Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen § 174 StGB, § 176 StGB und § 235 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/55
Datum
06.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht sowie wegen (schweren) Kindesraubes ein. Streitpunkt war u.a., ob das Mädchen i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht/Ausbildung anvertraut war, ob die Merkmale der Gewaltunzucht vorlagen und ob § 235 StGB trotz § 76 JWG anwendbar ist. Der BGH hielt die landgerichtlichen Feststellungen trotz Unklarheiten im Ergebnis für ausreichend und bestätigte die rechtliche Würdigung. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; insbesondere wurde „List“ beim Entziehen aus Pflegergewalt bejaht und eine Tateinheit zwischen Kindesraub und § 174 StGB verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anvertrauen zur Aufsicht und Betreuung i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die minderjährige Person dem Täter nur stundenweise zu Unterrichts- bzw. Ausbildungszwecken überlassen wird und im Übrigen von anderen Personen beaufsichtigt wird.

2

Für § 176 Nr. 1 StGB genügt es, dass unzüchtige Handlungen unter Einsatz körperlicher Gewalt gegen erkennbaren und ernstlichen Widerstand des Opfers vorgenommen werden; ein beabsichtigter Beischlaf ist hierfür nicht erforderlich.

3

Ausführungen zum Rücktritt vom Versuch sind entbehrlich, wenn nach den Feststellungen weder ein Versuchstatbestand noch ein auf den erstrebten weitergehenden Erfolg gerichteter Tatentschluss vorliegt und das in Rede stehende Delikt bereits vollendet ist.

4

§ 235 StGB ist anwendbar, wenn die minderjährige Person dem gerichtlich bestellten Pfleger entzogen wird; eine jugendwohlfahrtsrechtliche Strafvorschrift tritt zurück, soweit sie nur für Fälle außerhalb der §§ 120, 122b und 235 StGB gilt.

5

„List“ beim Entziehen aus der Obhut i.S.d. § 235 StGB liegt vor, wenn der Täter seine Entziehungsabsicht und die hierfür eingesetzten Mittel planvoll verbirgt und die Aufsichtspersonen durch berechnetes Verhalten in Sicherheit wiegt.

6

Handlungen des Kindesraubes und Handlungen der Unzucht mit einer anvertrauten Person stehen nicht in Tateinheit, wenn keine Ausführungshandlungen zumindest teilweise zusammenfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 6. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiker Walther Wilhelm ███, geboren ███ 1901 in ██████████ (Westpreußen), wegen Kindesraubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der alleinstehende Angeklagte, der Musik studiert hat, lebt seit seiner Entlassung aus der Internierung im Jahre 1946 in Freilassing ohne eine feste Tätigkeit. Seinen Lebensunterhalt bestritt er teils von einer Kriegsbeschädigtenrente, teils durch Stundengeben für Kinder amerikanischer Offiziere in Salzburg. Ende 1951 oder Anfang 1952 bat ihn die frühere Mitangeklagte Anna St[REDACTED], seine Aufwartefrau, ihrer am 15. März 1938 geborenen Tochter Anna [REDACTED] (das Kind stammt aus einer inzwischen geschiedenen Ehe der St[REDACTED] mit dem Friseur Albert ████) Nachhilfeunterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen zu geben. Er hatte sich der Frau St[REDACTED] gegenüber als „Professor und Erzieher“ ausgegeben und es rasch verstanden, das Vertrauen der geistig wenig regen Frau zu gewinnen. Der Vorschlag kam ihm sehr gelegen, da er an dem Kinde geschlechtliches Gefallen gefunden hatte. Er hat dann auch den Unterricht, den er kostenlos erteilte, dazu benutzt, um sich fortlaufend an dem Mädchen unsittlich zu vergehen. Anfang Februar 1952 wurde die Anna [REDACTED] durch das Kreisjugendamt [REDACTED], das seit Oktober 1950 als gerichtlich bestellter Pfleger das Personensorgerecht für sie ausübte, in einem Erziehungsheim untergebracht, weil das Jugendamt sie dem Umgang mit dem Angeklagten entziehen wollte. Auf ein Gesuch der Mutter, das der Angeklagte veranlasst hatte, gestattete das Vormundschaftsgericht im August 1953 unter gleichzeitiger Anordnung der Schutzaufsicht dem Mädchen, eine Stelle als Hausgehilfin bei den Gärtner-Eheleuten [REDACTED] in [REDACTED] anzunehmen. Die Eheleute [REDACTED] wurden zu Schutzhelfern bestellt.

Schon nach einem Monat verließ das Mädchen auf Veranlassung und mit heimlicher Unterstützung des Angeklagten die Stelle und begab sich zu dem Angeklagten, der bei der ersten möglichen Gelegenheit wieder mit der Anna [REDACTED] geschlechtlich verkehrte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht sowie wegen Kindesraubes zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre. Dass der Angeklagte an der Anna [REDACTED] schon vor dem 15. März 1952, dem Tage, an dem sie das 14. Lebensjahr vollendete, unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen hat, erachtet das Landgericht als nicht erwiesen. Verführung (§ 182 StGB) hat das Landgericht nicht angenommen, da es für nicht widerlegt ansieht, dass der Angeklagte die Anna [REDACTED] für nicht mehr unbescholten hielt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg. Die Urteilsgründe weisen zwar eine Reihe von Unklarheiten auf. Doch lassen sich diese aus dem Zusammenhang der landgerichtlichen Darlegungen soweit ergänzen und aufhellen, dass sich im ganzen gesehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten unter den vom Landgericht herangezogenen strafrechtlichen Bestimmungen nicht ergeben.

1.) Mit Recht entnimmt das Landgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt, dass die Anna [REDACTED] dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war. Hierfür ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, dass sie ihm, wenigstens bis zu ihrer Unterbringung im Heim, auch zur Ausbildung anvertraut war. Schon aus diesem Grunde ist es ohne Bedeutung, dass die Minderjährige in der fraglichen Zeit jeweils nur auf Stunden bei dem Angeklagten war, sonst aber, insbesondere nachts, von der Mutter beaufsichtigt wurde. Die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB sind somit gegeben.

Das Urteil enthält allerdings keine ausdrücklichen Feststellungen zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens. Doch lässt sich dieser ohne weiteres den Urteilsdarlegungen zum äußeren Sachverhalt entnehmen. Dass das Landgericht sämtliche Vorfälle, auch die Unzuchtshandlungen im Oktober 1950, zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst hat, beschwert den Angeklagten nicht.

2.) Die Nötigung zur Unzucht (§ 176 Nr. 1 StGB) sieht das Landgericht in dem folgenden von ihm festgestellten Verhalten des Angeklagten, seinem ersten unsittlichen Angriff auf die Anna [REDACTED]. Als sich diese bei dem in Frage stehenden Vorfall weigerte, ihm einen Kuss zu geben, packte der Angeklagte sie unversehens, warf sie auf sein Bett, legte sich auf sie, entblößte seinen Geschlechtsteil und versuchte, ihr den Schlüpfer auszuziehen. Dadurch, dass sie den Schlüpfer festhielt, riss der Gummi. Als er ihre Beine spreizte, schlug sie ihm mit der Hand vor die Brust. Durch die Kraftanstrengungen bei der Gegenwehr erlitt sie einen Muskelkrampf im Oberschenkel; daraufhin ließ er von ihr ab.

An einer späteren Stelle der Urteilsgründe legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe die Anna [REDACTED] mit Gewalt auf sein Sofa geworfen, ihr den Schlüpfer ausgezogen und ihre Beine gespreizt; er habe zwar die Absicht gehabt, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, aber das letztlich erstrebte Ziel nicht gleich vollständig mit Gewalt erreichen wollen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der angeführten Gesetzesbestimmung entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat sich auf das Mädchen gelegt, seinen Geschlechtsteil entblößt, versucht, ihr den Schlüpfer auszuziehen und ihre Beine auseinanderzuspreizen, alles mit dem Ziel, zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dies waren unzüchtige Handlungen; sie wurden gegen den körperlichen Widerstand der Anna [REDACTED] ausgeführt, nachdem der Angeklagte sie unter Aufbietung seiner Körperkraft, also schon mit Gewalt, auf das Bett geworfen hatte; als er ihr den Schlüpfer ausziehen wollte, riss das Gummiband, weil sie den Schlüpfer festhielt. Das Spreizen der Beine durch den Angeklagten erfolgte mit solchem Kraftaufwand, dass das Opfer durch die Anstrengung der Gegenwehr einen Muskelkrampf erlitt. Dass der Angeklagte den Widerstand als solchen erkannt und für ernstlich gehalten hat, stellt das Landgericht zwar knapp, aber doch ausreichend fest.

Unzutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass der Angeklagte nicht wirksam vom Versuch zurückgetreten sei, da einerseits das Verbrechen, als er sein Vorhaben aufgab, schon vollendet – das Landgericht weist hier auf § 46 Abs. 1 StGB hin –, andererseits der Erfolg bereits eingetreten gewesen sei, wofür das Landgericht den § 46 Abs. 2 StGB anführt. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht die Absicht hatte, die Anna [REDACTED] durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, lag ein Versuch der Notzucht nicht vor. Das Verbrechen der gewalttätigen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau andererseits war vollendet. Da somit ein Versuchstatbestand (§ 43 StGB) in keiner Richtung gegeben ist, waren Ausführungen über eine etwaige Straflosigkeit des Versuchs nach § 46 Abs. 1 oder 2 StGB nicht am Platze.

Dass das Landgericht Tateinheit zwischen der Gewaltunzucht und dem fortgesetzten Verbrechen gegen § 174 Abs. 1 StGB angenommen hat, entspricht der Sach- und Rechtslage.

