Aufhebung wegen unzureichender Darlegung von Blutgruppengutachten und Vorsatz beim Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 493/59
- Datum
- 17.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das seine Überzeugung aus einem Sachverständigengutachten zieht, muss den Inhalt des Gutachtens so wiedergeben, dass das Revisionsgericht die tatsächlichen Grundlagen der Überzeugung nachvollziehen und prüfen kann.
Bei Blutgruppengutachten sind die maßgeblichen Einzelergebnisse und die angewandte Methode, insbesondere Angaben zur Bestimmung von Rhesus-Untergruppen, anzugeben, damit die Beweiswürdigung den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.
Zur Annahme des vorsätzlichen Meineids hat das Tatgericht darzulegen, weshalb ein bloßer Irrtum der Zeugenaussage sicher ausgeschlossen ist.
Stehen mehrere Straftaten in Tateinheit, sind sie einheitlich zu beurteilen; führt ein Rechtsfehler bei einer der Taten zur Unwirksamkeit der Feststellungen, kann das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ██████, geborene █████, aus ███████, geboren am ███████████ 1917 in Markt ████████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Pischer, Bundesrichter Dr. Feller, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte gab im Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes, das sie am 23. Dezember 1950 gebar, als Zeugin an, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Kraftfahrer Hans ███ geschlechtlich verkehrt. Dieser wurde zur Unterhaltszahlung verurteilt. Das Landgericht ist überzeugt, dass die Aussage der Angeklagten bewusst unwahr ist. Es hat sie wegen Meineids in Tateinheit mit (Prozess-)Betrug zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision hat Erfolg. Zwar enthalten ihre eigenen Ausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Überprüfung des Urteils im ganzen, zu der die Sachrüge zwingt, ergibt jedoch folgende rechtliche Bedenken gegen das Urteil.
I. Meineid
1. Die Strafkammer hat es auf Grund des Blutgruppengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Elbel ausgeschlossen, dass ████ der Vater des Kindes sei, und folgert daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt haben müsse. Indessen teilt das Urteil den näheren Inhalt des Gutachtens nicht mit. Der Senat kann daher nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Umständen der Ausschluss ██ als Kindesvaters beruht. Er kann deshalb auch nicht prüfen, ob das Gutachten des Sachverständigen und die darauf gegründete Überzeugung der Strafkammer rechtlich fehlerfrei sind.
Die Strafkammer gibt zwar die Gründe des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils im Unterhaltsrechtsstreit wieder. Diese führen aber zu dem Punkt gleichfalls keine zureichenden Tatsachen an. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass die Zivilkammer den Blutgruppengutachten der Professoren Dr. Lenze und Dr. Elbel, wonach „der Beklagte als Erzeuger auszuschließen ist“, vor einem dem Amtsgericht erstatteten Blutgruppen- und Vaterschaftsgutachten des Prof. Dr. Loens und einem erbbiologischen Gutachten des Prof. Dr. Prave, wonach die Vaterschaft ████ nicht ausgeschlossen, sondern blutmäßig „angezeigt“ und „wahrscheinlich“ sei, deswegen den Vorzug gab, weil jene dem Fortschritt der Wissenschaft entsprechend auch die Rhesus-Untergruppen in die Untersuchung einbezogen hatten. Weder wird jedoch angegeben, welches Einzelergebnis dieser Untersuchung die Vaterschaft ████ ausschließt, noch werden Einzelheiten über die Art und Weise der Rhesus-Blutgruppenbestimmungen mitgeteilt. Der Senat ist daher auch außerstande zu prüfen, ob die Rhesus-Gutachten den Anforderungen der Entscheidung BGH NJW 1958, 1787 Nr. 19 entsprechen. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
2. Für die neue Verhandlung wird außerdem auf folgendes hingewiesen:
a) Die Angeklagte befand sich vom 28. März 1950 bis zum 11. Juli 1950 im Gefängnis. Das Landgericht meint, sie habe das Kind zwar nicht in dieser Zeit empfangen, es könne aber aus einem Geschlechtsverkehr der Beschwerdeführerin „sowohl vor der Gefängniszeit als auch nach der Gefängniszeit“ stammen. Das trifft für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft nicht zu; denn die Empfängniszeit endete schon vorher, am 25. Juni 1950 (§ 1717 Abs. 2 BGB).
b) Falls die Strafkammer wie bisher es als erwiesen erachten sollte, dass die Angeklagte mit ████ überhaupt nicht innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, wird sie die Tatsachen anführen müssen, aus denen sie dies folgert. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zwar nur eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Das entbindet den Tatrichter aber nicht, die Vorschrift zu befolgen. Das erfordert hier außerdem sachlichrechtlich die zweifelhafte Beweislage. Immerhin war im Unterhaltsrechtsstreit das Amtsgericht zu anderer Überzeugung gekommen und hatte die Zivilkammer die Frage offen gelassen.
Auch zur inneren Tatseite ist die vom Landgericht nicht näher begründete Annahme, dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe, ohne weitere Begründung nicht einleuchtend vom Boden der bisherigen Feststellung, dass sie mit █████ überhaupt nicht geschlechtlich verkehrt habe. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung auch nur die Möglichkeit nicht sicher ausschließen können, dass es doch zu einem Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen ist, würde es auch näher darlegen müssen, dass und weshalb ein bloßer Irrtum der Angeklagten ausscheidet. Ausführungen dazu wären in diesem Falle umso weniger entbehrlich, als die Angeklagte als primitiv und wenig intelligent geschildert wird, bisher nicht feststeht, mit welchem anderen Manne, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen sie noch geschlechtlich verkehrt hat, und ein vor dem 17. März 1950 liegender, gleichwohl aber für die Empfängnis ursächlicher Verkehr dem Gedächtnis der Angeklagten umso leichter entschwinden sein konnte, wenn ihr wie bisher nicht zu widerlegen ist, dass sie an diesem Tage ihre Monatsblutungen hatte.
II. Betrug
Die Strafkammer findet den Prozessbetrug der Angeklagten in ihrer wahrheitswidrig beschworenen Aussage, demnach sowohl in der unwahren Angabe, sie habe mit ███ in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt, als auch in der weiteren Behauptung, es habe ihr in jenem Zeitraum kein anderer Mann beigewohnt. Das wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 160). Rechtsfehlerfrei erwägt das Landgericht auch im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, dass sie das Kind, obwohl sie am Tage des (angeblichen) Geschlechtsverkehrs mit █████ am 16./17. März 1950 die Monatsregel hatte, aus einer früheren Beiwohnung empfangen haben kann. Nicht unbedenklich ist es aber, dass die Strafkammer auch insoweit ohne weiteres annimmt, die Beschwerdeführerin habe betrügerisch gehandelt. Nicht allen Frauen ist es geläufig, dass die Monatsregel auch noch nach einer Empfängnis auftreten kann. Die Angeklagte ist nach dem Eindruck des Tatrichters primitiv und wenig intelligent. Umso mehr hätte er darlegen müssen, dass sie sich dennoch der Möglichkeit einer Empfängnis aus einem Geschlechtsverkehr vor ihrer letzten Monatsregel bewusst war und nicht etwa einen solchen Verkehr bloß deshalb verschwieg, weil sie meinte, ihm könne das Kind unmöglich entstammen; denn falls sie der letztgenannten Meinung war, fehlten ihr der Betrugsvorsatz und die betrügerische Absicht (§ 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ob dieser Rechtsmangel, der den Schuldumfang betrifft, schon allein zur Aufhebung des Urteils führen müsste, kann sich erübrigen. Das Urteil hat wegen des zu I bezeichneten Rechtsfehlers im ganzen keinen Bestand, da beide Straftaten der Angeklagten in Tateinheit stehen und deshalb nur einheitlich beurteilt werden können.
Die Strafkammer wird jedoch in der neuen Verhandlung auf den eben erörterten Punkt nur dann nicht eingehen brauchen, wenn sie der Beschwerdeführerin tatsächlich widerlegen kann, dass diese in der Empfängniszeit mit ████ oder nachher bis zu ihrer Einlieferung ins Gefängnis mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr hatte.
III. Strafausspruch
Hat sich die Angeklagte des Betruges schuldig gemacht und hatte sie eine betrügerische Absicht schon durch unrichtige Angaben vor dem Jugendamt verfolgt, so könnte sich fragen, ob der Angeklagten etwa § 157 StGB zugute kommt (hierzu siehe BGHSt 9, 121, 123).
| Justizinspektor | Dr. Geier | Dr. Feller | |||
| Hüibner | Werner | Pischer |