Treffer
BGH Beschluss

Bestätigung der Verwerfung der Revision wegen Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/93
Datum
15.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt den Senatsbeschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg als unbegründet verworfen wurde. Eine weitere Revisionsbegründung, die dem Senat bei seiner ersten Entscheidung nicht vorlag, wurde nachgereicht und geprüft. Auch unter Einbeziehung dieses Schriftsatzes ergab sich kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, weshalb die ursprünglich getroffene Entscheidung Bestand hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beim Landgericht fristgerecht eingegangene weitere Revisionsbegründung ist bei der revisionsgerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen; liegt sie dem Revisionsgericht ursprünglich nicht vor, kann eine nachträgliche Überprüfung erfolgen.

2

Ergibt die nachträgliche Berücksichtigung einer Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die vorangegangene Verwerfung der Revision zu bestätigen.

3

Die Revisionsverwerfung als unbegründet ist gerechtfertigt, wenn keine der vorgebrachten Rügen einen durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.

4

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine erstinstanzliche Entscheidung, sofern eine erneute Nachprüfung trotz zusätzlich vorgelegter Unterlagen keinen Aufhebungsgrund ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 9. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren Roland Erich am [REDACTED] 1950 in [REDACTED] wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1993 gemäß **§ 33a StPO

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 2. Februar 1993, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1992 als unbegründet verworfen wurde, wird bestätigt.

Gründe

Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangene weitere Revisionsbegründung vom 21. Dezember 1992 hatte dem Senat bei seiner Revisionsentscheidung nicht vorgelegen. Die erneute Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des genannten Schriftsatzes hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Bei der Entscheidung vom 2. Februar 1993 hat es daher sein Bewenden.

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