Revision wegen Meineids: Zuständigkeit, Befangenheit und § 63 StPO ohne Beruhen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/58
- Datum
- 05.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung wegen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) liegt nicht vor, wenn das erkennende Gericht zwar für minder schwere Fälle nicht zuständig wäre, die höhere sachliche Zuständigkeit aber die geringere mitumfasst und die Tat die Zuständigkeit des Vorderrichters nicht überschreitet.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet, wenn die beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden erkennbar durch das Prozessverhalten veranlasst sind und bei verständiger Würdigung keine Vorwegnahme der Entscheidung erkennen lassen.
Ein Verstoß gegen § 63 StPO (fehlender Hinweis auf das Recht, die Beeidigung zu verweigern) führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung darauf beruht.
Zur Aufklärung durch Beweiserhebung (§ 244 Abs. 2 StPO) besteht kein Anlass, wenn die unterlassene Beweisaufnahme eine Tatsache betrifft, auf die das Tatgericht seine Überzeugungsbildung nicht stützt.
Wird die behauptete Beweistatsache in den Urteilsgründen als wahr unterstellt und widerspruchsfrei in die Beweiswürdigung eingestellt, ist die Ablehnung der Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit regelmäßig nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 5. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Wilhelm B., geboren am 18. Juli 1879 in K[O], wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Geier Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Cretzberger der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Juli 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1) Die Revision macht geltend, das Landgericht sei unzuständig. Sie meint, die Sache gehöre vor das Schöffengericht, weil ihr keine besondere Bedeutung zukomme, § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG.
Diese Rüge greift nicht durch, da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in schwereren Strafsachen diejenige für die minder schweren in sich schließt, RGSt 16, 30. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist deshalb nur dann gegeben, wenn die strafbare Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitet (§ 269 StPO; RGSt 16, 39).
Da das Rechtsvereinheitlichungsgesetz die Zuständigkeit des Landgerichts begründet, ist auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
2) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden verworfen hat. Die Bemerkungen des Vorsitzenden, auf die es gestützt ist, sind jedoch nach dessen und des Staatsanwalts dienstlichen Erklärungen durch die Art der Verteidigung des Angeklagten bedingt gewesen. Sie können bei dem Angeklagten bei verständiger Würdigung seiner Einlassung, die nach den Urteilsgründen wiederholt gewechselt hat, nicht die Besorgnis begründet haben, der Vorsitzende könne ihm gegenüber befangen sein, BGHSt 3, 34 ff.
Daran ändert nichts der Hinweis der Revision auf den Satz aus der Erklärung des Staatsanwalts: "Die Äußerungen des hiesigen Vorsitzenden stellen somit bloß eine subjektive Meinung dar, die nicht auf eine objektive Grundlage gestützt ist." Es handelt sich hier offensichtlich nur um eine missverständliche Ausdrucksweise. Denn auch der Staatsanwalt hebt hervor, dass sich die Bemerkungen des Vorsitzenden "zwangsläufig aus den unsachlichen Angaben des Angeklagten ergeben haben" und "eine Vorwegnahme der zu erwartenden Entscheidung" nicht erkennen lassen. Die Sachlage ist hier grundlegend anders als in dem vom 4. Strafsenat (NJW 1959, 55) entschiedenen Fall, in dem der Vorsitzende dem Angeklagten in ungewöhnlich scharfer und sachwidriger Weise begegnet war.
3) Die Revision rügt die Verletzung des § 63 StPO.
Die Ehefrau des Angeklagten ist allerdings nicht auf ihr Recht hingewiesen worden, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verweigern. Es liegt also ein Verstoß gegen § 63 StPO vor. Das Urteil beruht aber nicht hierauf, weil die Gründe erkennen lassen, dass die Aussage der Ehefrau für den Schuld- und Strafaussprach keine Bedeutung gehabt hat.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt die Feststellung zugrunde, dass er in der Nacht vom 4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel in Stuttgart in einem Doppelzimmer mit der Hausangestellten Betty A. übernachtet hat, während er bei seiner Vernehmung im Verfahren gegen diese wegen Meineids wahrheitswidrig unter Eid erklärt hat, er habe zwar ein Doppelzimmer bestellt, weil die A. nachkommen sollte; sie sei jedoch nicht gekommen; er könne es weder ausschließen, dass sie gekommen sei, noch, dass sie nicht gekommen sei; er glaube nicht, dass sie mit ihm in Stuttgart gewesen sei.
