Revision gegen Urteil wegen sexuellen Missbrauchs: Verwerfung und Hinweise zu Sachverständigenunterlagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/97
- Datum
- 09.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachforderung oder Einsichtnahme in Sachverständigenunterlagen wegen einer Exploration setzt einen hinreichend konkreten Vortrag darüber voraus, welche Fragen der Sachverständige im Einzelnen gestellt hat.
Gegenteilige Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung können die Notwendigkeit zur Hinzuziehung weiterer Explorationsunterlagen zur Aufklärung entfallen lassen.
Eine Änderung einer Strafvorschrift ist nur dann als milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, wenn die Neuregelung für den Täter eine tatsächlich günstigere Rechtslage bewirkt; dies erfordert eine konkrete Prüfung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 492/97 vom 9. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom [REDACTED] April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der Unterlagen der Sachverständigen fehlt es bereits am hinreichend konkreten Vortrag, welche Fragen im Einzelnen die Sachverständige bei der Exploration gestellt hat. Im Hinblick auf die gegenteilige Erklärung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung gebot auch die Aufklärungspflicht die Hinzuziehung dieser Unterlagen nicht.
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 4. September 1997 war Gegenstand der Beratung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Maul | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Boetticher |