Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unvollständiges Geständnis mindert Strafmilderung bei Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 494/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Zuhälterei zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt; ihre Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob das Landgericht das teilweiserklärte Geständnis zu Unrecht nicht strafmildernd gewertet habe. Der BGH hält die Beweiswürdigung und die Bewertung, dass das Geständnis nicht den nachgewiesenen Mindestumfang erfasst, für zulässig. Die Revision ist damit unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein teils eingeschränktes Geständnis entfaltet nur insoweit mildernden Einfluss bei der Strafzumessung, als es den nachgewiesenen Mindestumfang der Tat und der Vermögensvorteile erfasst; erhebliche, durch Beweisergebnisse belegte Nichtangaben mindern dessen Aussagekraft als Ausdruck von Schuldeinsicht und Reue.

2

Die Entscheidung der Angeklagten, bestimmte Umstände nicht anzugeben, ist grundsätzlich ihr Recht und darf nicht pauschal als Verstoß gegen Verteidigungsrechte gewertet werden; gleichwohl kann das Unterlassen maßgeblicher Angaben bei der Bewertung des Geständnisses berücksichtigt werden.

3

Eine Verwerfung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die landgerichtliche Beweiswürdigung ergibt, dass Angaben der Angeklagten durch Zeugenaussagen widerlegt sind und die Feststellungen den Anforderungen an Substantiierung genügen.

4

Der Umstand, dass das Geständnis nicht umfassend ist, kann für die Frage der Schuldeinsicht und damit das Gewicht des Milderungsgrunds von Bedeutung sein; es kommt nicht entscheidend darauf an, wie groß die Differenz zwischen eingestandenen und bewiesenen Vorteilen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 3. Mai 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 494/89 AG █

in der Strafsache gegen Elisabeth R. (█████████████, geborene ████ aus ██), dort geboren am ███ 1932, wegen Zuhälterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Mai 1989 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuhälterei in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das gilt auch für die Beanstandung folgender Erwägung des Landgerichts, die neben anderen dazu geführt hat, das Geständnis der Angeklagten nicht strafmildernd zu werten:

„Sie hat im gegenwärtigen Strafverfahren ihre Verteidigungslinie dort gezogen, wo es ihr aussichtsreich erschien, nämlich dort, wo es um den Umfang der Straftaten und der Vorteile ging. Dabei hat sie nach der festen Überzeugung der Kammer den wirklichen Umfang der Vorteile für sich behalten. Das ist zwar ihr gutes Recht und kann ihr bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil ausschlagen. Es ist aber ein Umstand, von dem ein eigenes Licht auf das Geständnis fällt, indem es nicht mehr ein Indiz für Schuldeinsicht und herabgeminderte Schuld ist.“

Damit hat das Landgericht – entgegen der Meinung der Revision und des Generalbundesanwalts – nicht in unzulässiger Weise bloße Verdachtsmomente in die Strafzumessung einbezogen, obwohl der Wortlaut bei isolierter Betrachtung diesen Anschein erwecken könnte.

Nach den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung hat die Angeklagte zwar den festgestellten Sachverhalt „in den Grundzügen und in zahlreichen Einzelheiten“ (UA S. 34) eingeräumt. In manchen Punkten ist das Landgericht aber nicht ihrer „einschränkenden und beschönigenden Einlassung“ gefolgt (u. a. zum Ausmaß der Förderung der Prostitution und der Überwachung) und hat aufgrund der Beweisaufnahme auch solche die Angeklagte belastende Umstände festgestellt, denen sie mit Nachdruck entgegengetreten war. Insbesondere aber sind „die Angaben der Angeklagten [...], soweit sie einen geringeren Geschäftsumfang und geringere Einnahmen darstellen, durch die Angaben der [...] Zeuginnen widerlegt“ (UA S. 34/35).

Somit hat die Angeklagte in ihrem eingeschränkten (und dem Verfahrensstand angepassten, UA S. 41) Geständnis nicht den nachgewiesenen und vom Landgericht in jedem Einzelfall festgestellten Mindestumfang der Vermögensvorteile eingeräumt. Bei der Prüfung, ob das Geständnis von Schuldeinsicht und Reue getragen sei, durfte auch dieser Umstand berücksichtigt werden. Dabei mag dahinstehen, ob das Landgericht mit der Formulierung – „nach der festen Überzeugung der Kammer den wirklichen Umfang für sich behalten“ – solche Vorteile gemeint haben sollte, die nicht nur über die eingeräumten, sondern auch über die bewiesenen hinausgingen. Denn in diesem Zusammenhang ist nicht bedeutsam, um wie viel der Vermögensvorteil über dem eingestandenen Betrag lag. Das Geständnis war nicht umfassend – darauf kam es hier an.

SchauenburgGranderathBrünning
Maulvon Gerlach
Revision verworfen: Unvollständiges Geständnis mindert Strafmilderung bei Zuhälterei — Themis