Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: EG-Verordnung 3381/94 berührt Strafbarkeit rein militärischer Ausfuhr nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 493/98
Datum
25.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim wegen Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die genannte EG-Verordnung nur Dual-Use-Güter regelt und die nationale Strafbarkeit nach §34 AWG unberührt bleibt. Zudem war der Anteil militärischer Waren hinreichend bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften, die ausschließlich Güter mit doppeltem Verwendungszweck regelt, verändert nicht die strafrechtliche Bewertung der Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren nach nationalem Recht.

2

Die Strafbarkeit wegen Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren richtet sich nach § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. der Ausfuhrliste; Regelungen, die nur Dual‑Use‑Güter betreffen, sind hierfür nicht maßgeblich.

3

Zur Bestimmung des für das Maß der Schuld relevanten Umfangs ausschließlich militärischer Waren genügt eine hinreichend präzise Warenaufstellung; die Bezeichnung „weit überwiegend“ ist ausreichend, wenn die beigefügte Warenliste den überwiegenden Anteil (z. B. rund vier Fünftel des Warenwerts) belegt.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 7. Mai 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 25. September 1998 bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte habe sich nicht strafbar gemacht, weil die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck den Begriff der Ausfuhr abweichend vom deutschen Recht geregelt habe, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat der Verurteilung lediglich die Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zugrunde gelegt. Auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens konnte sich die genannte Verordnung schon deshalb nicht auswirken, weil sie – in Übereinstimmung mit der Regelungskompetenz der Europäischen Union (s. Krakowka in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts § 2 Rdn. 26) – nur Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft (vgl. Reuter NJW 1995, 2190, 2192; s. auch Hucko DB 1995, 513, 515; nicht eindeutig Bieneck in Bieneck aaO § 26 Rdn. 22, § 32 Rdn. 2 und 13).

2. Bezüglich der zweiten Ausfuhr hat das Landgericht den für das Maß der Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umfang der ausschließlich militärischen Waren noch hinreichend präzise bestimmt. Das Urteil bezeichnet deren Anteil an den insgesamt ausgeführten Gütern zwar nur als „weit überwiegend“. Der anschließend mitgeteilten Warenliste lässt sich aber entnehmen, dass es sich dabei vor allem um Torsionsstäbe, Pleuelstangen und Laufrollen für Panzerketten gehandelt hat, die – bezogen auf den Warenwert – gut vier Fünftel der ausgeführten Waren ausmachten.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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