Treffer
BGH Urteil

Revision der StA gegen Untreue-/Betrugsurteil erfolglos (Vorsatz, Vermögensschaden)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 493/78
Datum
07.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug und sprach ihn im Übrigen von Untreuevorwürfen frei. Die Staatsanwaltschaft rügte mit der Sachrüge u.a. den Rechtsfolgenausspruch und mehrere Freisprüche. Der BGH verwarf die Revision: Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung seien rechtsfehlerfrei; ein höherer Betrugsschaden sei nicht belegt. Die Freisprüche hielten, weil Untreuevorsatz fehlte (ggf. Tatsachenirrtum über Einverständnis) und gegenüber Käufern weder Treueverhältnis (§ 266 StGB) noch Täuschung (§ 263 StGB) sicher feststellbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafzumessung und Bewährungsentscheidung sind revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn die tatrichterlichen Erwägungen keine Rechtsfehler erkennen lassen und sich im Rahmen des Vertretbaren halten.

2

Ein Vermögensschaden beim Betrug kann bei vorübergehender Vorenthaltung von Kaufpreiszahlungen auch in einer lediglich erschwerten Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs liegen; eine endgültige Schädigung muss hierfür nicht festgestellt sein.

3

Handelt der Täter im Namen und mit tatsächlich bestehender Vollmacht des Vertretenen und ist dies für den Vertragspartner erkennbar, ist eine Täuschung über die Vertreterstellung grundsätzlich ausgeschlossen.

4

Für Untreue (§ 266 StGB) ist Vorsatz erforderlich; irrt der Täter über ein Einverständnis des Treugebers aufgrund gelebter Praxis, kann dies als Tatsachenirrtum den Vorsatz entfallen lassen.

5

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB besteht regelmäßig nicht gegenüber der Vertragsgegenseite, wenn der Täter als Vertreter erkennbar allein die Vermögensinteressen des Vertretenen wahrzunehmen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 493/78

in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmuth ███ aus ███ ██, geboren am ██ 1930 in █████████ (Kreis █████████), wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösli, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1978 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Betrug (Fälle DC und ████), zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In den Fällen Dr. Georg und Karen ████, Veiko und Lisa ████, Friedrich ██████, Ernst ██████ und Ursula ██████, Wilhelm und Ellen ██████ hat die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage der Untreue freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in den Fällen DC und ████ gegen den Rechtsfolgenausspruch sowie gegen die Freisprüche mit Ausnahme des Falles █████████. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Rechtsfolgenausspruch in den Fällen DC und ████

1. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Strafkammer erblickt die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände der Untreue und des Betruges darin, dass der Angeklagte, der die ██████ Bauwirtschaftliche TB GmbH & Co KG (TB KG) vertrat und bei Wohnungsveräußerungen und der Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen die Vermögensinteressen der Vertretenen selbständig wahrzunehmen hatte, die eingenommenen Geldbeträge vorübergehend zur Überbrückung eines „Liquiditätsengpasses“ der von ihm betriebenen ███ Be S.A. einbehielt. Bei Abschluss der Verträge brachte er durch sein Verhalten gegenüber den Käufern zum Ausdruck, er werde so handeln, dass sie einen vollwertigen und risikolosen Übertragungsanspruch erlangten. In Wirklichkeit wollte er in den Fällen DC und ████ die Zahlungen der Käufer für einige Zeit nicht weiterleiten. Deshalb meldete er diese Vertragsabschlüsse der TB KG nicht an. Er wusste, dass die Verkäuferin die Appartements an die Käufer nicht übereignen werde, solange sie von den Kaufabschlüssen des Angeklagten keine Kenntnis und die Zahlungen nicht erhalten hatte.

b) Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt die Strafkammer, der durch die Betrugshandlungen angerichtete Schaden bestehe lediglich in einer schwierigeren Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs der Geschädigten. Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Ansicht der Revision, der Schaden sei höher zu bewerten, weil die Käufer sich gegenüber der TB KG schwerlich auf eine Anscheinsvollmacht des Angeklagten hätten berufen können, ist unzutreffend. Der Angeklagte trat bei Abschluss der Kaufverträge im Namen und mit Vollmacht der TB KG auf. Für die Käufer war trotz der Verkäuferbezeichnung „█████ ███ S.A.“ erkennbar, dass der Angeklagte nicht für sich, sondern für die TB KG handeln wollte (UA S. 16). Da die Vollmacht für den Angeklagten tatsächlich bestand, verpflichtete er die von ihm vertretene Gesellschaft unmittelbar. Die privatschriftlichen Kaufverträge über die Appartements waren wirksam. Zur Eigentumsübertragung war die TB KG nicht bereit, weil sie die Zahlungen der Käufer nicht erhalten hatte. Sie musste diese jedoch gegen sich gelten lassen, auch wenn der Angeklagte sie in Empfang genommen hatte, weil dieser mit ihrer ausdrücklichen Billigung als ihr Vertreter in Erscheinung getreten war.

