Revision: Tateinheit bei Aufforderung zur Entblößung (§§ 176, 175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/70
- Datum
- 29.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufforderung eines Täters an ein Kind, sich auszuziehen, kann bereits den Beginn der Ausführung der Tat im Sinne von § 176 Abs. 1 und 3 StGB und des Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.
Gleichzeitige Aufforderungen an mehrere beteiligte Kinder verbinden die Einzelhandlungen zu einer einheitlichen, gleichartigen Tat (Tateinheit).
Werden mehrere Tatvorwürfe rechtlich auf eine einzige Handlung reduziert, ist nur eine Strafe festzusetzen; insoweit getroffene Mehrfachverurteilungen sind aufzuheben.
Stellt die Revisionsprüfung eine zu ändernde rechtliche Würdigung fest, hat der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch im Umfang der Änderungsfolgen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 1 StR 495/70
in der Strafsache gegen den Rentner Max S. (So aus ████) geboren am ███ 1926 in █████████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Juli 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, jeweils begangen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Schuldspruch ist zu ändern, weil nach den Feststellungen rechtlich nur eine Handlung anzunehmen ist. Die Aufforderung des Angeklagten an die Kinder, sich auszuziehen, war bereits der Anfang der Ausführung des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 und 3 StGB und des Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die gleichzeitige Aufforderung an die jeweils beteiligten Kinder verbindet die Einzelhandlungen im Sinne gleichartiger Tateinheit. Da nunmehr lediglich eine Strafe festzusetzen ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
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