Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fehlerhafter Nichtvereidigung des Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 497/58
Datum
25.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. Der BGH hob die Verurteilungen insoweit auf, weil das Landgericht einen Zeugen nicht vereidigt hatte, ohne die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO richtig zu prüfen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Vereidigung zu abweichender, entscheidungserheblicher Aussage geführt hätte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Rügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erfolglose Anstiftung zum Meineid setzt voraus, dass der Angestiftete ernstlich bereit war, unter Eid falsche Angaben zu machen.

2

Die Vereidigung eines Zeugen darf nur dann unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO vorliegen.

3

Die bloße Vermutung einer Mitwirkung durch Unterlassen, soweit dieses Verhalten nicht Gegenstand des Verfahrens ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verweigerung der Vereidigung.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereidigung des Zeugen zu einer anderslautenden, entscheidungserheblichen Aussage geführt hätte, rechtfertigt dies die Aufhebung der auf dieser Aussage beruhenden Verurteilung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 20. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1922 in [REDACTED] bei [REDACTED], wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Mai 1958 insoweit aufgehoben, als er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid, wegen fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und wegen versuchter Verleitung zum Falscheid verurteilt. Mit der Revision macht er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass die Strafkammer den Zeugen [REDACTED] mit der Begründung nicht vereidigt hat, er sei an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bilde, beteiligt.

[REDACTED] musste eines Nachts mit seinem Porsche-Pkw, in dem sich auch der Angeklagte, [REDACTED] und [REDACTED] befanden, vor einer heruntergelassenen Bahnschranke halten. Währenddessen leuchteten [REDACTED] und der Angeklagte abwechselnd in das Bahnwärterhäuschen, um den Schrankenwärter, der davor stand, zu ärgern. In einer von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten „Untersuchung gegen Unbekannt“ wurde [REDACTED] vom Amtsgericht als Zeuge geladen. Er ging zum Angeklagten und sagte ihm, dass er jetzt wohl sagen müsse, wie es gewesen sei. Der Angeklagte wollte dies aber auf keinen Fall. Er erklärte deshalb: „Das kommt gar nicht in Frage! Sage einfach, die [REDACTED] hat allein geleuchtet. Der tut das nicht viel. Wir schwören dann eben alle beide und da sind wir aus der Sache heraus.“

Das Urteil fährt fort: [REDACTED] passte, obwohl er an sich den Angeklagten nicht belasten wollte, dieses Ansinnen doch nicht recht. Er bekundete deshalb bei seiner Vernehmung, dass der Angeklagte und [REDACTED] mit dem Scheinwerfer in der Gegend herumgeleuchtet hätten.

Die Strafkammer sieht in der wiedergegebenen Aufforderung des Angeklagten an [REDACTED] eine erfolglose Anstiftung zum Meineid. An diesem Verbrechen könnte [REDACTED] nur beteiligt sein, wenn er sich ernstlich bereit erklärt hätte, bei seiner Vernehmung dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen (RGSt 56, 149 ff.; vgl. auch BGH LM Nr. 20 zu § 49a StGB; BGH StR 272/58 vom 30. September 1958). Das trifft nach den bisherigen Feststellungen nicht zu. Die Strafkammer hat offensichtlich den Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verkannt und [REDACTED] nicht vereidigt, weil sie ihn der Teilnahme an dem nächtlichen Leuchten durch Unterlassen jeglichen Einschreitens für verdächtigt hielt. Darauf deuten auch die wiederholten Hinweise des Vorsitzenden auf das Weigerungsrecht des Zeugen [REDACTED] nach § 55 StPO. Dieses Leuchten ist aber nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.

Das Urteil kann auf dem Rechtsfehler beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass [REDACTED] unter Eid anders ausgesagt hätte. Seine Bekundungen liegen der Verurteilung des Angeklagten in allen drei Fällen zugrunde. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben.

Die übrigen Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache gemäß dem Antrag des Verteidigers an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

JustizangestellterDr. GeierHübner
Dr. PeetzWernerMartin
Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fehlerhafter Nichtvereidigung des Zeugen — Themis