Revision verworfen: Versuch der Kindestötung durch unterlassene Hilfe bei Hausgeburt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 49/69
- Datum
- 29.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schwangere ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens des Kindes zu treffen; schuldhaftes Unterlassen kann den Vorsatz für eine Tötung begründen und zur (versuchten) Verurteilung wegen Kindestötung führen.
Vor der Geburt liegende Unterlassungen sind nicht selbst Tötungshandlungen im Sinne des § 217 StGB, können aber vom Tatrichter als Indizien für einen tötungsvorsätzlichen Willen verwertet werden.
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn ohne weitere Erforschung entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben und ein Augenschein zur Überwindung von Zweifeln erforderlich wäre.
Im Revisionsverfahren ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine bloße Neubewertung tatsächlicher Feststellungen ersetzbar; reine Angriffe auf die Würdigung sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kempten, 8. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 49/69 vom 29. April 1969 in der Strafsache gegen ███ aus KC, die Hausfrau Charlotte █████████, geboren 1930 in ███████ ██, wegen versuchter Kindestötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Dr. Mosl, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Pfeiffer, Bundesrichter, Dr. Zipfel, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 8. August 1968 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Kindestötung (§§ 217, 43 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die aus ihrer geschiedenen Ehe zwei Söhne und von dem Italiener Francesco █████████████ eine uneheliche Tochter hat, Ende April 1966 bemerkt, dass sie wieder von █████████████ schwanger war. ████ erklärte ihr, dass er für ein weiteres Kind nichts bezahlen werde. Ihren am selben Ort wohnenden Eltern sagte die Angeklagte nichts von der Schwangerschaft; einen Arzt oder eine Hebamme suchte sie nicht auf.
Am 16. Januar 1967 setzten gegen 6 Uhr die Wehen ein. Um 6.45 Uhr weckte die Angeklagte ihre beiden 13 und 9 Jahre alten Söhne und schickte sie um 7.30 Uhr zur Schule, ohne durch sie einen Arzt, eine Hebamme oder einen Mitbewohner des Hauses verständigen zu lassen; sie hat auch weiterhin nichts unternommen, um Hilfe zu holen. Als sie kurz vor 8 Uhr die Toilette aufsuchte, setzten die Presswehen ein, die fünf bis zehn Minuten dauerten. Die Angeklagte blieb während der Geburt auf der Abortschüssel sitzen, in die das Kind mit dem Kopf voraus fiel. Erst nachdem nach weiteren zehn bis fünfzehn Minuten die Nachgeburt gekommen war, stand die Angeklagte auf, schnitt die Nabelschnur ab, nahm das leblose Kind aus der Abortschüssel und steckte es, ohne dass sie versucht hatte, es zum Leben zu bringen, in einen Plastikeimer, den sie mit einer Decke zudeckte. Erst am Nachmittag schickte sie den älteren Sohn zu einer Nachbarin, die sodann Arzt und Hebamme verständigte.
Das Kind war lebend zur Welt gekommen, litt an einer schweren Asphyxie und starb unmittelbar nach der Geburt.
II. Eine Schwangere ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten (RG JW 1927, 2696 = HRR 1927, 977; BGH, Urteil vom 14. Juni 1955 – 2 StR 102/55 – unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938, RGBl. I 1893). Die Angeklagte hat solche Maßnahmen unterlassen. Sie hat, wie das Schwurgericht hervorhebt (UA 8), ihr gesamtes Handeln „so eingerichtet, dass keine Aussicht für das Überleben des Kindes bei der Geburt bestand, beseelt von dem Wunsch, das von ihr zu gebärende Kind möge irgendwie den Tod finden“. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Kindestötung; da nicht auszuschließen ist, dass das Kind auch bei ärztlicher Versorgung an der Asphyxie gestorben wäre, wurde die Angeklagte nur wegen versuchter Tat verurteilt.
1. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, das Schwurgericht hätte durch Augenschein klären müssen, ob ein Klopfen oder Rufen der Angeklagten von Hausmitbewohnern hätte gehört werden können. Dazu war jedoch das Gericht nicht gedrängt, nachdem die Angeklagte erklärt hatte, sie habe deshalb nicht gerufen, weil sie ihre Nachbarn „nicht belästigen“ wollte (UA 6).
2. Auf die von der Revision mit der Aufklärungsrüge angegriffene Feststellung, die Angeklagte habe – entgegen ihrer Einlassung – bei ihrer breiten Figur und der Größe einer Klosettschüssel nicht zwischen ihren Beinen hindurch den Zustand des Neugeborenen beobachten können, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Schwurgericht hat es vielmehr als schuldhaftes Unterlassen gewertet, dass sie sich nach dem Beginn der Wehen um 6 Uhr bewusst von aller Hilfe bei der Geburt entblößt hat. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie den Beginn einer strafbaren Handlung erst nach der Ausstoßung des Kindes annimmt.
3. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass Unterlassungen, die vor Beginn der Geburt liegen, nicht als Tötungshandlungen im Sinne des § 217 StGB angesehen werden können. Der Tatrichter durfte aber die früheren Unterlassungen als Anzeichen dafür verwerten, dass die Angeklagte den Vorsatz hatte, das Kind zu töten.
4. Die Feststellung, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen habe. Die von der Revision angeführte rechtliche Regel, wonach dieser Grundsatz die Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung gebiete, bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Fall der Unmöglichkeit bestimmter Feststellungen (BGHSt 19, 33, 36 = NJW 1964, 57). Im Übrigen verkennt die Revision, dass die Rüge nicht mit der Begründung Erfolg haben kann, das Gericht hätte Zweifel haben müssen, sondern nur dann, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht seine bestehenden Zweifel nicht überwunden hat. Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
Die Revision erschöpft sich demnach im Wesentlichen in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Ihr kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass es für die Angeklagte nicht zumutbar gewesen sei, durch ihren älteren Sohn am Morgen Hilfe holen zu lassen, und dass ferner ihr Wunsch, andere Hausbewohner nicht zu belästigen, Berücksichtigung verdiene; dass diese beiden Gesichtspunkte gegenüber der Rechtspflicht, für das Leben des zu erwartenden Kindes zu sorgen, nicht ins Gewicht fallen, bedarf keiner weiteren Ausführung.
III. Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Pikart | Zipfel | |||
| Mosl | Pfeiffer |