Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des §157 StGB; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/56
Datum
04.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur und eigener uneidlicher Falschaussage ein. Streitgegenstände waren Tatmehrheit/Gesetzeseinheit und die Frage der Anwendung des §157 StGB zugunsten der Angeklagten. Der BGH bestätigt die Tatmehrheit, hebt aber die Einzelstrafe wegen eigener uneidlicher Falschaussage auf mangelhafte Prüfung des §157 StGB und verweist die Sache zurück; die übrige Revision bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit (§73 StGB) setzt eine einheitliche Handlung voraus, von der zumindest ein Teil zur Verwirklichung beider Tatbestände beiträgt; fehlt diese einheitliche Handlung, kann nicht von Gesetzeseinheit ausgegangen werden.

2

Anstiftung wird von Täterschaft nur dann aufgezehrt, wenn der Anstifter als Mittäter mitwirkt; bei solchen Delikten, die als notwendige Straftaten nur in Person begangen werden können, ist Mittäterschaft ausgeschlossen.

3

Bei der Frage, ob strafbefreiende oder strafmildernde Vorschriften (hier §§ 157, 158 StGB) zugunsten des Beschuldigten anzuwenden sind, hat der Tatrichter die Voraussetzungen substanziiert zu prüfen und zu begründen, soweit sich Anhaltspunkte aus dem Verfahren ergeben.

4

Fehlt es an einer ausreichenden Begründung des Tatrichters über die Anwendbarkeit einschlägiger Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsvorschriften, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 20. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gertrud B. ███, geborene ███, aus ██ ███████ ██ █████ (Kreis ██), Sachbezeichnung: Franz ███, wegen Anstiftung zur ████████████ █████████████ uneidlichen Falschaussage,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Höreliner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ████████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, ████ der ████████████████ ███ als ██████████ ███ ███████████████████, als Sachverständiger ███, als ████████████████ ███,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. September 1956, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte █████ wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sowie wegen eigener uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision der Gertrud ███, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafaussprache Erfolg.

Der Schuldspruch läßt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Sie stiftete in dem Rechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den als Vater in Anspruch genommenen Julius ███████ den Mitangeklagten ███ an, als Zeuge der Wahrheit zuwider jeglichen Geschlechtsverkehr mit ihr zu bestreiten und zu erklären, er kenne sie höchstens vom Sehen. Beide Angeklagten gingen davon aus, Franz ██ werde nicht beeidigt werden. Im Beweiserhebungstermin vom 4. März 1955 sagte der Mitangeklagte ███ dem Ansinnen der Beschwerdeführerin folgend in deren Abwesenheit falsch aus. Frau ███ wurde im Anschluss daran als Zeugin uneidlich vernommen; sie bestritt einen Geschlechtsverkehr mit Franz ███ und behauptete, diesen nicht zu kennen. Nach Beendigung ihrer Vernehmung wurde der Mitangeklagte in ihrer Anwesenheit auf seine Aussage beeidigt. Er ist rechtskräftig wegen Meineids verurteilt worden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Würdigung der Anstiftung des Franz ███ zur falschen uneidlichen Aussage und ihrer eigenen uneidlichen Falschaussage als selbständiger Straftaten (§ 74 StGB) sei rechtsfehlerhaft; es liege Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor; einheitlicher Zweck der Anstiftung und der eigenen falschen uneidlichen Aussage sei gewesen, den Mehrverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit zu verheimlichen, einheitlicher Beweggrund ihre Angst vor Schande und vor ihrer Mutter.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Anwendung des § 73 StGB setzt eine einheitliche Handlung voraus, von der mindestens ein Teil zur Verwirklichung des Tatbestands sowohl des einen als auch des anderen Vergehens mitwirkt (z. B. RGSt 66, 359, 362). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Ferner scheidet auch Gesetzeseinheit aus. Allerdings wird die Anstiftung zu einer Straftat durch Täterschaft aufgezehrt, wenn der Anstifter an ihr als Mittäter mitwirkt. Bei einem Vergehen gegen § 153 StGB kann jedoch der Anstifter an der Verletzung der Pflicht des Angestifteten, die Wahrheit zu sagen, nicht als Mittäter teilnehmen. Wer der Wahrheit zuwider eine falsche Aussage erstattet, verletzt nur seine eigene Pflicht. Es liegt ein Fall der notwendigen Straftat vor, die der Täter nur in Person begehen kann und bei der Mittäterschaft ausgeschlossen ist (RGSt 61, 199, 201; 8. Aufl. Vorb. 5 vor § 47 StGB, Anm. 1a zu § 47).

Fortsetzungszusammenhang kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht, weil es an der Gleichartigkeit der Verfehlungen fehlt (RGSt 61, 199, 201).

Nach alledem ist die Rechtsansicht der Strafkammer, dass die beiden Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) zueinander stehen, zu billigen.

Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden:

Hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage war zu prüfen, ob § 157 StGB zugunsten der Angeklagten angewendet werden kann. Das hat das Landgericht verneint und ausgeführt:

„Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 157, 158 StGB ist in der Hauptverhandlung weder geltend gemacht noch von der Angeklagten vorgetragen worden.“

Die Beschwerdeführerin hatte sich jedoch der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, bevor sie als Zeugin falsch aussagte. Da sie im Strafverfahren bestritt, den Mitangeklagten ██ ███████████ zu haben, war sie gehindert, zu ihrer Verteidigung geltend zu machen, dass sie als Zeugin aus Furcht falsch ausgesagt habe, um nicht wegen der Anstiftung bestraft zu werden.

Die Angeklagte hatte sich ferner möglicherweise schon vor ihrer Vernehmung im Unterhaltsrechtsstreit einer Verfehlung schuldig gemacht, die die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung für sie heraufbeschwor, indem sie dem Jugendamt bewusst der Wahrheit zuwider versicherte, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit Julius ████ geschlechtlich verkehrt zu haben, und so das Jugendamt zu dem Entschluss brachte, gegen ████ Unterhaltsklage zu erheben. Dieses Verhalten der Angeklagten würde als versuchter Betrug nach §§ 263, 43 StGB zu werten sein und die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte ihre falschen Angaben im Unterhaltsrechtsstreit auch deswegen machte, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen dieser ihrer falschen Aussage vorangegangenen Verfehlung von sich abzuwenden, und wenn sie sich nicht dessen bewusst war, dass sie straflos vom Betrugsversuch zurücktreten konnte (§ 46 StGB).

Die knappe Begründung der Strafkammer bietet keine Gewähr dafür, dass der Tatrichter bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 157 StGB von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das führt zur Aufhebung der wegen der eigenen falschen uneidlichen Aussage verhängten Einzelstrafe.

Da nicht auszuschließen ist, dass der Verstoß auch die wegen der Anstiftung erkannte Einzelstrafe beeinflusst hat, kann auch diese und damit der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Auf die Anstiftung darf § 157 StGB nicht angewendet werden; es kann aber die Furcht, wegen versuchten Prozessbetrugs bestraft zu werden, strafmildernd berücksichtigt werden.

Höreliner Peetz Mantel Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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