3.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Kindesraubes nach § 235 StGB findet ihre Grundlage in dem festgestellten Sachverhalt. Die Bedenken, die die Bundesanwaltschaft gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf die mit erheblich milderer Strafdrohung ausgestattete Vorschrift des § 76 JWG angeführt hat, greifen schon deshalb nicht durch, weil § 76 JWG nach seiner Fassung nur Anwendung findet, wenn nicht ein Fall der §§ 120, 122 b oder des § 235 StGB gegeben ist. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Angeklagte gemeinschaftlich mit der früheren Mitangeklagten St[REDACTED] die Anna [REDACTED] ihrem Pfleger – das war das Kreisjugendamt, dem die Personensorge durch Gerichtsbeschluss übertragen worden war – entzogen hat, indem er sie veranlasste und instand setzte, das Haus ihrer Schutzhelfer [REDACTED] heimlich zu verlassen. Er ist dazu auch mit List vorgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass er zunächst versucht hat, den Schutzhelfer [REDACTED] zur Herausgabe des Mädchens zu veranlassen. Als ihm das nicht gelang, griff er im Bunde mit der St[REDACTED] zur List: beide gaben der Anna [REDACTED] Anweisung, bei der nächsten Gelegenheit heimlich das Haus zu verlassen, und ermöglichten ihr das, indem sie ihr das nötige Fahrgeld gaben; um ihr dieses Vorhaben zu erleichtern, nahmen sie zudem einen Teil ihrer Sachen selbst schon mit, als sie abfuhren. Dass sie den Koffer „vor aller Augen mitgenommen“ hätten, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Den Schutzhelfern [REDACTED] verschwiegen beide, dass sie der Anna [REDACTED] jene Anweisung gegeben hatten. Ihr Verhalten gegenüber den Eheleuten [REDACTED] war auf deren „Überlistung“ berechnet: die heimliche Vorbereitung alles Notwendigen für eine Flucht der Anna [REDACTED] aus der Dienststelle auf der einen Seite, die freundliche Verabschiedung von den Eheleuten [REDACTED] ohne beim Abschied etwas von der dem Mädchen erteilten Anweisung zu erwähnen, andererseits sollte die Schutzhelfer in Sicherheit wiegen und sie von irgendwelchen Vorkehrungen und erhöhter Aufmerksamkeit abhalten. Der Angeklagte verbarg – ebenso wie die St[REDACTED] – unter Aufwendung eines gewissen Maßes von Klugheit oder Schlauheit geflissentlich seine Absicht und die zur Erreichung seines Zweckes gebrauchten Mittel; das bedeutet, dass er sich bei seinem Vorhaben der List bediente (vgl. RGSt 17, 90, 92; 38, 273, 282 unten).

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Dass der Angeklagte vorsätzlich und auch im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt hat, lässt sich jedoch dem Zusammenhang des Urteils entnehmen. Der Angeklagte kannte die gesamten Familienverhältnisse der Familie [REDACTED]; er hatte miterlebt, dass das Kreisjugendamt im Februar 1952 die Anna [REDACTED] in einem Erziehungsheim unterbringen ließ, weil es in dem Umgang des Mädchens mit ihm eine sittliche Gefährdung sah und die Mutter auf Grund ihres „grenzenlosen Vertrauens“ zu ihm diesen Umgang förderte, und er hatte selbst die Mutter veranlasst, beim Vormundschaftsrichter zu beantragen, dass der Anna [REDACTED] die Annahme einer Hausgehilfenstelle bei den Eheleuten [REDACTED] gestattet werde. Dass mit der Genehmigung dieser beschränkten Bitte nichts an den gerichtlich festgelegten Sorgerechtsverhältnissen im ganzen geändert wurde, war selbstverständlich und ersichtlich auch dem Angeklagten klar. Seine Behauptungen gegenüber dem Schutzaufsichtshelfer [REDACTED], das Kreisjugendamt habe über das Kindchen nichts mehr zu sagen, es sei vom Obervormundschaftsrichter freigegeben und könne machen, was es wolle, waren daher bewusst unwahre Redereien; sie besagen nicht etwa, dass der Angeklagte irgendwie im Zweifel war darüber, dass das Kind fremder Obhut unterstand und dass nicht die Mutter, die Mitangeklagte St[REDACTED], das Recht der persönlichen Sorge für das Kind hatte. Somit ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die an sich fehlende ausdrückliche Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er die Minderjährige der Gewalt ihres Pflegers widerrechtlich entzog. Dass dies in der Absicht geschah, sie zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Somit sind die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen schweren Kindesraubes nach § 235 Abs. 3 StGB gegeben.

Keine der Ausführungshandlungen zum Kindesraub fällt auch nur teilweise mit den Handlungen zusammen, die den Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen erfüllen. Es liegt somit, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keine Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor.

4.) Da auch die Strafzumessung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte keinen Bedenken begegnen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

MartinMantelDr. Mannzen
Dr. PeetzDr. Hengsberger
Revision gegen Verurteilung wegen § 174 StGB, § 176 StGB und § 235 StGB verworfen — Themis