Revision teilweise stattgegeben: Verjährung und unzureichende Verwertung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 493/72
- Datum
- 24.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Verfolgung einer Tat verjährt, entfällt eine Verurteilung auch dann, wenn die Tat tateinheitlich mit anderen, noch nicht verjährten Taten begangen wurde.
Die Verwertung früherer Verurteilungen als strafschärfender Umstand im Strafausspruch setzt voraus, dass das Gericht Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der Vorstrafen macht, damit ihre Warn- und Abschreckungswirkung überprüfbar ist.
Vorstrafen entfalten keine warnende Funktion, soweit sie zum Zeitpunkt der Begehung der hier relevanten Taten bereits verhängt worden waren; das Gericht muss insoweit feststellen, ob und inwieweit dies zutrifft.
Wird ein Teil des Schuldspruchs oder Strafausspruchs aufgehoben, ist der betreffende Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht München II, 6. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 493/72 in der Strafsache gegen den Maurer Karl H. ███████ aus Landkreis ███, geboren am ███████ 1925 in (CSR), wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 6. Juni 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen wegfällt; im gesamten Strafausspruch mit den 2. zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Änderung des Schuldspruchs beruht darauf, dass die Verfolgung wegen der vom Sommer 1962 bis August 1965 tateinheitlich mit der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangenen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt war; dies hebt das angefochtene Urteil selbst in den Gründen zutreffend hervor (UA S. 11).
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, da das Landgericht die als straferschwerend verwerteten Vorstrafen weder nach Zeit und Höhe mitteilt; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die besonders hervorgehobenen Freiheitsstrafen von zehn Monaten und von acht Monaten (UA S. 4) nicht zu einer Zeit verhängt worden sind, als die hier abgeurteilten Taten bereits ganz oder zum Teil begangen waren, so dass sie insoweit keine Warnfunktion mehr ausüben konnten (BGH, Urteil vom 2. Februar 1972 – 2 StR 670/71).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
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