Treffer
BGH Beschluss

Revision im Wirtschaftsstrafsachenkomplex: Teilaufhebung wegen Beweis- und Darlegungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/91
Datum
03.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Sachrevision seine Verurteilung u.a. wegen verspäteter Konkursanmeldung, Betrugs, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen verspäteter Konkursanmeldung, hob aber Teile der Betrugsverurteilung sowie die Bankrott- und § 266a-StGB-Verurteilungen und den gesamten Strafausspruch auf. Bei einzelnen Betrugstaten fehlten tragfähige Feststellungen zur Irrtumserregung trotz offener Rechnungen. Beim Bankrott wegen Bilanzpflichtverletzung waren Unmöglichkeit/Kostentragung, der Zeitpunkt der Frist im Verhältnis zur objektiven Strafbarkeitsbedingung und Konkurrenzfragen nicht hinreichend geprüft; beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt fehlten Berechnungsgrundlagen und die Übergangsproblematik § 529 RVO/§ 266a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Konkursantragspflicht ist eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn sonstige tragfähige Indizien einen sicheren Schluss auf Zahlungsunfähigkeit zulassen.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen und auf einen Gesamterfolg gerichtet vorwegnimmt; ein bloßer einheitlicher Willensentschluss zu wiederholter Tatbegehung genügt nicht.

3

Beim Eingehungsbetrug bedarf es bei fortgesetzten Lieferungen trotz offener, fälliger Rechnungen näherer Feststellungen, warum der Lieferant weiterhin leistet; bei Kenntnis der schlechten Vermögenslage fehlt es an einem durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und damit an der Vermögensgefährdung.

4

Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht entfällt, wenn der Täter zur Bilanzerstellung zwingend fremder Hilfe bedarf und die hierfür erforderlichen Kosten objektiv nicht aufbringen kann; Unmögliches darf nicht verlangt werden.

5

Zur Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt müssen die Urteilsgründe die konkreten Berechnungsgrundlagen der Sozialversicherungsbeiträge (u.a. Arbeitnehmerzahl, Löhne, Beitragssätze, Fälligkeiten) nachvollziehbar darlegen; zudem ist bei Gesetzesänderungen das jeweils mildere Gesetz nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 496/91 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Eduard ██ aus ███, geboren am ██ 1937 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer II auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte 1. im Schuldspruch verurteilt wurde wegen - Betrugs in den Fällen B 4 e) und g) der Urteilsgründe; - Bankrotts; - Vorenthaltens von Arbeitsentgelt; 2. im gesamten Strafausspruch.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verspäteter Konkursanmeldung, Betrugs in elf Fällen, Bankrotts in vier Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen verspäteter Konkursantragstellung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Eine hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit stichtagsbezogene und nachvollziehbare Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten der GmbH und der zu ihrer Tilgung erforderlichen oder herbeizuschaffenden Mittel war hier nicht erforderlich, da sonstige Anzeichen einen sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (vgl. BGHR § 64 Abs. 1 GmbHG, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit 1). Insbesondere die glaubhaften Aussagen des Gerichtsvollziehers ██ ███ über mehrere erfolglose Pfändungsversuche im Mai und Juni 1985 bei der GmbH gestatten im Zusammenhang mit den Angaben des Angeklagten, der Kreditrahmen sei ausgeschöpft und zusätzlicher Kredit nicht zu erlangen gewesen, den hinreichend sicheren Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH.

2. Die Schuldsprüche wegen Betrugs haben nur teilweise Bestand.

a) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer allerdings die Frage, ob sämtliche Betrugstaten als in Fortsetzungszusammenhang verbunden anzusehen waren, nicht ausdrücklich zu erörtern. Ein Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung sowie Ort in Betracht kommen (vgl. BGHSt 37, 48; BGHSt 36, 105/110). Daran fehlt es jedenfalls deshalb, weil die Urteilsfeststellungen zu den im Einzelnen aufgeführten insgesamt elf Bestellungen bei insgesamt vier Firmen keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass der Vorsatz des Angeklagten – sei es insgesamt, sei es auch nur insoweit, als er bei der gleichen Firma bestellte – auf einen Gesamterfolg gerichtet gewesen wäre. Allenfalls kann den Urteilsfeststellungen entnommen werden, dass beim Angeklagten ein einheitlicher, auf wiederholte Tatbegehung gerichteter Willensentschluss vorlag. Dies reicht jedoch zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 1991 – 3 StR 246/91).

b) Keinen Bestand haben können jedoch die Schuldsprüche hinsichtlich der Bestellungen des Angeklagten bei der Fa. F vom 17. Dezember 1985 und Xaver MCT vom 11. Dezember 1985 und 31. Dezember 1985. Die aufgrund dieser Bestellungen vorgenommenen Lieferungen erfolgten, obwohl der Angeklagte die Lieferungen aufgrund der Bestellungen bei der Fa. ███ vom 1. November, 5. November, 12. November und 19. November 1985 noch nicht bezahlt hatte, die ihm jeweils noch am Tag der Bestellung in Rechnung gestellt worden waren. Die Feststellungen der Strafkammer lassen daher zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte der Fa. ███ jeweils die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Fa. ███ GmbH & Co KG vorgespiegelt hatte; jedoch kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Lieferungen durchweg hierauf beruhten. Es kann angesichts der unterbliebenen Bezahlung der seit Anfang November 1985 ausgestellten Rechnungen ohne nähere Darlegungen nicht beurteilt werden, warum die Fa. ██ trotz offener Rechnungen weiterhin lieferte, ob insbesondere die späteren Lieferungen noch auf Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit der Fa. K—— GmbH & Co. KG beruhten. Die pauschale Feststellung, die Fa. ██ █████ hätte bei Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Fa. ██ GmbH & Co KG nicht geliefert, genügt unter den gegebenen Umständen nicht. Das Urteil muss vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Lieferant trotz möglicher Kenntnis der Zahlungssäumigkeit des Bestellers weiterhin zur Leistung bereitfand. War der Fa. █████ die schlechte Vermögenslage der Fa. ███ GmbH & Co KG bekannt gewesen und hatte sie gleichwohl geliefert, wäre für die Annahme eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums und einer dadurch bedingten Vermögensgefährdung kein Raum (st. Rspr., vgl. u. a. BGH StV 1984, 512; BGH, Beschl. vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86; BGH wistra 1987, 212; BGH StV 1990, 26). Der zeitliche Abstand zwischen den ab Anfang November 1985 erfolgten Bestellungen und den Bestellungen ab Mitte Dezember 1985 ist zu groß, als dass Ausführungen hierüber entbehrlich wären (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86 für einen vergleichbaren zeitlichen Abstand).

c) Die im November 1985 jeweils im Abstand weniger Tage erfolgten Bestellungen bei der Fa. ██ ███████ liegen dagegen insgesamt zu eng zusammen, als dass der genannte Gesichtspunkt ausdrückliche Erwägungen zu einer Lieferung trotz möglicher Kenntnis der Säumigkeit des Bestellers geboten hätte. Auch im Übrigen sind die Schuldsprüche wegen Betrugs rechtsfehlerfrei.

3. Die Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. b StGB können keinen Bestand haben.

a) Muss sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (vgl. BGHSt 28, 233; OLG Stuttgart NStZ 1987, 231; BayObLG wistra 1990, 201). Es ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt in ihre Erwägungen einbezogen hätte. Ausdrückliche Erörterungen waren in diesem Zusammenhang deshalb geboten gewesen, weil die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1985 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1986 und die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1986 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1987 endete (vgl. BayObLG wistra 1990, 201; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 283 Rdn. 28); beide Firmen waren aber schon im Sommer 1985 zahlungsunfähig und hatten auch tatsächlich ihre Zahlungen eingestellt („generell damit aufgehört, ihre Schulden zu begleichen“). Da sich aus den Urteilsgründen darüber hinaus auch ergibt, dass der Steuerberater ██ für beide Firmen tätig war, hätte die Strafkammer feststellen müssen, ob sich der Angeklagte (auch) für die Erstellung der Bilanzen oder der Vorbereitung hierzu eines Steuerberaters bedienen musste und ob er gegebenenfalls trotz der festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Firmen in der Lage war, die hierfür erforderlichen Kosten aufzubringen.

