Revision: Teilfreispruch und Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 49/80
- Datum
- 12.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Nachweis für eine als selbständige Straftat angeklagte Handlung, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; ein nicht als Straftat beurteiltes Verhalten kann nicht in eine vom Gericht angenommene Einheit fortgesetzten Handelns einbezogen werden.
Wurde ein Freispruch im Urteil rechtsirrtümlich unterlassen, kann das Revisionsgericht den Freispruch nachholen (§ 354 StPO).
Ein nachgeholter Freispruch führt zu einer Änderung des Ausspruchs über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn die Sache in der Sache beim angefochtenen Urteil verbleibt (§ 473 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 16. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 49/80 in der Strafsache gegen aus [REDACTED] den Studenten Mehmet geboren am [REDACTED] 1954 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. November 1979 dahin geändert, dass der Angeklagte
1. wegen eines Vergehens des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist,
vom Vorwurf eines weiteren Vergehens des 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Nr. 3 des Anklagesatzes) freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten II. verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gründe
1. Die unter Nr. 3 des Anklagesatzes geschilderte Handlung ist in der zugelassenen Anklage als selbständige Straftat im Sinne des materiellen Rechts angesehen worden. Da für den diese Tat betreffenden Vorwurf strafbaren Verhaltens der Beweis nicht erbracht werden konnte, hatte der Angeklagte insoweit freigesprochen werden müssen, weil ein Verhalten, das nicht als Straftat angesehen wird, nicht in die vom Gericht in Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Handlungseinheit der fortgesetzten Handlung einbezogen werden kann (BGH NJW 1952, 432 Nr. 29; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 260 Rdn. 48 m. w. N.).
Der rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch kann vom Senat nachgeholt werden (§ 354 StPO). Der Freispruch hat auch eine Änderung des Ausspruchs über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Folge (§ 467 Abs. 1 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen lassen. Da es der Sache nach bei der von der Strafkammer ausgesprochenen Verurteilung verblieb, waren die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 StPO).
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