Die Verträge vom 11. und 23. Dezember 1972 betrafen lediglich das Innenverhältnis zwischen der TB KG und dem Angeklagten. Im Fall DC strich der Angeklagte die im Kaufvertrag vorgedruckte Treuhandklausel. Im Fall ████ war sie zwar im Vordruck enthalten, jedoch ergab sich daraus keineswegs für die Käufer, dass der Angeklagte nicht zur Entgegennahme des Kaufpreises bevollmächtigt sei. Sie hatte vielmehr den Charakter einer typischen Käufer-Schutzklausel. Der Käufer konnte daraus entnehmen, seine Zahlung werde auf diese Weise bis zum Abschluss der Eigentumsübertragung gesichert, nicht aber, diese Klausel solle den Vertretenen vor dem Vertreter schützen (UA S. 19).

Eine endgültige Schädigung der Käufer ist nicht festgestellt. Die Strafkammer geht lediglich von einer „zeitweiligen Vorenthaltung der Gelder“ (UA S. 23) aus.

c) Die Tatsache, dass der Geschädigte DC statt der 75.000,- DM, die er schuldete, 75.000 niederländische Gulden zahlte, musste entgegen der Annahme der Revision nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch der durch diese Maßnahme bewirkte Kursgewinn des Angeklagten war, denn der Geschädigte zahlte den Guldenbetrag auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin versehentlich. Der durch die Überzahlung entstandene Vermögensschaden ist danach auf eine – irrtümliche – Handlung des Käufers, nicht dagegen auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Der Verbrauch des überzahlten Betrages durch den Angeklagten ist nicht als strafbare Handlung gewertet. Ob ███ den Kursgewinn jemals zurückverlangt und der Angeklagte die Auszahlung verweigert hat, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht verpflichtet, das Einbehalten des Differenzbetrages durch den Angeklagten strafschärfend zu werten.

d) Die Gesamtstrafe ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum gebildet. Der Strafkammer war nicht verwehrt, bei ihrer Festsetzung aus den von ihr dargelegten Gründen „an der unteren Grenze zu bleiben“ (UA S. 27).

2. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet.

II. Der Freispruch in den Fällen ████, ██████ und ██████

1. Gegen die Verneinung der Untreue zum Nachteil der TB KG bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Die Strafkammer gelangt in den genannten Fällen zum Freispruch mit der Erwägung, sie habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die Zahlungen in dem Bewusstsein zurückgehalten habe, dadurch Pflichten gegenüber der TB KG zu verletzen. Er habe auf Grund der ständigen Praxis davon ausgehen dürfen, die TB KG sei mit der Einbehaltung der Anzahlungen bis zu einer gegenseitigen Abrechnung einverstanden gewesen, wenn der Angeklagte ihr den Vertragsabschluss und die Zahlung mitgeteilt habe (UA S. 13). In diesen Fällen habe der Angeklagte die Zahlungen ordnungsgemäß gemeldet.

Bei dieser Sachlage fehlte dem Angeklagten der nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz. Das gilt selbst dann, wenn er sich über das Einverständnis der Treugeberin geirrt haben sollte, denn ein solcher Irrtum ist als Tatsachenirrtum zu werten.

b) Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision gehen fehl.

Auch wenn der Angeklagte sich in den Vereinbarungen vom 11. und 23. Dezember 1972 gegenüber der TB KG verpflichtete, in die Kaufverträge die Treuhandklausel aufzunehmen, ist die Annahme der Strafkammer möglich, der Angeklagte habe das Einverständnis der Treugeberin auf Grund der praktischen Handhabung voraussetzen können. Die TB KG ließ es trotz dieser Vereinbarungen zu, dass der Angeklagte von den Käufern Anzahlungen entgegennahm (UA S. 9). So eindeutig, wie die Verträge zwischen Treugeberin und Treunehmer waren, so wenig hielten sich die Partner an sie (UA S. 8).

