Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin verworfen: keine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/57
Datum
01.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beanstandet, der Angeklagte sei wegen Körperverletzung mit Todesfolge bzw. unterlassener Hilfeleistung zu verurteilen und kritisiert Strafmaß und Strafaussetzung. Der BGH verwirft die Revision: Die tatrichterlichen Feststellungen tragen keine kausale Verbindung zwischen den Schlägen und dem Tod; die Annahme von Bestürzung rechtfertigt die gewährte Vergünstigung nach § 53 StGB. Weitere Beweisanträge waren nicht gestellt; revisionsrechtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist erforderlich, dass das Gericht mit hinreichender Überzeugung feststellt, dass das Verhalten des Täters ursächlich für den Tod war; fehlt eine solche kausale Feststellung, scheidet eine Verurteilung aus.

2

Die Vergünstigung des § 53 StGB (insbesondere Abs. 3) ist anwendbar, wenn das Tatgericht aufgrund der Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, der Täter habe in Bestürzung gehandelt.

3

In der Revisionsinstanz ist die Ersetzung der tatrichterlichen Beweiswürdigung unzulässig; Angriffe, die auf einer anderen Tatsachengrundlage beruhen, sind nach § 337 StPO nicht zugelassen.

4

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, ein ärztliches Obergutachten einzuholen, wenn es das vorliegende Sachverständigengutachten für überzeugend hält und kein Antrag auf Einholung weiteren Gutachtens gestellt wurde.

5

Stehen weitere in Rede stehende Delikte in Tatmehrheit zur bereits verfolgten Tat, ist der Nebenkläger nicht berechtigt, hiergegen im Rahmen der Nebenklage eigenständig eine Rüge zu erheben.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Landau (Pfalz), 2. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Robert ███ aus ████, geboren am ███ 1934 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████,

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin, Frau Margareta ███████, gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Landau (Pfalz) vom 2. Juli 1957 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die durch die Einlegung der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, dass er vorsätzlich den Ziegeleiarbeiter █████, den Ehemann der als Nebenklägerin zugelassenen Frau Margareta ███████, misshandelt und hierdurch dessen Tod fahrlässig verursacht hat. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen das Urteil hat nur die Nebenklägerin Revision eingelegt.

Sie macht geltend, der Angeklagte hätte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden müssen; das Schwurgericht habe ihm zu Unrecht die Vergünstigung des § 53 StGB, insbesondere dessen Absatz 3, eingeräumt; außerdem hätte es den Angeklagten erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilen müssen. Ferner rügt die Beschwerdeführerin „das Untermaß der ausgesprochenen Strafe sowie deren Aussetzung“.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Das Schwurgericht geht davon aus, dass für den Angeklagten im Hofe der Gastwirtschaft kein Grund bestanden habe, gegen █████ tätlich zu werden, als dieser seine Schwägerin Marta █████ belästigte; das Verhalten des Angeklagten sei der Anlass zu dem weiteren Geschehen gewesen. Nach den Feststellungen war jedoch die Auseinandersetzung beendet, als der Angeklagte mit seiner Begleitung den Hof verließ und die Gruppe auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenblieb und sich unterhielt. Nun trat Edwin █████ aus der Gastwirtschaft; er hatte ein geöffnetes Taschenmesser in der rechten Hand und rief: „Wo ist der, der mich vorher im Hof geschlagen hat“. Edgar ██████, der hinter Edwin █████ stand, warnte den Angeklagten durch einen Zuruf. Er und █████ gingen aufeinander zu, █████ hatte das Messer in der erhobenen Faust. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte von Edwin █████ angegriffen, als er nunmehr, nachdem er die Lage „blitzschnell“ erkannte, zu seiner Verteidigung auf seinen Gegner einschlug und ihm schließlich das Messer entwand.

Der Angeklagte schlug auch, nachdem er █████ das Messer abgenommen hatte, noch wuchtig auf ihn ein, so dass sein Gegner zu Boden stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass █████ auch noch, als er kein Messer mehr hatte, dem Angeklagten Schläge versetzte oder dies wenigstens versuchte. Es ist deshalb zu seinen Gunsten von einem solchen Angriff ausgegangen. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, soweit er hierbei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, in Bestürzung gehandelt hat.

Dass das Schwurgericht dem Angeklagten insoweit § 53 StGB augebilligt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht, soweit es § 53 Abs. 3 StGB angewendet hat, hierbei den Begriff der Bestürzung verkannt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen angreift und die Beweiswürdigung durch eine andere ersetzt, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 337 StPO). Die Rechtsausführungen gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

2.) Nachdem Edwin █████ am Boden lag, schlug der Angeklagte noch weiterhin mit der Faust auf ihn ein, bis ihn sein Bruder Rudolf von █████ wegzog. Zutreffend hat das Schwurgericht für diese Vorgänge eine Notwehrlage verneint.

Einige Unbeteiligte hoben █████ auf und setzten ihn gegen die Wand des Wirtshauses. Als der Angeklagte ihn dort sitzen sah, sagte er zu ihm, er solle aufstehen und nach Hause gehen, sonst werde er einen Kübel Wasser über ihn schütten, dann werde er wieder zu sich kommen. Daraufhin versuchte █████ aufzustehen, taumelte einige Schritte, fiel der Länge nach rückwärts um und schlug mit dem Kopf auf die Straße.

Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen haben die Faustschläge als solche zu keinem Schädelbruch geführt. Zu diesem ist es vielmehr nur dadurch gekommen, dass █████ durch die Schläge eine Gehirnerschütterung erlitt, die zu einer Bewusstseinsstörung und damit zu den Stürzen führte. Diese hatten die Knochenbrüche zur Folge. Der Tod trat durch eine eitrige Hirnhautentzündung ein, die auf die entstandenen Knochenbrüche zurückzuführen ist. Welcher Sturz den Schädelbruch verursachte, konnte der Sachverständige nicht klären. Das Schwurgericht konnte daher nicht feststellen, dass die Schläge, die der Angeklagte Edwin █████ versetzte, als er von ihm nicht mehr angegriffen wurde, den Tod verursacht oder mitverursacht haben. Damit scheidet eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge aus.

Das Schwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen überzeugt; es brauchte daher, entgegen der Auffassung der Revision, kein ärztliches Obergutachten einzuholen. Ein solcher Antrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.

3.) Der Strafausspruch und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4.) Ein etwaiges Vergehen gegen § 330c StGB würde zur Körperverletzung, die allein den Gegenstand der Nebenklage bildet, in Tatmehrheit stehen. Die Nebenklägerin ist daher nicht berechtigt, eine Rüge wegen der Nichtanwendung des § 330c StGB zu erheben. Die Revision ist insoweit unzulässig (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 5 und 9 zu § 401 StPO).

5.) Nach alledem ist das Rechtsmittel der Nebenklägerin zu verwerfen.

Außer den Kosten der Revision hat sie auch die dem Angeklagten durch die Einlegung des Rechtsmittels erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 473 Abs. 1 Satz 1, 397 StPO; BGHSt 11, 189).

MantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzDr. Hübner
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