Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 495/54
Datum
05.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war die Zurechnungsfähigkeit: Das Landgericht stellte geistige Rückständigkeit mit verminderter Hemmungsfähigkeit, nicht jedoch Zurechnungsunfähigkeit, fest. Der BGH hielt die Beweiswürdigung für tragfähig und betonte, dass planmäßiges Verhalten die Zurechnungsunfähigkeit nicht automatisch ausschließt. Untersuchungshaft wird teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planmäßiges oder äußerlich geordnetes Verhalten schließt die Zurechnungsunfähigkeit nicht generell aus; es ist nur ein Indiz, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

2

Der Tatrichter darf Art und Weise des Vor-, Tat- und Nachverhaltens bei der Gesamtabwägung der Beweislage und der Feststellung der Schuldfähigkeit gebührend beachten.

3

Verminderte Zurechnungsfähigkeit kann sich aus angeborener oder vorbestehender geistiger Rückständigkeit und einer zur Tatzeit wesentlich geminderten Hemmungsfähigkeit ergeben; völlige Zurechnungsunfähigkeit erfordert gesonderten Nachweis.

4

Die revisionelle Überprüfung von Feststellungen zur Schuldfähigkeit setzt darlegbare Rechtsfehler oder offensichtlich unzureichende Begründung voraus; liegt beides nicht vor, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 22. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter E., geboren am ████ in AC___, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Coons bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Juni 1954 wird verworfen.

Die seit dem 23. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.

Der festgestellte Sachverhalt erfüllt die Vorschriften der §§ 177, 43, 176 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB. In dieser Beziehung greift die Revision das Urteil nicht an.

Aber auch die Vorschrift des § 51 StGB ist beachtet worden. Der Angeklagte ist geistig zurückgeblieben und aus diesem Grunde schon an sich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer stellt außerdem eine zur Tatzeit wesentlich geminderte Hemmungsfähigkeit fest. Zurechnungsunfähigkeit schließt sie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen aus.

Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Allerdings ergibt sich allein daraus, dass jemand planmäßig handelt oder in äußerlich geordneter Weise vorgeht, kein zwingender Schluss auf seine Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGHSt 1, 384), sofern nämlich der Täter, soweit sich dies getrennt feststellen lässt (vgl. Kurt Schneider, Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, 1948), nur das Hemmungsvermögen vorübergehend eingebüßt hat. Andererseits besteht aber kein Rechtssatz, der es dem Tatrichter verbietet, der Art und Weise, wie der Täter vor, bei und nach der Tat vorgeht und sich verhält, bei der Beweiswürdigung gebührende Beachtung zu schenken. Die Berücksichtigung dieser Umstände gehört zu der gesetzlich gebotenen umfassenden Beweiswürdigung. Fehlerhaft wäre nur die Annahme, planmäßiges, äußerlich geordnetes Verhalten schließe Zurechnungsunfähigkeit schlechthin und stets aus. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte den Tattag über Karten gespielt und dabei „reichlich Alkohol genossen“. Die überfallene Frau ███ hat zur Tatzeit „keine Zeichen von Trunkenheit“ an ihm wahrgenommen.

Die Feststellungen über den Tathergang und das unmittelbar vorhergehende Verhalten des Angeklagten bieten keinen Anhalt dafür, dass die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei nur vermindert zurechnungsfähig gewesen, auf Rechtsirrtum beruht. Auch sonst bietet das angefochtene Urteil keine Stütze dafür, dass das Landgericht bei diesem häufig vorkommenden Sachverhalt rechtlich geirrt hat. Dass der Angeklagte charakterlich schwach entwickelt und schon aus diesem Grunde vermindert zurechnungsfähig ist, legt das Landgericht dar.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Peetz Dr. Mantel Hille Dr. Augustin Schalscha pr.

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