Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Unzucht mit Kind aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 493/64
Datum
08.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf, soweit dieses die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hatte, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht stützte die Versagung allein auf eine kurzzeitige Tatserie, ohne frühere Straflosigkeit, Reue, Tatmotive und die Frage erneuter Gelegenheiten ausreichend zu würdigen. Der BGH verlangt eine vollständige Persönlichkeits- und Prognoseprüfung sowie eine sorgfältigere Begründung bei nur teilweiser Vollstreckung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass das Gericht aus dem Gesamtbild der Person und dem Sachverhalt ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür gewinnt, dass keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten besteht.

2

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 23 StGB sind neben der Tat selbst auch das bisherige straffreie Leben, Reueerklärungen, Tatmotive, die Wahrscheinlichkeit erneuter Gelegenheiten und das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

3

Allein aus einer kurz aufeinander folgenden Reihe von Taten darf nicht ohne weiteres auf eine generelle Neigung oder fehlende Besserungsprognose geschlossen werden; besondere Umstände der Tatgelegenheiten können ein wiederholtes Verhalten unwahrscheinlich machen.

4

Erklärt ein Gericht aus öffentlichem Interesse nur eine Teilvollstreckung für erforderlich, so bedarf diese Entscheidung einer eingehenderen Begründung; fehlt diese, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. September 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Josef ██████ aus ████, Kreis ████████, dort geboren am ████ ██ ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ur. als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. September 1964, soweit es die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte biete keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten, findet im Sachverhalt keine genügende Stütze. Das Landgericht gründet sie allein auf den Umstand, dass er sich an seinem zehnjährigen Neffen fortgesetzt, an drei kurz aufeinanderfolgenden Tagen, unsittlich gemäß § 175a Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen hat. Dabei hat es jedoch außer Acht gelassen, dass sich die Vorfälle gelegentlich eines Besuches des Angeklagten bei seinem Bruder zutrugen und diese Gelegenheit nach dem, was geschehen ist, kaum wiederkehren wird. Dafür, dass er sich andere Gelegenheiten werde zu verschaffen wissen, besteht nach dem Urteil kein Anhalt; erst recht nicht dafür, dass er zu gleichgeschlechtlicher Unzucht neige. Mit der gegenteiligen Annahme der Strafkammer lässt sich nicht ohne weiteres in Einklang bringen, dass der Angeklagte bisher ein straffreies Leben geführt hat, seine Handlungsweise bereut und sich zu ihr nur wegen einer längeren Trennung von seiner Frau hat hinreißen lassen – wenigstens nach seiner Einlassung, die im Urteil nicht weiter abgehandelt, demnach aber auch bisher nicht widerlegt ist.

Das Landgericht wird daher die Frage neu prüfen und dabei auch berücksichtigen, wie sich der Angeklagte in der Zwischenzeit, nach der Tat, verhalten hat. Erst dann, wenn ein vollständiges Bild von seiner Persönlichkeit gewonnen ist, wird sich auch zutreffend beurteilen lassen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlangt (BGHSt 11, 393, 396). Diese Frage entsteht auch erst, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB an sich gegeben sind. Dass die Strafkammer die Frage (nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) schon jetzt bejaht hat, kann von der – bisher nicht zureichend begründeten – Auffassung beeinflusst sein, der Angeklagte sei der Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB nicht würdig. Käme die Strafkammer insoweit in der neuen Verhandlung zu anderer Überzeugung, so müsste sie es eingehender als bisher begründen, wenn sie wie bisher im öffentlichen Interesse nur eine Teilvollstreckung für erforderlich hielte (BGHSt 8, 182, 186).

HübnerDr. GeierFischer
SeibertSanders
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