Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Notzucht, versuchter Notzucht und Entführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/72
- Datum
- 07.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Beweisthema bereits durch vorhandene Gutachten erfasst ist oder der Antragsteller das erwartete Beweisergebnis nicht konkret darlegt.
Ein Versuch der Notzucht ist gegeben, sobald bei Beginn der Ausführungshandlungen die äußeren und inneren Merkmale des Tatentschlusses erfüllt sind; eine nachträgliche oder vorgetäuschte Einwilligung des Opfers beseitigt die Strafbarkeit des bereits begonnenen Versuchs nicht.
Der Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) erfordert, dass der Täter das Opfer in eine hilflose Lage bringt und diese Lage zur Unzucht mit dem Opfer ausnutzt; das spätere Ausnutzen der geschaffenen Lage begründet den Tatbestand jedenfalls dann, wenn die Ausnutzungsabsicht spätestens während der Tatausführung vorliegt.
Bei der Strafzumessung sind besondere Erniedrigungs- oder Ekelaspekte des Tatverlaufs als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Täter in jedem einzelnen Moment bewusst Gewalt anwenden wollte.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 12. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 495/72
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ███ aus ███████████, geboren ██████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 12. Mai 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht, begangen in Tateinheit mit Entführung wider Willen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
A. Fall K—
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Strafkammer hat den auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisantrag der Verteidiger (Bl. 88) rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Der Ablehnungsbeschluss (Bl. 112) stellt auf die in § 244 Abs. 4 StPO enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkte ab. Entgegen der Behauptung der Revision bezog sich das Beweisbegehren von vornherein auch auf die Klärung der Frage, *„ob die Zeugin K. vor oder nach der Tat körperlich, geistig in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war“* (Bl. 76). Der Sachverständige Dr. Heubeck hat dieses Beweisthema behandelt (Bl. 82, UA S. 16).
Die weiteren Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die erwarteten Beweisergebnisse nicht dargetan sind.
II. Auch sachlich-rechtlich ist die Verurteilung im Fall ███ nicht zu beanstanden.
Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte den Beischlaf mit der Zeugin durch Gewalt (Zurückstoßen in den Sessel, Peitschenhiebe) und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben (Bedrohung mit einem Küchenmesser) erzwang. Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind hinreichend dargetan. Insbesondere ist klargestellt, dass der Angeklagte von vornherein wusste, dass das Einverständnis des Mädchens fehlte (UA S. 6) und dass er deshalb Gewalt anwenden musste.
Ob der Teilfreispruch gerechtfertigt ist, bedarf keiner Prüfung, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.
B. Fall B[O]
I. Den Verfahrensrügen ist der Erfolg zu versagen.
1. Die Rüge, die Strafkammer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, mit der sie den auf Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen gerichteten Hilfsbeweisantrag des Verteidigers abgelehnt habe, ist unbegründet.
Die Beweisbehauptung ging dahin, dass es dem Angeklagten bei normaler Gegenwehr der Zeugin ███ wegen einer Verletzung der rechten Hand nicht möglich gewesen sei, das Mädchen festzuhalten (Bl. 115). Dem ist die Strafkammer gefolgt. Sie führt aus, der Angeklagte habe den rechten Arm so um die Schultern der Verletzten gelegt, dass sich ihr Nacken in seiner Armbeuge befunden habe (UA S. 17). Dazu stellt sie fest: *„In dieser Weise konnte der Angeklagte die Zeugin durchaus, auch mit der verletzten Hand, mit Gewalt führen.“* Ebensowenig steht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der rechten Hand den Mantelkragen des Mädchens erfasst (UA S. 7, 17), in Widerspruch zur Wahrunterstellung. Das Festhalten, auf das es allein ankommt, geschah durch Arm und Armbeuge, nicht aber durch die angeblich verletzte Hand.
Dass das Gericht aus der Wahrunterstellung die gleiche Schlussfolgerung zieht wie der Verteidiger, ist nicht erforderlich. Außerdem ist das Merkmal der Drohung erfüllt.
2. Bei dieser Sachlage ist in dem Unterlassen der Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht zu erblicken.
3. Die weitere Aufklärungsrüge, die das Fehlen von Ermittlungen über das Verhalten der Zeugin ████ Männern gegenüber beanstandet, ist mangels einer bestimmten Beweisbehauptung und der Angabe des erwarteten Beweisergebnisses unzulässig.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht hält rechtlicher Nachprüfung stand.
