Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 496/87
- Datum
- 23.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet an den Pflichtverteidiger genügt für die Wirksamkeit der Zustellung gegenüber dem Angeklagten.
Dass der Angeklagte zusätzlich persönlich die Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorgetragen hat, berührt die Wirksamkeit der Zustellung an den Pflichtverteidiger nicht.
Eine nachgeschobene Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung der Revision (insbesondere wirksame Zustellung an den Pflichtverteidiger) vorliegen.
Die gerichtliche Nachprüfung, ob vor Bestellung des Pflichtverteidigers die Sollvorschrift des § 142 Abs. 1 S. 2 StPO beachtet wurde, kann entfallen, wenn diese Frage für die Entscheidung nicht mehr erheblich ist.
Vorinstanzen
Senats, 14. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 496/87 vom 23. März 1995 in der Strafsache gegen ██, Ali Asghar, geboren am █████ 1953 in [REDACTED] (Iran), wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1995 einstimmig
Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die „Gegenvorstellung“, die der Angeklagte mit Schreiben vom 13. März 1995 erhoben hat, bleibt erfolglos.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 14. Februar 1995 ausgeführt hat, genügte es, dass der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dem Pflichtverteidiger zugestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, dass neben Rechtsanwalt ███, der die Revisionsbegründung vom 2. November 1987 einreichte, auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 349 Rdn. 15 sowie OLG Köln OLGSt aF § 349 StPO S. 9).
Eine Nachprüfung der Frage, ob der Vorsitzende der Strafkammer vor Bestellung von Rechtsanwalt ████ die Sollvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO beachtet hat, erübrigt sich.
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