b) Hinzu kommt folgendes: Wie dargelegt, endeten die Fristen zur Erstellung der Bilanzen erst zu Zeitpunkten, zu denen die Firmen zahlungsunfähig waren und ihre Zahlungen auch tatsächlich eingestellt hatten. Endet die Frist zur Bilanzaufstellung aber erst nach Eintritt der in § 283 Abs. 6 StGB normierten objektiven Strafbarkeitsbedingung, so ist § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. b nicht deshalb erfüllt, weil die Bilanz nicht erstellt wurde (vgl. BGHR § 283 Abs. 1 Nr. 7 b Zeit 1 m. w. Nachw.), sondern kann je nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls dann erfüllt sein, wenn der Täter vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzaufstellung getroffen hat (vgl. Tiedemann in LK, 10. Aufl., § 283 Rdn. 149 m. w. Nachw.).

c) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut strafbare Verstöße gegen die Bilanzierungspflicht feststellen, wird sie auch zu beachten haben, dass das Verhältnis der Fa. HC GmbH zur Fa. HOT GmbH & Co KG bewirkt, dass der Angeklagte seine Bilanzierungspflichten für die GmbH nur erfüllen konnte, wenn er zuvor den entsprechenden Verpflichtungen für die KG nachgekommen war. Da somit gegebenenfalls dieselbe Unterlassung zu mehreren Gesetzesverletzungen geführt hat, läge – bezogen jeweils auf ein Geschäftsjahr – nicht, wie die Strafkammer meint, Tatmehrheit hinsichtlich der unterlassenen Bilanzierungen bezüglich der beiden Firmen vor, sondern Tateinheit (BGH bei Holtz MDR 1981, 454 m. w. Nachw.).

4. Auch die Schuldsprüche wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt können nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der jeweils geschuldeten, aber nicht bezahlten Beträge, deren Höhe sich aus den Angaben des Zeugen ███ von der AOK ██████ ergibt. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen. Hierzu wären vielmehr – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – Angaben über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer und über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen (vgl. OLG Hamm OLGSt § 529 RVO S. 1; OLG Schleswig SchlHA 1981, 99; OLG Koblenz aaO S. 3). Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen ergeben (vgl. BGH StV 1984, 497; BGH wistra 1984, 151; BGH wistra 1990, 181; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 370 AO Rdn. 41). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, dass zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren „Arbeitnehmeranteile“ gemäß § 381 Abs. 1 RVO ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266a Abs. 1 StGB (vgl. Lackner, StGB, 19. Aufl., § 266a Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 266a Rdn. 1).

b) Übersehen hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch, dass § 266a StGB erst am 1. August 1986 in Kraft getreten ist (2. WiKG vom 14. Mai 1986, BGBl. I S. 721). Bei Beendigung der Taten vom Dezember 1985 und Januar 1986 galt daher noch § 529 RVO. Die Frage, welches Gesetz als das im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. u. a. BGHSt 20, 25; BGHSt 20, 75; BGH NStZ 1983, 80; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 2 Rdn. 10). Konkrete Gesichtspunkte, die § 266a StGB hier als milderes Gesetz erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht.

5. Es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der Strafen für die Fälle, hinsichtlich derer der Schuldspruch aufrechterhalten bleiben kann, von der Höhe der Strafen, die in den übrigen Fällen verhängt wurden, beeinflusst worden ist. Der Senat hat daher den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird in diesem Zusammenhang auch folgendes zu beachten haben: Die Strafe wegen der im Sommer 1985 begangenen verspäteten Konkursanmeldung ist mit der bisher weder vollständig vollstreckten noch erlassenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 10. Oktober 1985 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB). Bei einer solchen Fallgestaltung folgt aus dem Schlechterstellungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, dass die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen (Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Nördlingen und der Strafe wegen verspäteter Konkursantragstellung sowie Gesamtstrafe aus den wegen der rechtskräftig festgestellten Betrugstaten – und gegebenenfalls weiterer Straftaten – zu verhängenden Strafen) nicht höher sein darf als die Summe der in dem aufgehobenen Urteil gebildeten gewesenen Gesamtstrafe (ein Jahr und acht Monate) zuzüglich der Strafe aus dem nachträglich einbezogenen Urteil (ein Jahr), hier also zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (vgl. LG Hamburg MDR 1965, 160; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 331 Rdn. 19; BGHSt 15, 164; BGH, Beschl. vom 5. Juni 1990 – 1 StR 273/90).

UlsamerMaulBrüning
GribbohmWahl
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