Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Notzucht: Zur Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 49/68
Datum
21.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH bestätigt, dass der Täter den Widerstand des Opfers erkannt haben kann, hegt jedoch erhebliche Zweifel an der Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts. Anlass ist, dass der Täter nach einem Angebot des Opfers den Tatort verließ; das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass der Täter den Widerstand des Opfers erkannt hat, ist zulässig, wenn aus konkreten tatsächlichen Angaben (z. B. Wegdrängen, Mundzuhalten, Aufforderung zur Ruhe) auf die Einsicht des Täters geschlossen werden kann.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter den Entschluss zur Tatvollendung endgültig aufgibt.

3

Die Veranlassung des Täters, den zunächst gewählten Tatort zu verlassen (etwa durch das Angebot des Opfers, „woanders hinzugehen"), kann Ausdruck einer endgültigen Aufgabe des Tatentschlusses und damit eines strafbefreienden Rücktritts sein, selbst wenn die Vollendung nach seiner Vorstellung weiter möglich wäre.

4

Das nachträgliche Hinzukommen Dritter, das die Tat verhindert, ist unbeachtlich für die Prüfung des Rücktritts, wenn der Täter bereits zuvor endgültig von der Tat entschiedenerweise Abstand genommen hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 21. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 49/68 in der Strafsache gegen den Fliesenleger Karl ████, ████ dort geboren am ███, wegen versuchter Notzucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███ (a.D.) als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Revision wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den von Margarete ████ geleisteten Widerstand gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als solchen erkannt, von den Feststellungen getragen. Die Strafkammer führt nämlich nicht nur aus, dass sich das Opfer hin- und hergewälzt habe und den Angeklagten wegzudrücken versuchte. Sie stellt vielmehr auch fest, dass der Angeklagte der Frau den Mund zugehalt und sie aufgefordert hat, ruhig zu sein. Das berechtigte zu der Schlussfolgerung, der Angeklagte habe erkannt, dass seinem Vorhaben ernsthafter Widerstand entgegengesetzt werde.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom Notzuchtsversuch. Die Strafkammer meint, er sei durch äußere Umstände, nämlich durch Gegenwehr und List der Frau sowie durch das Hinzukommen des BKVW-Fahrers an der Tat gehindert worden. Nach den Feststellungen hat aber nicht die Gegenwehr der Margarete █████ den Angeklagten von der Vollendung der Notzucht abgehalten, sondern deren Angebot, „woanders hinzugehen“. Hierdurch wurde er veranlasst, den zunächst gewählten Tatort in dem Gehöft neben einem Wassergraben mit der [REDACTED] zu verlassen und wieder auf die Straße zurückzukehren. Der Angeklagte hatte zwar seinen Plan, mit der Frau geschlechtlich zu verkehren, nicht aufgegeben. Der Tatrichter hätte aber prüfen müssen, ob nicht der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass das Opfer sich ihm an einen günstiger gelegenen Ort freiwillig hingeben werde und er daher die Bewirkung des Beischlafs endgültig aufgegeben hatte (BGHSt 7, 296, 299 ff.; vgl. auch BGHSt 9, 48, 50 ff.), obwohl sie ihm – nach seiner Vorstellung – noch möglich gewesen wäre.

In diesem Fall kommt ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Auch das spätere Hinzukommen des Kraftfahrers wäre dann ohne rechtliche Bedeutung; denn dieser hätte nur das Vorhaben des Angeklagten verhindert, mit der nach seiner Vorstellung zum Beischlaf bereiten Margarete ██████ zu verkehren. Das Urteil ist demnach aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HübnerSeibertPfeiffer
FischerLoesdau
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