Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung trotz Umrechnungsversehen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßes Versehen bei der Umrechnung von Einzelstrafen nach § 21 StGB beeinträchtigt die Bildung der Gesamtstrafe nicht, wenn aus dem Gesamturteil ersichtlich ist, dass das Versehen die Strafhöhe nicht zu Ungunsten des Verurteilten verändert hat.
Bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung ist auf die Gesamtwirkung der festgesetzten Einzelstrafen und früheren Entscheidungen abzustellen; ergibt sich daraus keine nachteilige Veränderung, begründet dies keinen Revisionsgrund.
Die Revision gegen Schuldspruch und Einzelstrafen ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, soweit keine substantiierten Rechtsfehler oder tatsächlichen Angriffsansprüche dargetan werden.
Rechtskräftige Feststellungen aus früheren Verfahren sind bei der erneuten Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen; eine bloße Formalfehler im Umrechnungsmaßstab rechtfertigt nur dann eine Änderung, wenn sie die Strafzumessung materiell beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 7. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████, Kreis MC, den Kaufmann Hans ███, geboren am ██████ 1912 in ███████, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung – insoweit ist das Urteil wegen Verwerfung einer früheren Revision rechtskräftig – sowie wegen Vergehen gegen § 95 Abs. 2 ff. des Börsengesetzes in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilungen aus § 95 des Börsengesetzes.
Die Revision ist zum Schuldspruch und, soweit sie die Einzelstrafen angreift, offensichtlich unbegründet. Bedenken könnten nur hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe bestehen. Das Landgericht hat für die beiden Vergehen nach dem Börsengesetz auf Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis erkannt, es hat diese Einzelstrafen dann zur Bildung der Gesamtstrafe in Zuchthausstrafen von je neun Monaten, also den Umrechnungsmaßstab des § 21 StGB angewandt, umgekehrt, nach dem einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten eine Zuchthausstrafe von nur vier Monaten entsprechen würde.
Es handelt sich hierbei jedoch offensichtlich um ein bloßes Versehen, das die Bildung der Gesamtstrafe nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil für die beiden jetzt zutreffend als Vergehen nach § 95 des Börsengesetzes beurteilten Untreuefälle, die es damals als eine fortgesetzte Tat ansah, eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt und die Einsatzstrafe von drei Jahren Zuchthaus wegen des fortgesetzten Betrugs im Rückfall auf drei Jahre sechs Monate Zuchthaus geschärft. Vergleicht man damit die jetzige Gesamtstrafenbildung, die auf eine Gesamtstrafe von nur drei Jahren drei Monaten Zuchthaus führte, so erscheint es ausgeschlossen, dass das Landgericht bei gleichbleibender Einschätzung von Einzelstrafen von zweimal neun Monaten, zusammen 18 Monaten, statt richtig von zweimal vier Monaten Zuchthaus ausgegangen ist.
Willms Peetz Werner Dr. █████████
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