Treffer
BGH Urteil

Revision: Tatbestandsirrtum hebt Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 498/54
Datum
16.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Ernst rügte seine Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil der Irrtum des Angeklagten, das Lagerhaus sei sein Eigentum, einen Tatbestandsirrtum darstellt und damit den Vorsatz ausschließt. Wegen Tateinheit musste auch die damit verbundene Versicherungsbetrugsverurteilung aufgehoben werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die irrige Annahme, ein in Brand gesetztes Gebäude sei eigenes Eigentum, stellt einen Tatbestandsirrtum dar, der nach den einschlägigen Grundsätzen (vgl. § 59 StGB) die Zurechnung des vorsätzlichen Erfolgs ausschließen kann.

2

Der Tatbestand der Brandstiftung (§ 308 StGB) ist nur erfüllt, wenn der Täter das Gebäude als fremd erkennt oder zumindest für dessen Fremdheit hält und den Eintritt des Erfolgs für diesen Fall billigend in Kauf nimmt.

3

Bei Tateinheit mehrerer Delikte führt die Aufhebung der Verurteilung wegen eines Tatbestandsirrtums auch zur Aufhebung des Schuldspruchs für die mit ihm in Tateinheit begangenen weiteren Straftaten.

4

Die teilweise Verlesung einer im Ermittlungsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärung ist zulässig; erkennt der Angeklagte diese in der Hauptverhandlung an und äußert sich dazu, kann die daraus gewonnene Aussage als Beweismittel herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 5. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Ernst ██, dort geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████,

2. den Schuhfabrikanten Ludwig ███, geboren am █████ in ██████,

3. den ████████████████ Willi ██ aus ███████, dort geboren am ████████,

wegen Brandstiftung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. November 1954, in der Sitzung vom 26. November 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten Ernst ██ wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 5. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist, im vollen Umfang, im Übrigen im Strafaussprach. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2.) Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████████ werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Ernst ██

1.) Soweit das Landgericht diesen Beschwerdeführer wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit fortgesetztem Versicherungsbetrug sowie wegen Betrugs verurteilt hat (Fall 1), lässt der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Strafkammer zu billigen ist, der Beschwerdeführer habe sich nur einer versuchten schweren Brandstiftung schuldig gemacht, weil der von ihm mit der Inbrandsetzung beauftragte Mitangeklagte ███████████ das hierzu im Lager an verschiedenen Stellen ausgegossene Benzin nicht, wie vereinbart, durch Aufstellen einer brennenden Kerze, sondern vorzeitig und unbeabsichtigt durch Fallenlassen eines brennenden Lappens entzündete.

Der Angeklagte hatte zur Durchführung des Brandes im Lagerraum verwahrte Stoffballen mit Bgzement, einem sehr feuergefährlichen Klebstoff, bespritzen lassen. Nach dem Brand ließ er die Flecken durch den Mitangeklagten herausbrennen. Die Urteilsgründe lassen eindeutig erkennen, dass das Landgericht diesen Tatbestand nicht als Brandstiftung gemäß § 308 StGB, sondern als Versicherungsbetrug gewürdigt hat. Es erübrigte sich daher, auf die hierzu erhobenen Rügen der Verletzung der §§ 308, 310 StGB, § 267 Abs. 3 StPO einzugehen. Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs ist, auch soweit sie sich auf die erwähnten Stoffballen erstreckt, rechtlich bedenkenfrei.

2.) Dagegen kann im Falle 2 die Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug nicht bestehen bleiben.

Das Lagerhaus, das der Beschwerdeführer in Brand setzte, war zum großen Teil auf einem Grundstück seiner Ehefrau, zum kleineren Teil auf einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grund, der auch der Angeklagte angehörte, erbaut. Die Strafkammer hat sein Vorbringen, er habe geglaubt, das Lagerhaus sei sein Eigentum, weil er es mit seinem Gelde erbaut habe, nicht für widerlegt gehalten. Sie ist aber der Auffassung, dieser vermeidbare Irrtum sei eine unrichtige Rechtsfolge, die den Beschwerdeführer, im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum, nicht entschuldige. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Tatbestand des § 308 StGB ist in der ersten Begehungsweise nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich ein fremdes Gebäude usw. in Brand setzt. Er muss diese Eigenschaft kennen oder sie mindestens für möglich halten und den Erfolg auch für diesen Fall billigen. Die irrige Annahme, das Gebäude sei nicht fremdes Eigentum, ist demnach ein Tatbestandsirrtum (BGHSt 2, 194, 196 f.), der im § 59 StGB geregelt ist. Das hat das Landgericht verkannt. Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen versuchten Versicherungsbetrugs. Gegen die letztere Verurteilung bestehen an sich keine Bedenken; denn Täter nach § 265 StGB kann auch sein, wer sich in eigenem Namen zur Einforderung der Versicherungssumme für berechtigt hält (RGSt 68, 430, 435, 436; LK Anm. 3 zu § 265). Die versicherten Warenvorräte waren zudem Eigentum des Beschwerdeführers. Da jedoch Tateinheit vorliegt, muss der Schuldspruch auch insoweit aufgehoben werden.

Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist rechtlich bedenkenfrei.

3.) Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung im Falle 2 auch den Strafaussprach im Übrigen beeinflusst haben kann, so dass dieser insgesamt aufzuheben ist.

Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die Strafzumessung vorzubringen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ███████████

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ██████████ wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug, den Angeklagten ███████████ wegen fortgesetzter Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt (Fall I 2).

Die Rechtsmittel, mit denen die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

1.) Sie haben ihre Rügen, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, zum Teil nicht ordnungsmäßig erhoben, weil nicht ausgeführt ist, welche anderen Beweismittel die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Zum Teil haben sie die Rügen in unzulässiger Weise darauf gestützt, dass der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an Angeklagte oder Zeugen zu richten (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).

2.) § 254 StPO ist nicht verletzt.

Der Angeklagte ███████████ hatte im Ermittlungsverfahren eine umfangreiche schriftliche Erklärung zu den Akten gegeben. Aus ihr wurden ihm zunächst Vorhalte gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte die teilweise Verlesung dieses von ihr als Geständnis bezeichneten Schriftstücks. Keiner der Beteiligten erhob hiergegen Einwände. Auf Beschluss des Gerichts erfolgte eine teilweise Verlesung der schriftlichen Erklärung. Das war zulässig (RGSt 35, 234). Vorhalte dürfen auch durch Verlesen einer Urkunde gemacht werden (z. B. RGSt 61, 72; BGHSt 3, 199, 201 für § 253 StPO). Die Urteilsgründe zeigen, dass der Angeklagte ███████████ sich zu dem verlesenen Schriftstück geäußert und es als von ihm abgegeben anerkannt hat. Beweismittel war demnach die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Über die Bedeutung dieses Beweises und die Einwendung des Angeklagten, er habe die Erklärung auf Veranlassung des Polizeibeamten geschrieben, der ihn nachts um 23.00 Uhr vernommen habe, hatte die Strafkammer gemäß § 261 StPO nach freier richterlicher Überzeugung zu entscheiden.

Die Beweiswürdigung lässt hierzu und auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

3.) Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil bedenkenfrei.

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB, auf den sich der Angeklagte ███████████ berufen hat, ist nach den Feststellungen, die das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen hat, nicht gegeben.

PeetzDr. JaguschHüibner
MantelDr. Schalscha
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