Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrüge und daktyloskopisches Gutachten im Diebstahlsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 494/92
Datum
29.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensfehler, insbesondere dass der Sitzungsstaatsanwalt nach seiner Vernehmung als Zeuge die Anklage vertreten und später nicht mehr plädiert habe. Der BGH verwirft die Revision. Die Zeugenaussage betraf nur mögliche Vergünstigungen für eine Mitangeklagte und wurde in belastender Hinsicht nicht verwertet, sodass ein Beruhen ausgeschlossen ist. Zu daktyloskopischen Gutachten stellte der Senat fest, dass bei standardisierten Verfahren die Mitteilung des Ergebnisses ausreichen kann, wenn keine Einwände gegen Spurentauglichkeit oder Begutachtung vorliegen; auch die übrige Beweiswürdigung einschließlich der Schuhspuren ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge gegen das Verhalten des Sitzungsstaatsanwalts ist nur begründet, wenn hieraus eine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung oder ein Beruhen des Urteils auf der betreffenden Aussage folgt.

2

Wird eine belastende Zeugenaussage vom Tatgericht nicht verwertet, liegt hierin regelmäßig kein durch die Verfahrensrüge gerechtfertigter Revisionsanspruch.

3

Bei daktyloskopischen Sachverständigengutachten kann die bloße Mitteilung des Untersuchungsergebnisses durch einen renommierten Sachverständigen ausreichen, soweit das Verfahren weithin standardisiert ist und keine Einwendungen gegen Spurentauglichkeit oder Begutachtung erhoben werden.

4

Die Darlegungspflicht des Sachverständigen richtet sich nach der Art des Gutachtens und den Umständen des Einzelfalls; standardisierte forensische Verfahren bedürfen nicht zwangsläufig einer detaillierten Wiedergabe sämtlicher Anknüpfungstatsachen, sofern die Schlüssigkeit nicht infrage steht.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 17. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 494/92 vom 29. September 1992

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Berislav ███, 1958 in ████ (Jugoslawien),

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Januar 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Revision, dass der während der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeuge die Anklagebehörde vertreten hatte, später keinen Schlussvortrag hielt; es plädierte allein der (ursprüngliche und auch spätere) Sitzungsstaatsanwalt.

Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es bei der Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts allein um die Frage etwaiger Vergünstigungen für die Mitangeklagte Brandić für den Fall ging, dass sie den Beschwerdeführer mit ihrer Aussage belaste. Das Landgericht hat im Urteil aber die Aussage der Mitangeklagten ████ – soweit sie den bestreitenden Beschwerdeführer der Täterschaft bezichtigte – ausdrücklich nicht verwertet. Jedenfalls wäre also ein Beruhen auszuschließen.

Was die Sachbeschwerde anlangt, so ist der Revision zuzugeben, dass es wünschenswert ist, auch bei daktyloskopischen Gutachten nicht nur die abschließende Stellungnahme des Sachverständigen über die Identität der Spuren mitzuteilen, sondern so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen wiederzugeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft überprüfen kann. Doch stellt die alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in jedem Fall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich auch nach den Umständen des einzelnen Falles, dabei auch nach der Art des Gutachtens. Geht es um ein weithin standardisiertes Verfahren, wie das bei daktyloskopischen Gutachten der Fall ist, so kann die Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein renommierter Sachverständiger gekommen ist, dann ausreichen, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. So war es hier.

Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts – einschließlich der Verwertung der Schuhspuren – ist rechtlich nicht zu beanstanden.

GribbohmBrüningWahl
FothBeyer
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