Die Feststellung, der Angeklagte habe etwaige eigene Ansprüche und solche der ██ ███ S.A. gegenüber der TB KG an die ██-Bank AG abgetreten (UA S. 6), schließt nicht aus, dass es zu einer Abrechnung zwischen der TB KG und dem Angeklagten kommen sollte. Auch bei abgetretenen Ansprüchen können die Beteiligten ein Interesse daran haben, zunächst einmal die Höhe einvernehmlich zu ermitteln. Der Umstand, dass der Angeklagte im Frühjahr 1974 in Vermögensverfall geriet und am 9. April 1974 das Konkursverfahren bei einer Überschuldung von 10 Mio. DM beantragen musste (UA S. 2), steht nicht in Widerspruch zu der Annahme, keiner der Beteiligten – auch nicht der Angeklagte selbst – hätte im Laufe der Jahre 1972/73 Anhaltspunkte für ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gesehen, die über eine gewisse Liquiditätsenge hinausgegangen seien (UA S. 9, 10). Bei Art und Ausmaß der Objekte, mit denen der Angeklagte umging (12 Mio. DM – UA S. 2; 10.699.000,- DM – UA S. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage „aus konjunkturbedingten und devisenrechtlichen Gründen“ (UA S. 7) schnell und massiv voranschritt. Ob der Angeklagte sich bereits 1973 in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand oder sich lediglich in einer Liquiditätsenge befand, ist eine Wertung, die dem Tatrichter überlassen bleiben muss.

2. Die Nichtanwendung des Untreue- und Betrugstatbestandes, soweit Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Käufer in Frage stehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zwischen den Käufern und dem Angeklagten bestand kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Der Angeklagte war nicht selbst Vertragspartner der Kaufverträge, sondern handelte erkennbar für die TB KG. Das Wesen der Treuepflicht besteht darin, dass der Verpflichtete fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat. Das war im Verhaltnis des Angeklagten zu den Käufern nicht der Fall. Wer die eine Seite zu betreuen hat, ist regelmäßig nicht auf der Gegenseite zur Betreuung verpflichtet (Hübner LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 16). Abweichendes ist hier nicht festgestellt. Für den Angeklagten bestand, soweit er Anzahlungen für die TB KG in Empfang nahm, keine Hauptpflicht gegenüber den Käufern, sich eigenverantwortlich darum zu bemühen, dass sie auch den vorgesehenen Empfänger erreichten. Diese Pflicht oblag ihm gegenüber der TB KG. Die Tatsache, dass er als Bevollmächtigter der Verkäuferin auftrat, verpflichtete ihn noch nicht zur Vermögensfürsorge für die Käufer, auch wenn er von diesen Zahlungen entgegennahm.

Zu Unrecht vermisst die Revision Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte und die von ihm betriebene ██ Be S.A. gegenüber den Käufern Verpflichtungen übernommen haben. Das angefochtene Urteil ergibt, dass der Angeklagte im Namen und in Vollmacht der TB KG auftrat (UA S. 14), die die Eigentumswohnungen nachträglich auf Grund der vom Angeklagten abgeschlossenen Verträge an die Käufer übereignete (UA S. 12).

b) Betrug zum Nachteil der Käufer entfällt, weil es insoweit an einer Täuschung des Angeklagten fehlt.

Der Angeklagte täuschte nicht über seine Vertreterstellung im Verhältnis zur TB KG. Diese war tatsächlich gegeben. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass er den Käufern eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Absicht vorspiegelte, die Anzahlungen an die TB KG weiterzuleiten. Entgegen der Annahme der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte Verträge unter der Bezeichnung ███ Be S.A. schloss. Aus den Gesamtumständen ergab sich für die Käufer, dass der Angeklagte dennoch für die TB KG handeln wollte (UA S. 16, 18). Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Angeklagte von vorneherein entschlossen war, die Anzahlungen einzubehalten. Sie hat dazu festgestellt, auch der Angeklagte habe in den Jahren 1972/73 keine Anhaltspunkte für ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gesehen (UA S. 9). Er habe in den in Betracht kommenden Fällen die Verträge und die vereinnahmten Beträge rechtzeitig der TB KG

mitgeteilt (UA S. 13). Damit ist die Annahme der Strafkammer hinreichend belegt.

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