Revision wegen unzureichender Urteilsfeststellungen bei Sachhehlerei aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/51
- Datum
- 30.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) müssen die Urteilsgründe darlegen, ob und in welcher Form der Täter hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs vorsätzlich gehandelt hat (unmittelbarer Vorsatz, bedingter Vorsatz oder gesetzliche Vorsatzvermutung).
Bei Strafbestimmungen, die Unkenntnis des Vorerwerbs nur fahrlässig genügen lassen (§ 18 MetallG), bedarf es in den Urteilsgründen konkreter Feststellungen zu den äußeren und persönlichen Umständen, aus denen Fahrlässigkeit geschlossen wird.
Das Urteil hat zu bezeichnen und zu begründen, ob mehrere Taten in Tatmehrheit (§ 74 StGB) oder in einem Fortsetzungszusammenhang stehen; hierfür sind die Anknüpfungstatsachen und die Gründe für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs anzugeben.
Fehlen für die Tragfähigkeit des Schuldspruchs erforderliche tatsächliche Feststellungen in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 29. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Josef ██ aus ████, dort geboren am ██,
wegen Sachhehlerei u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Angeklagte ist wegen drei Vergehen der Sachhehlerei nach § 259 StGB, davon eines fortgesetzt begangen und zwei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926, und wegen eines Vergehens nach § 18 und nach §§ 5, 16 dieses Gesetzes zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
2.) Die auf die Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 259 StGB sowie der §§ 5, 16, 18 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 (Metallgesetz) gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. In keinem der Fälle reichen die Urteilsfeststellungen aus, die Verurteilung zu tragen.
a) In den Fällen I 2 und 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte der Sachhehlerei nach § 259 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 des MetallG schuldig erkannt ist, ist zwar der äußere Tatbestand der beiden Vergehen hinreichend dargetan. Da im Falle I 2 neben dem 19 Jahre alten früheren Mitangeklagten █████████ ein 15jähriger Bursche und im Falle I 5 ein noch Strafunmündiger als Veräußerer aufgetreten ist, kann in den zwei Fällen auch der auf das minderjährige Alter der Veräußerer sich beziehende Vorsatz für das Vergehen nach §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 des MetallG als nachgewiesen gelten, mag sich insoweit auch das Landgericht einer ausdrücklichen Feststellung enthalten haben; die Tatsache, dass im Falle I 5 der Veräußerer ██ eine „Bestätigung“ seiner Mutter beigebracht hat, würde im Übrigen den Vorsatz des Angeklagten selbst dann nicht ausschließen, wenn er die Bestätigung als eine Willensäußerung der Mutter betrachtet haben sollte, die eine wirksame Ermächtigung zum Verkauf des Weihwasserkessels enthielte (RGSt 60, 400 und BGH 3 StR 463/51 vom 2. August 1951). Auch das Bewusstsein des Angeklagten, einen Gegenstand der in § 1 des MetallG bezeichneten Art zu erwerben, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sachverhalt.
Zur inneren Tatseite der Sachhehlerei lässt sich in beiden Fällen das Merkmal „des Vorteils wegen“ ebenfalls dem Urteilszusammenhang entnehmen; denn der Angeklagte hat die Ankäufe in seinem Gewerbebetrieb, also zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung, betätigt. Dagegen lässt das Urteil klare Feststellungen darüber vermissen, inwieweit der Angeklagte hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs vorsätzlich gehandelt hat, d. h., ob er um den strafbaren Vorerwerb wusste (unmittelbarer Vorsatz) oder mit der Möglichkeit eines solchen Vorerwerbs rechnete und die Sachen auch für diesen Fall ankaufen wollte (bedingter Vorsatz) oder den strafbaren Vorerwerb den Umständen nach annehmen musste (gesetzliche Vorsatzvermutung).
b) Im Falle I 4, in dem das Landgericht fortgesetzte Hehlerei nach § 259 StGB annimmt, genügen die Feststellungen zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte von einem oder mehreren nicht ermittelten Veräußerern in mindestens zwei Fällen insgesamt 15 kg gestohlene Bleirohre angekauft und damit den äußeren Tatbestand der Sachhehlerei erfüllt hat. Nicht ausreichend ist dagegen auch hier den Feststellungen zu entnehmen, inwieweit er in Bezug auf die strafbare Herkunft der angekauften Sachen vorsätzlich gehandelt hat. Unerörtert geblieben ist auch, aus welchen Gründen das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Hehlereihandlungen als gegeben erachtet.
c) Im Fall I 3 hat das Landgericht den Angeklagten eines Vergehens nach § 18 des MetallG in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 desselben Gesetzes schuldig befunden.
In den Urteilsgründen ist in keiner Weise auf das letzterwähnte Vergehen eingegangen. Was das Vergehen nach § 18 des MetallG betrifft, so stellt die Strafbestimmung in Erweiterung des § 259 StGB Hehlereihandlungen an Gegenständen aus unedlen Metallen schon dann unter Strafe, wenn der Täter den strafbaren Vorerwerb der gehehlten Sache aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Auch hier war es unentbehrlich, dass das Urteil darlegte, aus welchen äußeren und persönlichen Umständen es geschlossen hat, dass der Angeklagte fahrlässigerweise den strafbaren Vorerwerb der Dachrinnenstücke nicht erkannt habe. Auch bei Sachverhalten, bei denen die Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme spricht, bedarf es bestimmter Feststellungen und ihrer näheren Darlegung im Urteil.
Zu beanstanden ist auch, dass sich die Urteilsgründe nicht darüber aussprechen, ob die vier Einzeltaten in Tatmehrheit nach § 74 StGB oder in Fortsetzungszusammenhang begangen sind. Dabei braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und inwieweit zwischen Fahrlässigkeitstaten Fortsetzungszusammenhang möglich ist; denn die Vergehen nach § 18 des MetallG sind vorsätzliche Handlungen, wenn auch für die Unkenntnis des Vorerwerbs Fahrlässigkeit genügt.
d) Ob das Landgericht in den Fällen I 2, 4 und 5 die Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB mit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.
3.) Das Urteil war demgemäß in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
4.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Urteil zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei einen klaren Ausspruch unter Beachtung der Grundsätze in RGSt 55, 204 und 56, 160 enthalten und namentlich, soweit das Annehmenmüssen herangezogen wird, die äußeren und spätestens zur Zeit der Tat gegebenen Umstände, die dem Erwerber die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen, nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen angeben muss (RGSt 55, 204 und 214; 64, 4).
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |