Revisionen gegen Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens abgewiesen; Bandeneinfuhr entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/96
- Datum
- 10.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die aufeinanderfolgenden Teilakte eines ein- und desselben Güterumsatzes vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einheitlichen Tat (Bewertungseinheit).
Das Tatbestandsmerkmal der bandenmäßigen Einfuhr nimmt keine selbständige rechtliche Bedeutung an, wenn die Einfuhr lediglich einen in den Bandenhandelsprozess integrierten Teilakt darstellt.
Wird in der Revisionsnachprüfung kein Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision als unbegründet bzw. abgewiesen; die Entscheidung des Tatrichters bleibt damit in der Substanz bestehen.
Die Kostenentscheidung ist Teil der Beschlussfassung: Unterliegende haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 24. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 497/96
vom 10. September 1996
in der Strafsache gegen █
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. April 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch (zusätzlich) wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4) entfällt.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Im Fall II 4 sind die Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden (§ 30a Abs. 1 BtMG).
Daneben ist dem gleichzeitig verwirklichten Tatbestandsmerkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keine gesonderte rechtliche Bedeutung beizumessen.
In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; vgl. auch BGHSt 30, ██).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
[Unterschriften]
| Maul | Schäfer | Bringewat | |||
| Ulsamer | Wahl |