In dem gewaltsamen Verbringen des Mädchens in die Wohnung, dem Verschließen der Wohnungstür und der Bedrohung mit der Lederpeitsche liegt der Anfang der Ausführung des Notzuchtverbrechens. Vollendung ist trotz Vereinigung der Geschlechtsteile nur deshalb nicht anzunehmen, weil der Angeklagte im Zeitpunkt des Eindringens des Gliedes in die Scheide nicht mehr das Bewusstsein hatte, jetzt noch Gewalt anzuwenden. Die Geschädigte entschloss sich in ihrer Verzweiflung nach der Bedrohung mit der Peitsche, dem Angeklagten *„nun vorzuspielen, dass sie mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden sei“* (UA S. 8).
Das geschah in der Hoffnung, dass ihr noch Schlimmeres erspart bleibe. Sie forderte den Angeklagten sogar mit den Worten „nimm mich!“ auf. Der Angeklagte ließ sich dadurch täuschen und glaubte ihr die Bereitwilligkeit.
Das hindert jedoch die Bestrafung wegen Versuchs der Notzucht nicht. Enthält ein Vorgang bereits alle Merkmale des Versuchs eines Verbrechens, so hat die einsetzende tatsächliche oder scheinbare Einwilligung des Verletzten nicht die Wirkung, dass dem Versuch nachträglich die Strafbarkeit genommen wird (RG JW 1934, 2335 Nr. 7 a). Das gilt auch hier. Der Angeklagte glaubte nicht von vornherein an eine Einwilligung und hielt die Gegenwehr nicht schon bei Beginn der Ausführungshandlungen für ein scheinbares Sträuben. Er erkannte vielmehr zunächst, dass das Mädchen freiwillig zu einem Geschlechtsverkehr nicht bereit sein werde (UA S. 8), und wendete gerade aus diesem Grunde Gewalt an. Dabei leitete ihn der Wille, mit dem Mädchen, notfalls auch unter Gewaltanwendung, zum Geschlechtsverkehr zu kommen.
Damit waren alle äußeren und inneren Merkmale des Notzuchtversuchs erfüllt, als die scheinbare Einwilligung der Geschädigten einsetzte. Diese führt zwar, da der Angeklagte sie für echt hielt, zur Verneinung der Vollendung der Straftat, macht aber nicht ungeschehen, was sich bis dahin ereignet hat.
Freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) scheidet nach Lage der Dinge aus. Der Angeklagte tat nichts, um zurückzutreten, sondern vollendete den
2. Die Verurteilung wegen Entführung wider Willen (§§ 237, 238 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a) Zum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört, dass der Täter die Frau in eine hilflose Lage verbringt, in der sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist. Als weiteres Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass der Täter die durch die Entführung entstandene hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte verbrachte die damals 16-jährige Gisela ███ nachts um 2.30 Uhr von einem Weg am Friedhof in seine etwa 300 Meter entfernte Wohnung. Er verschlechterte damit ihre Lage, denn in der Wohnung war er vor Störungen sicher. Insbesondere im Winter bot sie bessere Möglichkeiten für sein unzüchtiges Vorhaben. Die so entstandene Situation nutzte er zum Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen aus.
b) Ob die innere Tatseite des § 237 StGB erfordert, dass der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht hat, die hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen (so 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei Dallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22), oder ob es genügt, wenn er später von ihr geleitet ist (so 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 90; Dreher NJW 1972, 1641), kann hier dahinstehen, denn der Angeklagte entschloss sich schon vor dem Verbringen der Gisela ███, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, notfalls auch mit Gewalt (UA S. 7).
3. Strafantrag der Eltern der Gisela ██ ist rechtzeitig gestellt.
C. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer berücksichtigt strafschärfend die Tatsache, dass der Angeklagte von beiden Mädchen trotz deren offensichtlichen Ekels den Mundverkehr verlangte (UA S. 22). Bei Gisela ██ äußerte er dieses Verlangen nach deren scheinbarer Einwilligung zum Geschlechtsverkehr. Die Erwägung stellt jedoch allgemein darauf ab, dass der Angeklagte den Opfern Ekelerregendes zumutete. Dieser Gesichtspunkt ist unabhängig von dem Bewusstsein des Angeklagten, Gewalt anzuwenden.
| Geschlechtsverkehr. | Loesdau | Zipfel | |||
| Pikart | Pfeiffer | Woesner |