Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/67
- Datum
- 27.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 244 StGB setzt voraus, dass der Täter als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen ist.
Die Nichtanwendung einer strafverschärfenden Vorschrift ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das Tatgericht die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift rechtsfehlerhaft verneint hat.
Feststellungen zur Tat und zur Strafzumessung durch das Tatgericht werden in der Revision nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers korrigiert.
Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Freiburg, 24. Juli 1967
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Juli 1967, durch das der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1967
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Juli 1967 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei die Anwendung des § 244 StGB auf die Taten verneint, weil der Angeklagte nicht als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei die Anwendung des § 244 StGB auf die Taten verneint, weil der Angeklagte nicht als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
2. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei die Anwendung des § 244 StGB auf die Taten verneint, weil der Angeklagte nicht als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
2. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Von Rechts wegen.