Revision: Tateinheit bei Diebstahl und Waffenbesitz – Teilweise Änderung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 493/90
- Datum
- 17.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem rechtlich zusammenhängenden Tatgeschehen ist nach § 52 StGB nur eine Strafe für das gesamte Handeln zu verhängen (Tateinheit).
Tateinheit kann vorliegen, wenn verschiedene Tathandlungen durch die fortdauernde Ausübung tatsächlicher Gewalt über Tatobjekte zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden sind.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nach § 265 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und dadurch nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wird.
Hat das Revisionsgericht Tateinheit festgestellt, sind überzählige Einzelstrafen aufzuheben; die Sache kann zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 3. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 493/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Günther Matthias C. (geboren am █ 1952 in ██) wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 17. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 3. April 1990
a) dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Erwerb von Munition;
im Einzelstrafausspruch in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass es sich bei den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe nur um eine Tat im Rechtssinne handelt: Als der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl am 19./20. Juni 1989 beging, bei dem er u. a. zwei Faustfeuerwaffen erbeutete, die er in der Folgezeit in Besitz hatte, war er bereits seit April 1989 im Besitz einer anderen (Langlauf-)Schusswaffe, die erst nach seiner Festnahme am 28. Juni 1989 sichergestellt wurde. Demzufolge war für das gesamte, durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Langlaufwaffe verbundene Tatgeschehen gemäß § 52 StGB nur eine Strafe zu verhängen (vgl. BGHR § 52 Abs. 1 – Handlung, dieselbe 6; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Vorbem. vor § 52 Rdn. 2, 2b).
Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 und der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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