Bildung mehrerer Gesamtstrafen bei früheren Verurteilungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/59
- Datum
- 17.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind frühere rechtskräftige Verurteilungen vorhanden und betreffen einzelne im aktuellen Verfahren abgeurteilte Taten einen früheren Tatzeitpunkt, sind diese früheren Strafen mit den entsprechenden Einzelstrafen zu Gesamtstrafen zusammenzufassen (§§ 74, 79 StGB).
Die Aussetzung einer früheren Strafe zur Bewährung hindert nicht die Bildung einer Gesamtstrafe; über eine etwaige Strafaussetzung ist nach Neuberechnung der Gesamtstrafe erneut zu entscheiden.
Sind für verschiedene Tatzeiträume unterschiedliche frühere Verurteilungen einschlägig, sind mehrere Gesamtstrafen zu bilden; eine pauschale Zusammenfassung zu einer einzigen Gesamtstrafe ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gesonderter Gesamtstrafen vorliegen.
Die Summe der neu zu bildenden Gesamtstrafen darf die Summe aus der aufgehobenen Gesamtstrafe und den neu einzubeziehenden Einzelstrafen bzw. der aus ihnen bereits gebildeten Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Bildung von Gesamtstrafen stellt eine Verletzung des sachlichen Rechts dar und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anni Alwine Hildegard ████, geborene ██, aus ██, geboren ██ █████ in ██, ███ wegen Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Paller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juni 1959 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 48 Fällen, wegen Rückfalldiebstahls in 5 Fällen, versuchten Diebstahls in einem Fall und versuchten Rückfalldiebstahls in 3 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. November 1957 (= Ns 24/58) gegen sie verhängten Gefängnisstrafe von drei Wochen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wurde in der Revisionsverhandlung in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt.
Die Revision ist begründet.
Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, mit früher erkannten rechtskräftigen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die Angeklagte am 13. Juni 1957 vom Amtsgericht Langen wegen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis, am 19. Juni 1957 vom Landgericht Darmstadt wegen Diebstahls zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Dass diese Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt waren, inzwischen verjährt oder erlassen worden sind, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Da ein Teil der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten vor jenen früheren Verurteilungen begangen worden ist, hätte mit ihnen gemäß §§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. In der Unterlassung liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts, auf die die Revision gestützt werden kann (BGHSt 12, 1).
Das angefochtene Urteil ist daher im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Strafkammer wird hierbei zu beachten haben, dass mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind.
a) Als „frühere Verurteilung“ im Sinne des § 79 StGB wird zunächst die Verurteilung vom 13. Juni 1957 in Betracht kommen. Die hier ausgesprochene Strafe ist mit den im vorliegenden Strafverfahren ausgesprochenen Einzelstrafen, soweit diese Taten betreffen, die vor dem 13. Juni 1957 begangen wurden, zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen. Einzubeziehen in diese Gesamtstrafe ist aber auch die am 19. Juni 1957 ausgesprochene Strafe, die offenbar ebenfalls für eine Tat verhängt wurde, die vor dem 13. Juni 1957 begangen worden ist. Dass die früheren Strafen zur Bewährung ausgesetzt waren, hindert die Bildung der Gesamtstrafe nicht. Die Strafkammer hat vielmehr erneut über die Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, soweit eine solche nach der Höhe der Gesamtstrafe überhaupt noch zulässig sein sollte (BGHSt 7, 180; BGH in NJW 1955, 1485 Nr. 14).
b) Eine weitere Gesamtstrafe ist zu bilden aus der am 14. November 1957 für einen am 26. Juni 1957 begangenen Diebstahl verhängten Gefängnisstrafe und den im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen, soweit sie Taten betreffen, die vor dieser „früheren Verurteilung“, aber nach dem 13. Juni 1957 begangen wurden. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus der am 14. November 1957 verhängten Strafe und allen im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen – wie die Strafkammer dies in dem angefochtenen Urteil getan hat – ist unzulässig.
c) Schließlich ist auch aus den übrigen Einzelstrafen für die nach dem 14. November 1957 begangenen Taten eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden.
Die Summe der neu zu bildenden Gesamtstrafen darf die Summe aus der aufgehobenen Gesamtstrafe und den neu einzubeziehenden Einzelstrafen oder der aus ihnen bereits gebildeten Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Geier | Dr. Werner | Fischer | |||
| Hübner | Dr. Paller |