Bestätigung der Verwerfung der Revision wegen Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/93
- Datum
- 15.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine beim Landgericht fristgerecht eingegangene weitere Revisionsbegründung ist bei der revisionsgerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen; liegt sie dem Revisionsgericht ursprünglich nicht vor, kann eine nachträgliche Überprüfung erfolgen.
Ergibt die nachträgliche Berücksichtigung einer Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die vorangegangene Verwerfung der Revision zu bestätigen.
Die Revisionsverwerfung als unbegründet ist gerechtfertigt, wenn keine der vorgebrachten Rügen einen durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.
Der Bundesgerichtshof bestätigt seine erstinstanzliche Entscheidung, sofern eine erneute Nachprüfung trotz zusätzlich vorgelegter Unterlagen keinen Aufhebungsgrund ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 9. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren Roland Erich am [REDACTED] 1950 in [REDACTED] wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1993 gemäß **§ 33a StPO
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 2. Februar 1993, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1992 als unbegründet verworfen wurde, wird bestätigt.
Gründe
Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangene weitere Revisionsbegründung vom 21. Dezember 1992 hatte dem Senat bei seiner Revisionsentscheidung nicht vorgelegen. Die erneute Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des genannten Schriftsatzes hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Bei der Entscheidung vom 2. Februar 1993 hat es daher sein Bewenden.
| Granderath | Gribbohm | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |