Revision: Nachholung der Einziehung von Haschisch nach §33 BtMG angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/86
- Datum
- 30.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Urteil unterlassene Entscheidung über die Einziehung sichergestellter Sachen stellt einen Verstoß gegen § 33 BtMG dar.
Das Revisionsgericht kann ausnahmsweise die unterbliebene Einziehungsentscheidung selbst anordnen, wenn nach den Umständen des Falls eine Freigabe nicht ohne Rechtsfehler möglich wäre.
Die Einziehung von Sachen ist, soweit sie Nebenfolge ist, Teil der Strafzumessung; der Tatrichter hat die durch Sicherstellung verursachte Vermögenseinbuße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen.
Verzichtet ein Beteiligter wirksam auf die Rückgabe sichergestellter Sachen, bedarf es für dessen Anteil keiner gerichtlichen Einziehung.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 24. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 497/86 URTEIL in der Strafsache gegen ██ Ralf Horst aus ████, dort geboren am ████ 1958, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24. April 1986 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die am 5. November 1985 bei dem Angeklagten ██████ sichergestellten beiden Beutel mit je etwa 10 kg Haschisch eingezogen werden.
Von der Erhebung von Kosten für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat – wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 25) ergibt – versehentlich unterlassen, das am 5. November 1985 bei diesem Angeklagten und dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten █████ sichergestellte Rauschgift einzuziehen. Der Mitangeklagte █████ hat inzwischen auf Rückgabe des Rauschgifts verzichtet.
Der Nachholung der Einziehung bezüglich des Angeklagten ███ dient die auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen (UA S. 12/13) wurden am 5. November 1985 drei Beutel mit jeweils rund 10 kg – insgesamt 29,2 kg – Haschisch sichergestellt, die der Angeklagte und █████ einem Scheinaufkäufer der Polizei übergeben wollten. Zwei der Beutel stammten aus Beständen des Angeklagten ███, der dritte aus einem Depot des Mitangeklagten █████.
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts stellt einen Verstoß gegen § 33 BtMG dar; die sichergestellte große Menge Haschisch würde bei Rückgabe an den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Der Senat kann den Sachmangel auf Grund der getroffenen Urteilsfeststellungen selbst beheben.
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer Anordnung der unterbliebenen Einziehung durch das Revisionsgericht nicht generell entgegen, dass diese Maßnahme – wie hier – in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist; das Revisionsgericht kann vielmehr ausnahmsweise auch bei dieser Sachlage selbst entscheiden, wenn nach den Umständen des Falls eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die beschlagnahmten Sachen wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHSt 26, 258, 266 m. w. N.). Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbuße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). Insoweit ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch keine Bedenken, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten ███ ausdrücklich den „erheblichen wirtschaftlichen Schaden“, den dieser durch die Sicherstellung der von ihm beigesteuerten 20 kg Haschisch erlitten hat, strafmildernd ins Gewicht fallen lassen (UA S. 23).
Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin ergänzt, dass das bei dem Angeklagten ███ sichergestellte Rauschgift eingezogen wird. Einer Einziehung der aus dem Bestand des Mitangeklagten █████ stammenden weiteren 10 kg Haschisch bedurfte es nicht, da er bereits wirksam auf Rückgabe verzichtet hat.
Von der Erhebung der Kosten für die Revision der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 8 GKG abgesehen worden, weil sie durch ein offensichtliches Versehen des Tatgerichts verursacht worden ist.
| Schauenburg | Maul | Schimansky | |||
| Kuhn | Granderath |