Abweisung des Berichtigungsantrags zur Urteilsformel bei Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 49/70
- Datum
- 25.08.1970
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur bei offenkundigen Schreib- oder Fassungsfehlern zulässig und endet dort, wo Zweifel bestehen, ob es sich um eine sachliche Änderung handelt.
Die Formulierung der Zurückverweisung an „eine andere Strafkammer des Landgerichts" kann kein rein berichtigungsfähiger Formfehler sein, wenn sie eine inhaltliche Abweichung von der gewollten Entscheidung darstellt.
Die Neufassung von § 354 Abs. 2 StPO verpflichtet zu organisatorischen Anpassungen (Bildung entsprechender Straf- und Jugendkammern, Regelung im Geschäftsverteilungsplan), damit die gerichtliche Praxis der Zurückverweisung umgesetzt werden kann.
Trifft der Geschäftsverteilungsplan für die Möglichkeit einer Zurückverweisung an eine andere Strafkammer keine Regelung, muss für den verbleibenden Zeitraum des Geschäftsjahres eine generelle nachträgliche Bestimmung getroffen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den US-Soldaten Lonnie ██ geboren am ███ █████ 1944 in ████████
2. den US-Soldaten Thax Xavier ███████ aus ████████████ geboren am █████ 1949 in ██ ███
3. den US-Soldaten Larry James ██ aus ███████████ geboren am ████ █████ 1948 in ████████
wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1970
Tenor
Dem Antrag auf „Berichtigung“ der Formel des Urteils vom 28. April 1970 wird nicht stattgegeben.
Gründe
Die Fassung der Urteilsformel vom 28. April 1970, wonach die Sache an „eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen“ worden ist, beruht nicht auf einem offensichtlichen Schreib- oder Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich wäre. Die Berichtigung muss dort ihre Grenze finden, wo Zweifel auftreten können, ob es sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine sachliche Änderung handelt, die nicht die Übereinstimmung mit dem auf Grund der maßgeblichen Beratung Gewollten herstellen würde (BGHSt 12, 374, 376).
Die Vorschrift über die Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 354 Abs. 2 StPO) ist durch das Strafprozessänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 sachlich geändert worden. Dieser gesetzlichen Neufassung muss durch die Bildung einer entsprechenden Zahl von Straf- und Jugendkammern und eine besondere Regelung im Geschäftsverteilungsplan Rechnung getragen werden.
Auch wenn das Revisionsgericht in der Regel so verfährt, dass bei der Aufhebung von Urteilen bayerischer Strafkammern die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückverwiesen wird, muss doch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache auch an eine andere Straf-(Jugend-)Kammer desselben Landgerichts zurückzuverweisen. Trifft der Geschäftsverteilungsplan für diesen Fall keine Vorsorge, so muss durch eine generelle Regelung für den Rest des Geschäftsjahres eine nachträgliche Bestimmung für alle zukünftigen Fälle getroffen werden.
Woesner Moésl
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