Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil: Keine Revisionsgründe bei Sachverständigenangaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 494/98
Datum
06.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein und rügte Verletzungen der §§ 57, 59 und 69 StPO im Zusammenhang mit Angaben gegenüber dem Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden konnte. Selbst falls es sich um Zusatztatsachen handelt, ist ausgeschlossen, dass der Sachverständige als Zeuge andere Angaben gemacht hätte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Verwertung von Angaben des Angeklagten gegenüber einem Sachverständigen rechtfertigt eine Revision nur, wenn festgestellt ist, dass dadurch eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung eingetreten ist.

3

Werden vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung Angaben als Ergebnis seiner Exploration eingeführt, kann das Gericht trotz möglicher Differenzierung zwischen Befund- und Zusatztatsachen die Verwertung als unschädlich ansehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige unter Zeugeneid abweichende Angaben gemacht hätte.

4

Die Rüge einer fehlenden förmlichen Zeugenvernehmung eines Sachverständigen ist nicht erheblich, wenn der Inhalt der Vernehmung unter dem Gesichtspunkt der Unschädlichkeit nicht anders ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. März 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 494/98 vom 6. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Oktober 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1998 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge einer Verletzung der §§ 57, 59 und 69 StPO bemerkt der Senat:

Sollte es sich bei den auf UA 25/26 und 38 mitgeteilten Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen A., die dieser in der Hauptverhandlung als Ergebnisse seiner Exploration eingeführt hat, nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen handeln, beruht das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige, wäre er auch als Zeuge gehört und vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte (vgl. BGH NStZ 1993, 245 m. w. Nachw.).

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