Die Strafkammer ist allein auf Grund der Unterlagen des Kronenhotels (Meldeschein, Rechnung, Gästebuch, Zimmerliste) und der Aussage des Empfangsportiers B. zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Nacht vom 4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel in Stuttgart verbracht hat. Das Urteil spricht dies ausdrücklich aus. Es erwähnt zwar im Anschluss daran die Aussage der Frau R., der Angeklagte habe ihr damals von dem Übernachten in Stuttgart erzählt, ihre Tochter sei am 5. September 1953 von Metzingen nach Ulm gefahren, sowie weitere Umstände, die in Zusammenhang mit dieser Sachfrage in der Verhandlung erörtert worden waren. Das hat die Strafkammer jedoch ersichtlich nur in dem Bestreben getan, klarzustellen, dass sich auch aus den übrigen in der Verhandlung erörterten Gesichtspunkten nichts gegen ihre Überzeugung ergibt, sondern dass darin ebenfalls nur eine zusätzliche Bestätigung ihrer ohnehin schon feststehenden Auffassung angenommen werden könne. Nur in diesem Sinne ist der abschließende Satz zu verstehen, dass für das Gericht auf Grund all dieser Umstände nicht mehr der geringste Zweifel daran bestehe, dass der Angeklagte in der Nacht vom 4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel übernachtet habe.
Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht mit einer zweiten Person im Kronenhotel übernachtet habe, beruht ausschließlich auf den Unterlagen des Hotels und der Aussage des Zeugen B.
Für die Überzeugung des Tatrichters, dass Betty A. diese zweite Person gewesen ist, sind zunächst die Hotelunterlagen maßgebend, auf denen ihr Name angegeben ist. Außerdem folgert die Strafkammer dies daraus, dass der Angeklagte die Nacht zuvor, wie er zugibt, mit Betty ████████ im Hotel National in ██████ übernachtet hat und am Morgen des 5. September 1953 mit ihr nach Nürnberg weitergefahren ist. Die Strafkammer hält es von vornherein für denkbar unwahrscheinlich, dass der Angeklagte mit einer anderen Frau diese Nacht im Kronenhotel verbracht habe, weil ihm in seinem hohen Alter im Verkehr mit dem weiblichen Geschlecht immerhin gewisse Schranken gesetzt seien. Daneben führt das Urteil die Aussage der Ehefrau des Angeklagten an, sie habe seinerzeit in Erfahrung gebracht, dass der Angeklagte in der Nacht vom 3. zum 4. September 1953 "mit seiner Tochter" im Hotel National übernachtet habe, sie sei in der Nacht vom 4. zum 5. September 1953 zu Hause in Tiefenbach gewesen. Diese Aussage kann die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht beeinflusst haben, denn der Angeklagte räumt ein, in der Nacht vom 3. zum 4. September 1953 im Hotel National übernachtet zu haben, und behauptet gar nicht, dass er die spätere Nacht mit seiner Ehefrau in Stuttgart verbracht habe. Auch hier führt also die Strafkammer die Bekundungen der Frau B. nicht als Beweismittel, sondern nur der Vollständigkeit halber an.
Dass der Angeklagte sich bei der Eidesleistung bewusst war, in der Nacht vom 4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel mit Betty A. übernachtet zu haben, schließt das Landgericht aus einer großen Zahl von Beweistatsachen. Hiervon ist die, dass Landgerichtsrat S. und Rechtsanwalt Sch. sowie die Ehefrau des Angeklagten übereinstimmend erklärten, sie könnten sich genau erinnern, dass Betty A. bei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsverfahren des Angeklagten auf die Frage nach dem gemeinsamen Übernachten in Stuttgart gezögert und der Angeklagte ihr zugerufen habe: "Sag’ doch schon, dass du nicht in Stuttgart warst!" Indessen lassen es die Fülle des Beweismaterials, insbesondere die Aussagen des Landgerichtsrats S. und des Rechtsanwalts ████████, als ausgeschlossen erscheinen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die Aussage der Ehefrau des Angeklagten überhaupt nicht berücksichtigt oder nur als uneidliche gewertet hätte (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1193 Nr. 19).
4) Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht Marianne Sch., die Tochter der Frau ██████ aus erster Ehe, darüber vernommen hat, ob sie am 5. September 1953 von Metzingen nach Ulm gefahren sei. Hierzu bestand kein Anlass, weil die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe in Stuttgart und nicht in Metzingen übernachtet, hierauf nicht stützt.
5) Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt:
"Die ehemalige Mieterin des ██-Hotels, Stuttgart, Frau Liesbeth ███, darüber zu vernehmen, dass es nicht auszuschließen ist, dass das vom Angeklagten bestellte und vorausbezahlte Zimmer trotzdem an andere Gäste, insbesondere etwa Stammgäste des Hauses, weiter vergeben wurde, wenn der Angeklagte auch erhebliche Zeit nach Mitternacht das Zimmer nicht in Benutzung genommen hatte. Sollte es das Gericht nicht auf die speziellen Verhältnisse des Kronenhotels in Stuttgart abzustellen für notwendig erachten, wird als Zeuge benannt: Hotelier ██, Hotel ████████, ███████."
Das Landgericht hat die Vernehmung des Hoteliers ██ abgelehnt, weil die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, da er nur über die allgemeinen Gepflogenheiten im Hotelgewerbe, nicht aber über die tatsächliche Übung im Kronenhotel aussagen könne. Das ist umso weniger zu beanstanden, als █████████████ für den Fall als Zeuge benannt war, dass es das Landgericht nicht auf die besonderen Verhältnisse des Kronenhotels abstellen solle, was es jedoch getan hat. Die Ansicht der Revision, die Bestätigung eines Brauchs im Hotelgewerbe hätte auch für das Kronenhotel bedeutsam sein können, liegt neben der Sache, weil sie sich nicht auf den Inhalt des Beweisantrages stützen lässt.
Was die Zeugin ██ bekunden soll, ist in den Urteilsgründen dahin als wahr unterstellt:
"dass im Kronenhotel gelegentlich ein von einem Gast bereits bestelltes und bezahltes Zimmer noch an einen anderen Gast vergeben wurde, wenn der erste Gast das bestellte Zimmer erhebliche Zeit nach Mitternacht noch nicht in Benutzung genommen hatte."
Gegen diese Form der Wahrunterstellung ist nichts einzuwenden. Sie gibt den sachlichen Gehalt des Beweisantrages wieder, der – wie sich gerade auch aus der Benennung des Zeugen ██ ergibt – garnichts besagen wollte und sollte, was unmittelbar auf die Übernachtung des Angeklagten Bezug hatte, sondern lediglich auf eine allgemeine Erfahrungstatsache, eine angeblich im Kronenhotel bestehende Übung, abzielte. Die als wahr unterstellte Erfahrungstatsache hat das Landgericht seiner Beweiswürdigung auch widerspruchsfrei zugrunde gelegt.
II. Sachrüge
1) Die Revision rügt die Verletzung des § 51 StGB.
Die Strafkammer beschränkt sich allerdings auf den Satz:
"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Walz, das sich völlig mit dem Eindruck deckt, den das Gericht auch selbst von dem Angeklagten gewonnen hat, lagen bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch des Abs. 2 StGB vor."
Es ist der Revision zuzugeben, dass dies in der Regel nicht ausreicht. Wenn sich das Gericht dem Sachverständigen anschließt, dann muss das Urteil dessen Ausführungen wiedergeben und erkennen lassen, dass ihnen richtige rechtliche Vorstellungen zugrunde liegen, BGHSt 7, 238 ff. Indessen fehlt hier jeder Anhaltspunkt dafür, dass die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten zweifelhaft sein könne. Weder er noch sein Verteidiger haben in dieser Hinsicht etwas vorgetragen. Bei dieser Sachlage ist die kurze Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht zu beanstanden.
2) Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er verdächtig ist, Betty A. zum Meineid angestiftet zu haben.
Nach BGH NJW 1955, 1933 Nr. 22 liegt auch darin, dass jemand trotz Teilnahmeverdachts vereidigt worden ist, ein strafmildernder Umstand. Die Strafkammer hat andere Tatsachen, insbesondere das Unterlassen eines Hinweises nach § 55 Abs. 2 StPO, als mildernde Umstände im Sinne des § 157 StGB angesehen und dessen Strafrahmen nochmals nach § 157 StGB gemildert. Die vorschriftswidrige Vereidigung hat sie im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat jedoch an einer anderen Stelle der Urteilsgründe selbst den Verdacht ausgesprochen, dass der Angeklagte A. zum Meineid angestiftet habe. Angesichts der ungewöhnlich niedrigen Strafe liegt es deshalb nahe, dass das Landgericht auch diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Der Senat ist jedenfalls überzeugt, dass die Strafkammer auch bei ausdrücklicher Einbeziehung der Unzulässigkeit der Vereidigung, die auf derselben tatsächlichen Grundlage wie die Unterlassung der Belehrung des Angeklagten nach § 55 StPO beruht, auf keine geringere Strafe erkannt hätte.
3) Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils. Es ist daher im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Bundesrichter Mantel Dr. Peetz ist erkrankt und dadurch Dr. Geier verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Justizangestellter | Martin | ||
| Dr. Geier | Willms |