Revision verworfen wegen Versäumung der Revisionsfrist (§ 341 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/22
- Datum
- 19.04.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR497.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO versäumt wurde.
Die erstmalige Einlegung der Revision im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist gilt als verspätet, sofern nicht zuvor fristgerecht revisionsgerecht eingelegt wurde.
Wurde die Revisionsfrist ohne wirksame Wiedereinsetzung versäumt, ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision als unzulässig hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. März 2023, Az: 1 StR 497/22, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 5. September 2022, Az: 2 KLs 305 Js 1359/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. September 2022 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Entgegen seinem Vortrag hat der Angeklagte die Revision gegen das vorbenannte Urteil erstmals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung vom 25. Oktober 2022 – und damit unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist – eingelegt. Zuvor ist eine Revision nicht eingegangen.
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