Revisionen verworfen: Versuchter Raub und gefährliche Körperverletzung (Jugendstrafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/74
- Datum
- 12.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Teile des Tatbestands beschränkte Revision ist unzulässig, wenn die angegriffenen Tatbestände tateinheitlich verwirklicht sind; die Revision gilt dann als unbeschränkt eingelegt.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Bedingter Vorsatz bei Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter die Verletzungsfolge vorausseht und sie billigend in Kauf nimmt.
Gemeinschaftlichkeit bei Körperverletzung entspricht dem Mittäterschaftsbegriff; gemeinsames Handeln am Tatort und abgestimmtes Zusammenwirken begründen Mittäterschaft (§ 47 StGB).
Die Feststellung und Würdigung mildernder oder strafschärfender Umstände obliegt dem Tatrichter; die Revisionskontrolle greift nur bei Rechtsfehlern oder einer offensichtlich fehlerhaften Ermessensausübung.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 15. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 494/74 in der Strafsache gegen
1. den Glasschneider Peter ██ aus ██████████, geboren am ████ 1954 in ████, Kreis ███,
2. den Porzellanmaler Johann ███ aus ████, geboren am ██████ 1950 in der Oberpfalz,
wegen versuchten Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof: Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1978
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 15. Juni 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Der am 12. November 1974 verkündete Urteilssatz wird wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 18. (nicht 15.) Juni 1974 verworfen sind.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ████████ wegen versuchten Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der vom Schöffengericht Weiden am 26. März 1973 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie hat die gegen diesen Angeklagten angeordnete Einziehung eines Pkw, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten ███ hat die Jugendkammer wegen versuchten Raubes auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████. ████████ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, ███ erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten ████████
I. Eine Beschränkung der Revision auf die den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung betreffenden Punkte ist nicht möglich, weil diese Straftat tateinheitlich mit versuchtem Raub verwirklicht ist. Die Revision ist daher als unbeschränkt eingelegt anzusehen.
II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Der Überfall auf die Eheleute ██ erfüllt den Tatbestand des versuchten Raubes (§§ 249, 43, 47 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223a, 73 StGB). Frau ███ erlitt eine Verletzung am Kopf, weil der Angeklagte ████████ sie so sehr bedrängte, dass sie stolperte, hinfiel und mit dem Kopf gegen einen Heizkörper stieß. ████████ sah diese Verletzung als Folge des Handgemenges voraus und nahm sie billigend in Kauf (UA S. 23, 25). Damit sind die Merkmale der Körperverletzung in der Form des bedingten Vorsatzes festgestellt.
Die Tat ist von mehreren gemeinschaftlich begangen. ████████ und ███ begingen sie als Mittäter. Der Begriff der Gemeinschaftlichkeit in § 223a StGB deckt sich mit dem der Mittäterschaft in § 47 StGB (BGH VRS 14, 286, 287; BGHSt 23, ████; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1970 – 1 StR 311/70). ████████ und ███ waren gemeinsam am Tatort und handelten gemeinschaftlich. ████████, der Frau ████████████████ Verletzungen zufügte, wusste, dass er dabei mit ███ zusammenwirkte.
Die Alternative „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ ist dagegen nicht erfüllt. Frau ██ erlitt die Kopfverletzung nicht durch den Plastikstiel des Stielkammes, mit dem ████████ zustieß, sondern durch den Aufprall auf den Heizkörper. Dass ihr Ehemann, gegen den sich der Angriff █████ mit dem Plastikstiel richtete, durch diesen auch verletzt worden ist, ergeben die Feststellungen nicht. Der Stiel drang durch zwei Hemden bis zu den Rippen vor (UA S. 23). Damit ist nicht gesagt, dass er den Angegriffenen verletzte. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der spitze Plastikstiel des Stielkammes bei der konkreten Art der Verwendung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB anzusehen ist.
