Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/67
Datum
27.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Er rügte in der Revision insbesondere die Nichtanwendung des § 244 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da das Landgericht keinen Rechtsfehler begangen hat. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte nicht als gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig einzustufen ist; die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 244 StGB setzt voraus, dass der Täter als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen ist.

2

Die Nichtanwendung einer strafverschärfenden Vorschrift ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das Tatgericht die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift rechtsfehlerhaft verneint hat.

3

Feststellungen zur Tat und zur Strafzumessung durch das Tatgericht werden in der Revision nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers korrigiert.

4

Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Freiburg, 24. Juli 1967

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Juli 1967, durch das der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1967

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Juli 1967 wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei die Anwendung des § 244 StGB auf die Taten verneint, weil der Angeklagte nicht als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei die Anwendung des § 244 StGB auf die Taten verneint, weil der Angeklagte nicht als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei die Anwendung des § 244 StGB auf die Taten verneint, weil der Angeklagte nicht als gewerbsmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Dieb anzusehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Von Rechts wegen.

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen — Themis