Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: fehlende Feststellungen zu 'niedrigen Beweggründen' (§ 211 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 497/84
Datum
16.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein; der Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung. Der BGH befand, die Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Annahme niedriger Beweggründe nicht; es fehle an einer hinreichenden Prüfung, ob der Täter gefühlsmäßige Regungen gedanklich beherrschte und willensmäßig steuerte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt nicht nur das Bewusstsein der die Tatausführung veranlassenden Umstände voraus, sondern auch, dass der Täter gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen gedanklich beherrscht und willensmäßig steuern kann.

2

Bei Spontantaten ohne Plan und Vorbereitung ist die Prüfung der inneren Beherrschungs- und Steuerungsfähigkeit gefühlsmäßiger Regungen besonders sorgfältig darzulegen; darauf kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn außerhalb jeden vernünftigen Zweifels feststeht, dass die Voraussetzungen vorliegen.

3

Die bloße Feststellung, die Schuldfähigkeit sei nicht ausgeschlossen oder nicht erheblich vermindert, enthebt das Tatgericht nicht von der gesonderten Darlegung, dass der Täter gefühlsmäßige Regungen beherrscht und steuern konnte.

4

Vermutungen über vorausgegangene Umstände oder Tathandlungen genügen nicht; für das Vorbringen solcher Umstände bedarf es konkreter, in den Feststellungen belegter Anhaltspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 30. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 497/84

in der Strafsache gegen Sch ████ Rainer Franz Gerhard aus ████████, geboren am ██ ██ 1961 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg. Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinn von § 211 Abs. 2 StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 3. August 1984 zutreffend ausgeführt:

"Das Schwurgericht hat lediglich dargelegt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei und daß kein Zweifel daran bestehe, der Angeklagte in der Lage war, die Umstände zu erkennen und zutreffend zu werten, die bei Handeln aus niedrigen Beweggründen dieser Be-

(UA S. 20). Das Urteil zugrunde liegen, genügt nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGH Strafverteidiger 1981, 231; 1983, 503, 504) muß sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Nur in seltenen Ausnahmefallen braucht der Tatrichter darauf im Urteil nicht ausdrücklich einzugehen, nämlich dann, wenn es angesichts der gesamten Umstände außerhalb jeden vernünftigen Zweifels liegt, daß diese Voraussetzungen vorliegen (BGH bei Holtz MDR 1981, 266). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es handelt sich um eine Spontantat eines noch sehr jungen Täters, wenig in sich gefestigt, dessen Persönlichkeit verunsicherbar ist (UA retardiert und leicht S. 19) und der bisher durch Gewaltnoch nie Schwurgericht tätigkeit aufgefallen ist. Das und hätte deshalb eingehend prüfen müssen, ob der Angeklagte in seinem geistigseelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, gefühlsmäßige Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

Diese Prüfung wird durch die Feststellungen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war, nicht entbehrlich gemacht."

Der Senat bemerkt noch: Für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise Frau St. vor der Tat bestohlen oder um die Zeche betrogen (UA S. 17/18), finden sich in den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

SchikoraHerdegenGranderath
KuhnSchimansky
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