Ob die Jugendkammer auch die weitere Begehungsform „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ annimmt, bleibt unklar. In diese Richtung deutet die Ausführung: „die Angeklagten ██████ und ██ begingen darüber hinaus die Körperverletzung eines anderen gemeinschaftlich, wobei ███ eine Waffe benutzte“. Andererseits ist bei beiden Angeklagten nur je ein Fall der gefährlichen Körperverletzung bejaht. Offen ist auch, ob ████████ den Gebrauch des Stielkammes durch ███ billigte. Diese Unklarheit ist jedoch für den Schuldspruch unschädlich, da die Begehungsform der Gemeinschaftlichkeit ohne Rechtsirrtum festgestellt ist. Auf den Strafausspruch hat sie sich beim Angeklagten ████████ ersichtlich nicht ausgewirkt.
2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Jugendkammer versagt dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB, weil sie „bei dieser Sachlage nicht ersichtlich“ waren (UA S. 31). Die Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, ist Sache des Tatrichters (BGH GA 1963, 207; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 – 1 StR 440/73). Er ist verpflichtet, alle Umstände zu prüfen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, wobei es gleichgültig ist, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1966, 894 Nr. 18). Es genügt nicht, wenn der Tatrichter einseitig auf einzelne strafmildernde oder strafschärfende Umstände abstellt; vielmehr ist eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).
Davon ist die Jugendkammer erkennbar ausgegangen. Sie zählt die Gesichtspunkte auf, die für den Angeklagten sprechen, hebt die erschwerenden Umstände hervor und gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass mildernde Umstände hier nicht am Platze sind. Welches Gewicht sie den einzelnen Milderungsgründen gegenüber den erschwerenden Umständen beimisst, ist in ihr Ermessen gestellt. Die Ermessensbetätigung ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie Rechtsfehler erkennen lässt (BGH GA 1963, 207, 208). Das ist hier nicht der Fall.
Rechtlich unbedenklich ist auch die Erwägung, die Tat komme dem Unrechtsgehalt des schweren Raubes sehr nahe (UA S. 31). Damit ist dargetan, dass die Schuld des Angeklagten sich dadurch erhöht, dass die Täter sich durch Drohung Eingang in die Wohnung der Opfer verschafften und die alten Leute dort überfielen (UA S. 26, 28).
B. Die Revision des Angeklagten ███
I. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar fehlt beim Angeklagten ███ eine ausdrückliche Erörterung der mildernden Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB, obwohl die Jugendkammer eine Reihe von Umständen feststellt, die eine solche Prüfung nahelegen. Daraus ist jedoch hier nicht zu schließen, dass der Tatrichter diese Prüfung unterlassen hat. Beim Angeklagten ████████ hat er mildernde Umstände ausdrücklich mit Rücksicht auf die straferschwerenden Gesichtspunkte versagt. Dabei steht im Vordergrund, dass die Angeklagten sich bewusst alte Leute für den Überfall ausgesucht hatten und in deren Wohnung eingedrungen waren (UA S. 30). Der gleiche Gesichtspunkt kehrt beim Angeklagten ███ wieder (UA S. 32). Das Revisionsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Jugendkammer die Frage der Zubilligung mildernder Umstände auch beim Angeklagten ███ geprüft und aus den gleichen Erwägungen wie bei ████████ zum Nachteil des Angeklagten entschieden hat.
Das Landgericht war nicht genötigt, die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 8. März 1974 – 2 Ds 65/74 – nach § 76 StGB einzubeziehen. Ein solches Erfordernis besteht nicht, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen. § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnet dann die Möglichkeit, die Geldstrafe besonders bestehen zu lassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 555/74 in der Strafsache gegen
1. den Glasschneider Peter ██ ███ aus ████, geboren am ██ ████ in █████, Kreis █████,
2. den Porzellanmaler Johann ███ aus ████, geboren am ███ 1950 in der Oberpfalz,
wegen versuchten Raubes u. a.
| Pfeiffer | Woesner | Herdegen | Loesdau | Herdegen | |||||
| Loesdau | Zipfel | Woesner | Pfeiffer | Zipfel |