Revision der Nebenklägerin zu Konkurrenzverhältnis und Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/99
- Datum
- 14.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig, wenn sie die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen mehreren, zum Anschluss berechtigenden Tatbeständen rügt, weil dieses Verhältnis den Schuldspruch und die Strafzumessung berührt.
Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine Rechtsfolge oder Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung herbeigeführt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt ist (§ 400 Abs. 1 StPO).
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Gesetzesverletzungen Teil eines einheitlichen Handlungsablaufs sind und in einer durchgehenden Handlung gipfeln, so dass ein einheitlicher Handlungswille und -zusammenhang die Bewertung prägen.
Die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 473 Abs. 1 StPO ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel der Gegenseite ebenfalls erfolglos bleibt; der unterliegende Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 27. Mai 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten unterbleibt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich im Einzelnen gegen die Strafzumessung und meint, zwischen der sexuellen Nötigung und den weiteren Delikten habe der Tatrichter zu Unrecht Tateinheit angenommen.
1. Das Rechtsmittel erweist sich als zulässig.
Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Ziel der Revision ist es ersichtlich auch, über die Annahme eines dem Angeklagten im Ergebnis ungünstigeren Konkurrenzverhältnisses die Verhängung einer Gesamtstrafe und damit einer insgesamt schwereren Rechtsfolge zu erreichen. Die Frage des Verhältnisses zweier Gesetzesverletzungen zueinander, die beide zum Anschluss berechtigen, betrifft aber weitergehend auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch. Tatbestände, die sog. Nebenklagedelikte sind, werden im Rahmen des Schuldspruchs nur dann richtig angewandt, wenn bei ihrem Zusammentreffen auch das Konkurrenzverhältnis zutreffend gewürdigt wird. Hieran kann der Nebenkläger ein gesetzlich anerkanntes Interesse haben, weil die Annahme von Tatmehrheit anstatt von Tateinheit auch den Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters zweier zur Nebenklage berechtigender Gesetzesverletzungen kennzeichnen. Das Konkurrenzverhältnis prägt in solchen Fällen den Schuldspruch mit.
Hier steht das Verhältnis der sexuellen Nötigung zu den anderen Gesetzesverletzungen in Rede, darunter die ebenfalls zur Nebenklage berechtigende gefährliche Körperverletzung (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. c StPO). Das führt zur Zulässigkeit der Revision.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die Nebenklägerin beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere begegnet die Annahme von Tateinheit keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen ergeben, dass der Verurteilung ein einheitlicher Handlungsablauf zugrunde liegt, der schließlich in der sexuellen Nötigung der Nebenklägerin gipfelte.
3. Eine Überbürdung der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, weil auch dessen Rechtsmittel erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH bei Kusch NStZ 1993, 290 und NStZ 1994, 229; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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