Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: unzureichende Feststellungen zu Einweisung und Schuld, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/59
Datum
24.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Streitpunkt war, ob der Angeklagte pflichtwidrig handelte, indem er einen unerfahrenen Fahrer einsetzte, und ob dieser die erforderlichen Sicherungskenntnisse fehlten. Der BGH beanstandet unzureichende und teils widersprüchliche Feststellungen zur Einweisung und Persönlichkeit des Fahrers und verweist die Sache zur erneuten Aufklärung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass eine dem Beschuldigten zuzurechnende Pflichtwidrigkeit ursächlich für den tödlichen Erfolg war.

2

Die Frage, ob das Einsetzen eines Mitarbeiters pflichtwidrig ist, hängt davon ab, ob der Mitarbeiter tatsächlich über die erforderlichen Kenntnisse verfügte; das Gericht hat dies festzustellen.

3

Aus dem Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen darf nicht ohne nähere Feststellungen zur Persönlichkeit und Zuverlässigkeit des Betroffenen allein auf Unkenntnis geschlossen werden; naheliegende Alternativerklärungen sind zu prüfen.

4

Bei Zweifeln, die sich zuungunsten des Angeklagten auswirken können, darf das Gericht keine belastende Annahme zugrunde legen; unzureichende Sachaufklärung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 5. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann Baptist ██ aus ██████, dort geboren ██████████████████, Berufsbezeichnung: ██████ Gerhard u. Co., wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. August 1959, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen fahrlässiger Tötung des Kraftfahrers Nikolaus ███████ zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die beiden Mitangeklagten ████ und █████ freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ██ ist begründet.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht besonders eingegangen zu werden, da mit ihnen mangelnde Sachaufklärung geltend gemacht wird und diese Rügen eng mit der Sachrüge zusammenhängen, die zur Aufhebung des Urteils führt.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten ██ zum Vorwurf, er habe es gebilligt, dass ██████ als verantwortlicher Führer für den Abtransport von Langholz eingesetzt wurde, ohne sich vorher zu vergewissern, ob er die erforderlichen Kenntnisse über die bei der Beförderung von Langholz drohenden Gefahren und die dagegen gegebenen Sicherungsmöglichkeiten besitze. Für den tödlichen Unfall des ██████ kann diese Pflichtwidrigkeit aber nur dann ursächlich sein, wenn ██████ jene Kenntnisse tatsächlich nicht besaß. Hiervon geht die Strafkammer auch aus. Ihre Feststellungen hierzu sind jedoch unzureichend und stehen mit den Bemerkungen an anderer Stelle der Urteilsgründe nicht im Einklang.

Die Strafkammer führt (S. 8 des Urteils) aus, dass ██████ diese Kenntnisse „offenbar“ nicht besessen habe, da es „sonst nicht zu verstehen“ wäre, „dass er jede Sicherungsmaßnahme unterlassen hat, obwohl über die linken Rungen hinaus geladen war.“ Sie schließt also aus dem Umstand, dass ██████ keine Sicherungsvorkehrungen traf, er sei hierüber auch nicht belehrt worden. Ein solcher Schluss ist zwar nicht völlig unmöglich; denn die Tatsache, dass ein sonst sehr zuverlässiger Arbeiter eine jedem einleuchtende Sicherungsvorschrift nicht beachtet hat, kann unter Umständen einen Schluss auf die Unkenntnis der Vorschrift zulassen. Ohne ein näheres Eingehen auf die Persönlichkeit des Verunglückten wird aber im vorliegenden Fall ein solcher Schluss nicht gezogen werden können. Einen Erfahrungssatz, dass bekannte Sicherungsvorschriften stets eingehalten werden, gibt es nicht. Überdies hätte die Strafkammer gleich nahe andere Möglichkeiten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Naheliegend ist in solchen Fällen jedenfalls auch, dass die Sicherungsvorschriften zwar bekannt sind, aber aus Leichtsinn oder sonstigen Gründen nicht beachtet werden. Die Strafkammer weist in ihren Ausführungen zur Strafzumessung selbst darauf hin, dass „die Arbeiter erfahrungsgemäß dazu neigen, den für sie einfachsten und schnellsten Weg bei der Arbeit zu wählen, und das ist in aller Regel der, der die Sicherungsbestimmungen außer Acht lässt.“ Mit dieser Möglichkeit hat sich die Strafkammer bei ihren Erwägungen zur Schuldfrage nicht auseinandergesetzt. Das wäre aber umso nötiger gewesen, als die Strafkammer die Handlungsweise des ██████ offensichtlich als leichtfertig ansieht, denn sie spricht von den „primitiven Sicherungsvorschriften“, die ██████ beachtet habe (S. 8 des Urteils), und von Nichtbeachtung der auch dem Laien einleuchtenden Sicherungsmaßnahme, dass man sich grundsätzlich nicht in der Nähe von Lasten aufhalte, die nicht fest verankert seien (S. 12 des Urteils). Jedenfalls geht aus den Ausführungen der Strafkammer nicht hervor, dass ██████ seiner Persönlichkeit nach Sicherungsvorkehrungen, über deren Notwendigkeit man ihn belehrt hätte, in jedem Falle getroffen hätte.

Mit Recht weist in diesem Zusammenhang die Revision darauf hin, dass ██████ beim Aufladen der Stämme auch keine Ladebäume benutzt hat, obwohl die Strafkammer es als unwiderlegt ansieht, dass auf die Notwendigkeit der Verwendung von Ladebäumen sowohl durch █████ als auch durch ██ immer wieder hingewiesen worden ist.

Die Strafkammer führt zwar noch ausdrücklich aus, dass ██████ auf die zu treffenden Vorschriftsmaßnahmen weder der Angeklagte ██ noch der Angeklagte █████ hingewiesen worden sei. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang aber nicht erwogen, ob ██████ von einem anderen Angestellten der Firma ████████████ entsprechend belehrt worden ist. Dass diese Möglichkeit besteht, deutet die Strafkammer selbst mit der Bemerkung an, der Angeklagte ██ habe es dem Angeklagten █████ überlassen, ██████ einzuweisen oder durch einen erfahrenen Führer eines Lastzuges einweisen zu lassen. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht geprüft, und insofern ist auch die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge begründet.

Der Kraftfahrer ██████ war immerhin, bevor er als Führer eines Langholzzuges bei der ████ eingesetzt wurde, zwei Wochen als Beifahrer und Ladehelfer verwendet worden. Es hätte daher nahegelegen, aufzuklären, welche Arbeiten er hierbei verrichtete und ob er hierbei von einem „erfahrenen Führer eines Lastzuges“ angeleitet und über die notwendigen Sicherungsmaßnahmen belehrt worden war. Dass zwei Wochen überhaupt zu kurz gewesen wären, um ██████, der als Führer von Lastzügen Erfahrungen hatte, über die besonderen Gefahren und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei der Beförderung von Langholz aufzuklären, nimmt die Strafkammer erkennbar nicht an.

Das Landgericht geht bei der Verurteilung des Angeklagten ██ davon aus, dass ██ als Führer des Langholzzuges die Verantwortung für die Sicherheit während des Ladens gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Freisprechung des Mitangeklagten █████ führt die Strafkammer aber (S. 11 des Urteils) aus, es liege der Verdacht nahe, dass nicht der Angeklagte ██, sondern █████ als derjenige mit der längeren Erfahrung als Verantwortlicher für das Ladegeschäft eingeteilt worden sei. Die Annahme, dass ██████ der Verantwortliche gewesen sei, legt sie hier nur deshalb ihrer Entscheidung zugrunde, weil die dahingehende Behauptung des Angeklagten █████ nicht zu widerlegen sei. Hätte die Strafkammer aber in dieser Hinsicht noch Zweifel und es ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, dass sie diese überwunden hat, durfte sie diese Annahme bei dem Urteil über das Verhalten des Angeklagten ██ nicht als Feststellung zugrunde legen, wenn sie sich hier zuungunsten des Angeklagten auswirkte. Ob dies der Fall war, mag allerdings zweifelhaft sein, weil an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 10) ausgesprochen wird, dass ██████ ein primitiver und wenig gewandter Mensch und nicht die geeignete Persönlichkeit sei, das Verladegeschäft verantwortlich zu leiten. Aus den Feststellungen geht aber nicht hervor, dass gerade der Angeklagte ██ für den damaligen Einsatz von ██████ verantwortlich war oder inwiefern ihm sonst dieser Einsatz als Pflichtwidrigkeit zuzurechnen wäre.

Das angefochtene Urteil muss daher, soweit es ██ betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Im Hinblick auf die neue Verhandlung wird noch bemerkt:

Für die Frage des Verschuldens des Angeklagten wird es von Bedeutung sein, wie die Verladung von Stämmen bei voller Belastung der Anhänger mit drei Schichten im Betrieb der ████████████ vor dem Unfall gehandhabt worden ist, insbesondere welche Sicherungsvorkehrungen regelmäßig gegen das Herabfallen von Stämmen getroffen wurden. Wurde in der Weise verfahren, wie ██ am Unfalltag die Verladung ausführte, und beruht diese Vorgehensweise auf einer Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, so war es auch für ihn ohne weiteres voraussehbar, dass ██████ sich entsprechend verhalten und dadurch möglicherweise tödlich verunglücken werde. Sind aber regelmäßig hinreichende Sicherungsvorkehrungen gegen das Herabfallen von Stämmen getroffen worden – die Feststellungen im angefochtenen Urteil schließen das nicht aus –, und ist ██████, wie die Revision behauptet, von einem erfahrenen Lastzugfahrer in seine Tätigkeit eingewiesen worden, so wird es weiterer Feststellungen, insbesondere zur Persönlichkeit ██████, bedürfen, um zu klären, ob eine Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf den späteren tödlichen Unfall darin lag, dass der Angeklagte den Einsatz von ██████ als Führer eines Langholzzuges befürwortete.

GeierFischer
WillmsDr. Faller
Fahrlässige Tötung: unzureichende Feststellungen zu Einweisung und Schuld, Zurückverweisung — Themis