Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Bandendiebstahl und Waffendelikten, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 497/85
Datum
17.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch dahingehend, dass Bandendiebstahl in einem Fall tateinheitlich mit Waffendelikten zu werten ist, hob deshalb die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Änderung erfolgte, weil die Feststellungen Tateinheit ergaben und der Angeklagte die Tatvorwürfe eingeräumt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen nach den tatrichterlichen Feststellungen Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zwischen mehreren begangenen Delikten, so sind diese als eine Tat zu werten; eine rechtsirrig angenommene Tatmehrheit ist zu korrigieren.

2

Die Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist nicht durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die betreffenden Tatvorwürfe eingeräumt hat und sich daher nicht anders verteidigen könnte.

3

Führt die Korrektur der rechtlichen Einordnung (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) dazu, dass zuvor verhängte Einzelstrafen und die hierauf gestützte Gesamtstrafe betroffen sind, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ergibt die Nachprüfung der im Revisionsverfahren zulässigen Angriffs- und Gegenerklärungen keinen weiteren Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, bleiben die übrigen Verurteilungs- und Strafbestimmungen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 15. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 497/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Friedrich ███ aus ███, geboren am ███ 1950 in █████ - Sachbezeichnung: ████ u. a. wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 15. Juli 1985, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall (II 17 der Urteilsgründe) in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und mit Überlassen dieser Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, schuldig ist, 2. im Ausspruch über a) die für den Bandendiebstahl im Fall II 17 der Urteilsgründe und für die tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen, b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat verkannt, dass nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 10/11) zwischen dem Bandendiebstahl im Fall II 17 der Urteilsgründe und den dort aufgeführten Verstößen gegen das Waffengesetz Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht (BGHSt 29, 184, 186; vgl. auch BGH NStZ 1984, 171/172). Das führt, soweit rechtsirrig Tatmehrheit angenommen worden ist, zu einer Änderung des Schuldspruchs. § 265 Abs. 1 StPO steht ihr nicht entgegen, da der Angeklagte, der diese Tatvorwürfe einräumt (UA S. 12), sich nicht anders als geschehen verteidigen könnte. Die Einzelstrafen für die beiden Fälle, die nunmehr zusammengefasst worden sind (Freiheitsstrafen von neun Monaten hinsichtlich des Bandendiebstahls und von sechs Monaten hinsichtlich der Waffendelikte), und die Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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