Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/87
Datum
14.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach §33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs mit der Behauptung, er sei vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses nicht gehört worden. Der Senat hält die Voraussetzungen des §33a StPO für nicht erfüllt und weist den Antrag zurück. Der gerichtlich bestellte Verteidiger hatte den Verwerfungsantrag erhalten und fristgerecht eine Gegenerklärung eingereicht; eine gesonderte Benachrichtigung des Angeklagten war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.

2

Die Zustellung eines Antrags auf Verwerfung der Revision an den gerichtlich bestellten Verteidiger setzt die nach §349 Abs.3 Satz2 StPO maßgebliche Frist in Lauf.

3

Erfolgt durch den gerichtlich bestellten Verteidiger fristgerecht eine Gegenerklärung, ist das rechtliche Gehör des Angeklagten hinsichtlich des Verwerfungsantrags gewahrt.

4

Eine gesonderte Benachrichtigung des Angeklagten ist nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine Entscheidung i.S.d. §145a Abs.3 Satz1 StPO handelt und der Verteidiger die Zustellung entgegennehmen durfte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 496/87 vom 14. Februar 1995 in der Strafsache gegen █ Ali Asghar as ███ geboren am ██████ 1953 in ███████ (Iran), wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1995 gemäß § 33a StPO einstimmig

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

Am 20. Februar 1987 hat das Landgericht Tübingen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, die er selbst am 14. Mai 1987 zu Protokoll der Geschäftsstelle und der gerichtlich bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt █████ aus ████, durch Schriftsatz vom 2. November 1987 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hatten, wurde durch Beschluss des Senats vom 26. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1995 hat der Angeklagte die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlass des erwähnten Beschlusses zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 16. Dezember 1987 zu äußern. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist dem genannten Verteidiger am 23. Dezember 1987 zugestellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 1988 gab Rechtsanwalt ██ eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Nach § 145a Abs. 1 StPO galt der gerichtlich bestellte Verteidiger als ermächtigt, die Zustellung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entgegenzunehmen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten selbst war, da es sich bei diesem Verwerfungsantrag nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 25. September 1979 – 5 StR 354/79 bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; BGH GA 1980, 390; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1). Somit liegt der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

Das Vorbringen des Angeklagten vom 10. Februar 1995 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

GribbohmUlsamerBräuning
FothGranderath
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