Revision: Unterschlagung statt Diebstahl bei Geldautomatenansichnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 493/88
- Datum
- 20.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unberechtigte Ansichnahme von Geld aus einem Bankautomaten nach Benutzung einer Scheckkarte und der zugehörigen Geheimnummer erfüllt, bei Taten vor Inkrafttreten des § 263a StGB, den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) und nicht den des Diebstahls (§ 242 StGB).
Eine reformatio in peius durch Änderung der rechtlichen Würdigung ist zulässig, wenn eine andere Verteidigung gegen die neu bejahte Tatbestandsvariante nicht möglich gewesen wäre (§ 265 StPO).
Die Änderung des Schuldspruchs ist unschädlich, wenn die Tatschuld gleich bleibt und das Revisionsgericht ausschließen kann, dass bei Anwendung der richtigen Rechtsfigur eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Beim zeitlichen Anknüpfen an neue Straftatbestände (z. B. § 263a StGB) gilt: Tatbestände, die erst nach der Tat in Kraft treten, finden auf zuvor begangene Taten nicht Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 493/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ ██ ███, geboren am [REDACTED], Franz H. ██, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. April 1988 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des Betrugs in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und mit Missbrauch eines akademischen Grades sowie der Unterschlagung.
In der Liste der angewandten Vorschriften wird § 242 StGB durch § 246 StGB ersetzt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten war der Schuldspruch im Fall II B 3 dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern der Unterschlagung schuldig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung (nicht des Diebstahls), wenn die Tat vor dem Inkrafttreten des § 263a StGB (1. August 1986) begangen wurde (BGHSt 35, 152 = StV 1988, 149 = MDR 1988, 422; BGH, Beschl. vom 21. Januar 1988 – 1 StR 555/87).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen, da eine andere Verteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht möglich gewesen wäre. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die für den Fall II B 3 verhängte Einzelstrafe unberührt. Die Tatschuld des Angeklagten hat sich durch die abweichende rechtliche Bewertung nicht geändert. Der Strafrahmen für Unterschlagung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) ist zwar niedriger als der für Diebstahl (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des § 246 StGB eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens.
Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Foth Kuhn Maul Brüning v. Gerlach