Teilweise Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme von Tateinheit; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/68
- Datum
- 19.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 244 StGB gehört, dass das Urteil die rückfallbegründenden Vortaten mit klaren Angaben zu Tatzeit, Tag der Verurteilung, Rechtskraft und der früheren Verurteilung darlegt.
Mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen dürfen nicht dadurch zu einer Tateinheit zusammengefasst werden, dass minderschwere oder Dauerstraftaten (z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung) dazwischengezogen werden.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB ist die rechtliche Würdigung der einzelnen selbständigen Taten und ihrer zueinander stehenden Beziehungen (Tateinheit/Tatmehrheit) gesondert vorzunehmen.
Führt eine fehlerhafte Behandlung von Tateinheit, Tatmehrheit oder Rückfallvoraussetzungen zu einer für die Strafzumessung erheblichen Verkennung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 30. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 497/68
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Rudi B. geboren ████████████ in ██ █ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 1968
1. im Fall II 3 b der Urteilsgründe wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig
a) des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs,
b) der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, fahrlässiger Tötung, zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall je als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Zur richtigen Anwendung des § 244 StGB gehört eine klare Darlegung der rückfallbegründenden Vorgänge; hierzu müssen im Urteil Tatzeiten, Urteilstage, Rechtskraft und Verurteilung angegeben werden. Schon insoweit weist die Verurteilung gewisse Mängel auf, zumal die Ausführungen zur Begehungszeit der Vortaten unübersichtlich sind und genaue Angaben über die Zeitpunkte der Verurteilung fehlen. Immerhin sind die Rückfallvoraussetzungen jedenfalls dem Gesamtinhalt des Urteils gerade noch ausreichend zu entnehmen.
2. Der Schuldspruch unterliegt, soweit es um die im Einzelnen festgestellten Rechtsverletzungen geht, an sich keinen Bedenken. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme der Tateinheit zwischen den vollendeten gemeinschaftlichen Diebstählen im Rückfall und den Vergehen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Die Anwendung des § 73 StGB verstößt hier gegen den Grundsatz, dass mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen nicht durch tateinheitlich begangene minderschwere Taten wie im vorliegenden Fall durch die Dauerstraftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB) zu einer Einheit zusammengefasst werden können (BGHSt 23, 67, 33, 165).
Dieser Fehler ist auch dazu angetan, den Angeklagten zu beschweren. Die Strafkammer ist bei Erörterung der Voraussetzungen des § 20a StGB davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch den Hang zur Begehung von Kraftfahrzeugdiebstählen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gekennzeichnet werde. Die Annahme von nur zwei selbständigen Taten, für die die Strafe aus § 244 StGB zu entnehmen war, bot ihr hiernach die Möglichkeit, die Strafschärfung nach § 20a StGB auf den gesamten Tatkomplex zu beziehen. Wäre der Angeklagte aber, wie erforderlich, einerseits wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 18, 66) und andererseits wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, dieses wiederum tateinheitlich zusammentreffend mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, schuldig gesprochen worden, dann hätte die Strafkammer sich gesondert mit der Frage befassen müssen, ob § 20a StGB etwa auch auf den letztgenannten, nur hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangenen Tatteil anzuwenden sei. Es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass diese Frage bejaht worden wäre. Dann kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass an Stelle der im Urteil insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus (UA S. 15) zwei wesentlich niedrigere Einzelstrafen verhängt worden wären und dass dies sich möglicherweise sowohl auf die Festsetzung der Strafe für den Diebstahlsversuch als auch auf die Bildung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
3. Die vorgenannten Mängel nötigen zu der von der Revision erstrebten Änderung des Schuldspruchs in der angegebenen Richtung sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
4. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass bei Erörterung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB jedenfalls auch genauere und übersichtlichere Angaben über die Vortaten gemacht werden sollten, als sie bisher vorliegen (vgl. BGHSt 1, 94, 99; s. auch BGHSt 21, 263).
| Hüibner | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Pfeiffer |