Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens abgewiesen; Bandeneinfuhr entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 497/96
Datum
10.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Kernfrage war, ob die gesonderte Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr gesonderte rechtliche Bedeutung hat. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, hebt aber die zusätzliche Verurteilung wegen Bandeneinfuhr auf, da die Einfuhr Teil des einheitlichen Bandenhandels ist. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die aufeinanderfolgenden Teilakte eines ein- und desselben Güterumsatzes vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einheitlichen Tat (Bewertungseinheit).

2

Das Tatbestandsmerkmal der bandenmäßigen Einfuhr nimmt keine selbständige rechtliche Bedeutung an, wenn die Einfuhr lediglich einen in den Bandenhandelsprozess integrierten Teilakt darstellt.

3

Wird in der Revisionsnachprüfung kein Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision als unbegründet bzw. abgewiesen; die Entscheidung des Tatrichters bleibt damit in der Substanz bestehen.

4

Die Kostenentscheidung ist Teil der Beschlussfassung: Unterliegende haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 24. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 497/96

vom 10. September 1996

in der Strafsache gegen █

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. April 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch (zusätzlich) wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4) entfällt.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Im Fall II 4 sind die Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden (§ 30a Abs. 1 BtMG).

Daneben ist dem gleichzeitig verwirklichten Tatbestandsmerkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keine gesonderte rechtliche Bedeutung beizumessen.

In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; vgl. auch BGHSt 30, ██).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

[Unterschriften]

MaulSchäferBringewat
UlsamerWahl
Revisionen gegen Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens abgewiesen; Bandeneinfuhr entfällt — Themis