Aufhebung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung (§66 GVG) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/65
- Datum
- 23.11.1965
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertretung des Vorsitzenden ist nach §66 Abs.1 GVG nur zulässig, wenn der ordentliche Vorsitzende tatsächlich verhindert ist und diese Verhinderung vom zuständigen Präsidenten festgestellt wurde.
Eine bloße Aktennotiz oder nachträgliche Erklärung ersetzt keine ordnungsgemäße Feststellung der Verhinderung; fehlt eine solche Feststellung, ist die Besetzung des Gerichts nicht vorschriftsmäßig.
Ist das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt, führt dies zur Aufhebung des Urteils und der Feststellungen nach §338 Nr.1 StPO.
Bei erneuter Verhandlung sind bei fortgesetzten Sexualdelikten die Mindestzahl der einzelnen Tathandlungen festzustellen und gegebenenfalls die Anwendung besonderer Schutzvorschriften für Minderjährige (z. B. §176 Abs.1 Nr.3 StGB) zu prüfen.
Bei der Bewertung von Glaubwürdigkeit und ätiologischen Fragestellungen empfiehlt sich in besonderen Fällen die Hinzuziehung eines fachkundigen Psychiaters oder Psychologen als Sachverständigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 2. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter █████, geboren █████████ 1913 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:
Hübner, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Dr. Seibert, Bundesrichter,
Fischer, Bundesrichter,
Loesdau, Bundesrichter,
Mai, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (seiner Tochter Brigitte) und wegen schwerer Kuppelei (Verkuppelung der Ehefrau) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt.
Die erste Verfahrensrüge nötigt dazu, das Urteil aufzuheben. In dieser Hinsicht macht die Revision – in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerade noch genügenden Weise – geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
„Den Vorsitz führte Herr Landgerichtsrat ██████, obwohl der Vorsitzende, Herr Landgerichtsdirektor ███████, in den Diensträumen zugegen war und eine dienstliche Überlastung nicht vorlag“ (S. 1 der Rev.-Begründung).
Nach § 66 Abs. 1 GVG ist der Vertreter nur bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden zur Führung des Vorsitzes berufen. Ein solcher Verhinderungsfall war hier nicht offenkundig. Landgerichtsdirektor ███████ hat lediglich am 18. Mai 1965 in den Akten vermerkt, dass er infolge überstandener längerer Erkrankung sich nicht in allen anhängigen Sachen einarbeiten konnte. Er habe daher Herrn Landgerichtsrat ██████, seinen Vertreter, gebeten, diese Sache weiterzuführen und in der Hauptverhandlung den Vorsitz zu übernehmen (Bl. 243 d. A.). Diesem Vermerk ist nicht sicher zu entnehmen, ob ein die Beteiligung gerade an der vorliegenden Sache ausschließender Verhinderungsgrund gegeben war.
Die nachträglichen, bezüglich des ordentlichen Vorsitzenden abgegebenen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten und von Landgerichtsrat ██████ ändern daran nichts. Entscheidend ist, dass der Landgerichtspräsident – auch jetzt für die damalige Zeit – keine Verhinderung für diese Sache festgestellt hat („nicht voll einsatzfähig“).
Hätte aber damals der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter über die Verhinderung entscheiden müssen (vgl. BGHSt 15, 390, 391, 2. Absatz und das Urteil des Senats vom 2. November 1965 – 1 StR 416/65),
und ist eine solche Entscheidung des Präsidenten nicht ergangen, so liegt keine ordnungsmäßige Feststellung eines Verhinderungsfalls i. S. des § 66 Abs. 1 GVG vor. Es ist daher davon auszugehen, dass das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen (§ 338 Nr. 1 StPO), ohne dass auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist. Jedoch wird zur Frage der vorzeitigen Entlassung eines Sachverständigen auf BGHSt 19, 367 ff. hingewiesen.
Falls der neu erkennende Tatrichter zu denselben Feststellungen wie bisher gelangen sollte, wird er zum Fall 1) bemüht sein müssen, die Mindestzahl der Einzelfälle festzustellen. Bei diesem Tatkomplex dürfte übrigens für die Zeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Brigittes auch die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – in teilweiser Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB – in Frage kommen.
Zur Glaubwürdigkeit Brigittes und der Ätiologie ihrer lesbischen Neigungen wird sich bei der Besonderheit des Falles empfehlen, zusätzlich einen auch psychologisch erfahrenen Psychiater einer Universität hinzuzuziehen (vgl. u. a. Frank Caprio: Die Homosexualität der Frau, Albert Müller Verlag, Rüschlikon-Zürich, 1958, S. 117 und 311).
Die Verweisung an das Landgericht Heidelberg beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
| Seibert | Hübner | Loesdau | |||
| Fischer | Mai |