Notwehrüberschreitung führt zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 49/64
- Datum
- 10.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, entfällt die Rechtfertigung der Notwehr für die überschießende Handlung.
Wenn der Handelnde die tödlichen Folgen seiner überschießenden Verteidigung hätte erkennen können, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) möglich.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verteidigung sind milderere, zumutbare Abwehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, Hilfe herbeizurufen, zu berücksichtigen.
Die Vorhersehbarkeit einer tödlichen Folge bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einsatzes des Abwehrmittels und dem daraus resultierenden Übergewicht des Verteidigers.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 11. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████████████, den Arbeiter Konrad, dort geboren ███████████ 1906, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1964, an der teilgenommen haben: Seibort, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 11. Oktober 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge eröffnet worden war, wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an seiner Arbeitsstelle seinem Arbeitskollegen Leonhard ████ █ mit einer Koksgabel so wuchtig über den Kopf geschlagen, dass er zu Boden stürzte und an den Folgen des Sturzes verstarb. Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten von dessen Vorbringen ausgegangen, dass ████████████ mit geballten Fäusten auf ihn losgegangen sei. Es hat daher eine Notwehrlage angenommen, in dem Schlag mit der Koksgabel aber eine Abwehr gesehen, die über das erforderliche Maß hinausging. Der Angeklagte habe dies und die Folgen seiner Tat auch erkennen können.
Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Ausführungen des Schwurgerichts enthalten keine Widersprüche. Die Erwägungen, dass dem Angeklagten mildere Mittel zur erfolgreichen Abwehr zur Verfügung gestanden hätten, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. ███ hatte dem Angeklagten bis dahin nur wörtliche Vorhaltungen gemacht, wenn auch vielleicht in hartnäckiger und belästigender Weise. Selbst wenn der Angeklagte nun Tätlichkeiten befürchtete, gab ihm schon der Besitz der Koksgabel ein erhebliches Übergewicht. Er hatte, wenn nicht überhaupt schon ein entsprechendes Zureden genügt hätte, um zur Aufgabe seines Angriffs zu bewegen, die Gabel dem Angreifer zur Abwehr entgegenhalten oder, wie das Schwurgericht meint, einen das Leben ██████ weniger gefährdenden Schlag gegen ihn führen und die in der Nähe befindlichen Arbeitskollegen zur Hilfe rufen können. Das Schwurgericht ist ersichtlich der Überzeugung, dass diese ihm auch zur Hilfe gekommen wären. Der Angeklagte ist also über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen, als er dem Angreifer sofort einen so wuchtigen Schlag auf den Kopf versetzte, dass er bewusstlos zu Boden stürzte. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Meinung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe erkennen können und müssen, dass dieser Schlag zur Abwendung des bevorstehenden Angriffs nicht erforderlich war, dass ihm vielmehr jene anderen Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Da das Schwurgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum weiter zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte nach den gegebenen Umständen die Folgen des Schlages – nämlich den Tod █████████ infolge Aufschlagens des Kopfes auf dem mit gusseisernen Platten ausgelegten Boden – hätte voraussehen können, hat es ihn mit Recht wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum ersehen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Seibort | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |