Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen sexuellen Missbrauchs: Verwerfung und Hinweise zu Sachverständigenunterlagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/97
Datum
09.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Verlangen nach Einsicht in Sachverständigenunterlagen scheitert mangels hinreichend konkreten Vortrags zu den bei der Exploration gestellten Fragen; angesichts gegenteiliger Angaben der Sachverständigen war deren Hinzuziehung nicht geboten. Die Neufassung des § 177 StGB ist nicht als milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen. Kostenentscheidung gegen den Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachforderung oder Einsichtnahme in Sachverständigenunterlagen wegen einer Exploration setzt einen hinreichend konkreten Vortrag darüber voraus, welche Fragen der Sachverständige im Einzelnen gestellt hat.

3

Gegenteilige Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung können die Notwendigkeit zur Hinzuziehung weiterer Explorationsunterlagen zur Aufklärung entfallen lassen.

4

Eine Änderung einer Strafvorschrift ist nur dann als milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, wenn die Neuregelung für den Täter eine tatsächlich günstigere Rechtslage bewirkt; dies erfordert eine konkrete Prüfung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 492/97 vom 9. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. September 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom [REDACTED] April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich der Unterlagen der Sachverständigen fehlt es bereits am hinreichend konkreten Vortrag, welche Fragen im Einzelnen die Sachverständige bei der Exploration gestellt hat. Im Hinblick auf die gegenteilige Erklärung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung gebot auch die Aufklärungspflicht die Hinzuziehung dieser Unterlagen nicht.

§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 4. September 1997 war Gegenstand der Beratung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaulWahlLandau
GranderathBoetticher
Revision gegen Urteil wegen sexuellen Missbrauchs: Verwerfung und Hinweise zu Sachverständigenunterlagen — Themis