Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung eines Sachverständigengutachtens (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/97
- Datum
- 27.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Tatrichter die Ausführungen eines Sachverständigen vollinhaltlich an, muss er im Urteil wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben.
Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses eines Gutachtens genügt nur dann, wenn Art des Gutachtens und die Umstände des Einzelfalls keinen weitergehenden Darlegungsbedarf begründen.
Bei Prüfung der Voraussetzungen des §21 StGB, insbesondere bei ungewöhnlicher Tatausführung, ist zu erläutern, wie der Sachverständige die konkreten Besonderheiten gewertet und warum daraus keine die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende seelische Abartigkeit folgt.
Fehlt die erforderliche tatrichterliche Darlegung zur Begründung des Ausschlusses der Schuldfähigkeit, berührt dieser Mangel den Strafausspruch und rechtfertigt dessen Aufhebung mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Kann eine Sachrüge die Feststellungen zur Schuld nicht erschüttern, bleibt der Schuldspruch von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 19. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 4/97 In der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ██, ███, Stefan, geboren 1972, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der zwei Jahre alten Tochter Stefanie seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Übrigen gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat:
„Der Strafausspruch muss jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, angesichts der Besonderheiten des Falles den rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht nicht genügen.
Das Landgericht hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten von dem Psychiater Dr. Haderthauer sachverständig beraten lassen. Dieser ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten seien irgendwelche Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass er zum Tatzeitpunkt auch nur beschränkt einsichts- oder steuerungsfähig gewesen sei (UA S. 46). Dem hat sich das Landgericht ohne Angabe eigener Erwägungen ‘voll inhaltlich’ angeschlossen. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch muss der Tatrichter dann ‘wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben’ (BGHSt 12, 311/312 im Anschluss an BGHSt 7, 238). Daran lassen es die Urteilsgründe fehlen. Sie geben lediglich das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen wieder.
Zwar stellt auch die alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in jedem Fall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich vielmehr auch nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Art des Gutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 - 1 StR 494/92). Die Gegebenheiten des vorliegenden Falles ließen jedoch nicht die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zu. Vielmehr wäre darzulegen gewesen, wie der Sachverständige die ungewöhnliche Tatausführung im Blick auf die Voraussetzungen des § 21 StGB gewertet hat und inwiefern er ihr irgendwelche Anhaltspunkte für eine die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Triebstörung nicht entnommen hat.
Zwar teilt das Landgericht in anderem Zusammenhang und zwar im Rahmen der Prüfung, ob die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten eine Tatbegehung durch ihn ausschließe, mit, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen ‘Anhaltspunkte für sexuell deviantes Verhalten insbesondere in Richtung einer sexuellen Aggressivität nicht vorhanden seien’ (UA S. 40). Doch kann auch diese Mitteilung im hier gegebenen Fall den Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht nicht genügen. Denn das Landgericht hat sich dieser ‘weitgehend positiven Persönlichkeitsbeschreibung des Angeklagten’ durch den Sachverständigen nicht angeschlossen. Vielmehr hält es für erwiesen, dass der Angeklagte sich vor der ihm zur Last gelegten Tat schon an zwei weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin sexuell
vergangen hat (UA S. 40-42). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Sachverständige diese Vorfälle in seine Begutachtung einbezogen hat.
Der dargelegte Mangel berührt lediglich den Strafausspruch. Nach Sachlage ist eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten auszuschließen.
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