Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei-Verurteilung wegen Auslieferungs-Spezialität aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/65
Datum
23.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen wegen Hehlerei, Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Hehlerei auf und stellt dieses Verfahrensstück ein, weil das deutsch‑französische Spezialitätsprinzip und ein in Frankreich ergangenes rechtskräftiges Urteil die Verfolgung verhindern. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die Sache wird zur Prüfung der Anrechnung der französischen Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausgelieferter darf nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen und nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens bildenden Straftat verfolgt werden (Spezialitätsprinzip).

2

Ist über die Tat im Ausland bereits rechtskräftig entschieden worden, begründet dies nach dem Auslieferungsvertrag ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt (§ 260 Abs. 3 StPO).

3

Eine während des Verfahrens vorgenommene andere rechtliche Würdigung der Tat erlaubt Verfolgung nur, wenn unter dieser neuen Qualifikation die Auslieferung ebenfalls zulässig gewesen wäre (Art.16 Abs.4 Auslieferungsvertrag).

4

Die deutsche Strafbehörde hat nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Auslieferung selbst zu überprüfen, soweit die inländische Verfolgung zu den im Auslieferungsvertrag genannten Straftatbeständen gehört.

5

Auf eine nachfolgend verhängte inländische Freiheitsstrafe ist eine im Ausland bereits verbüßte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit die ausländische Entscheidung denselben Sachverhalt erfasst; das Gericht hat die ausländische Entscheidung zu beschaffen und dies zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████ Siegfried █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1930 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Pischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ ███████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Juli 1965 aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insofern wird das Verfahren eingestellt und werden die ausschiedbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen zur Prüfung und Entscheidung, ob und inwieweit die durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de la Seine in Paris vom 3. Juni 1964 ausgesprochene und vom Angeklagten verbüßte Strafe auf die vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Strafe anzurechnen ist.

Soweit nicht bereits darüber erkannt, hat das Landgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der Hehlerei und des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat es ihn zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Für die Hehlerei hat es in den Gründen eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis für angemessen erachtet und hierauf eine in Frankreich verbüßte Freiheitsstrafe von 13 Monaten – verhängt wegen Hehlerei und Betrugs durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de la Seine vom 3. Juni 1964 – angerechnet, so dass sie als verbüßt gilt. Eine Gesamtstrafe wurde nicht gebildet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen und des formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Wie die Revision mit Recht einwendet, hatte der Angeklagte wegen Hehlerei nicht verurteilt werden dürfen. Er war wegen zweier im Dezember 1963 in Deutschland begangener Diebstähle im Rückfall angeklagt. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte an diesen Diebstählen nicht beteiligt war, dass er aber die bei den Diebstählen entwendeten Sachen, die er in Besitz hatte, Personalausweis, Führerschein und Scheckheft im Januar 1964 von einem Ausländer in Paris gekauft habe. Es hat ihn deshalb wegen Hehlerei verurteilt. Das war unzulässig. Zwar findet das deutsche Strafrecht auf den Angeklagten auch wegen der von ihm im Ausland begangenen Straftat Anwendung, da er Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist (§ 3 StGB; BGHSt 11, 63), mag seine Staatsangehörigkeit, wie er behauptet, nach den strengen Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Zeit auch nicht nachweisbar sein. Seiner Verurteilung wegen Hehlerei steht jedoch ein Verfahrenshindernis entgegen.

Die französischen Behörden haben den Angeklagten u. a. wegen der beiden Diebstähle ausgeliefert. Das Landgericht meint, die Verurteilung wegen Hehlerei statt wegen Diebstahls sei zulässig, weil es sich nur um eine Umgestaltung der Strafklage handele, also um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, und weil die Bestimmungen des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages dem nicht entgegenständen, da nur eine andere rechtliche Würdigung der Tat in Frage stehe und der Angeklagte auch wegen Hehlerei ausgeliefert worden wäre. Das trifft nicht zu.

Nach dem im deutsch-französischen Auslieferungsverkehr geltenden Grundsatz der Spezialität kann ein Ausgelieferter wegen einer vor der Auslieferung begangenen und nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens bildenden strafbaren Handlung nicht verfolgt und verurteilt werden (Art. 16 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951, BGBl. 1953 II 152; 1959 II 1251). Zwar lässt Art. 16 Abs. 4 des Auslieferungsvertrages die Verfolgung zu, wenn die Tat im Laufe des Verfahrens eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, aber nur dann, wenn auch unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslieferung zulässig wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Landgericht vorgenommenen „Umgestaltung der Strafklage“ nur um eine andere rechtliche Beurteilung im Sinne dieser Vertragsbestimmung handelt. Jedenfalls ist wegen der in Paris begangenen Hehlerei die Auslieferung von Frankreich nach Deutschland deshalb nicht zulässig, weil hierüber schon in Frankreich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Auslieferungsvertrags).

Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher aufzuheben.

Das Verfahren ist einzustellen, weil ihm ein Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 260 Abs. 3 StPO). Eine Freisprechung von dem Vorwurf zweier Diebstähle kommt nicht in Betracht, obwohl diese die schwereren Delikte gegenüber der Hehlerei sind (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1380; RGSt 66, 51). Denn es handelt sich um kein dauerndes, unbehebbares Hindernis (vgl. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags); die spätere Verfolgung darf daher nicht durch eine Freisprechung unmöglich gemacht werden (RGSt 72, 296, 300), wenn sie auch hier unzweckmäßig wäre (vgl. § 153b StPO).

Der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs steht dagegen kein Hindernis entgegen, da der Angeklagte hierwegen ausgeliefert worden ist. Ob zu Recht ausgeliefert wurde, hat das deutsche Gericht nicht nachzuprüfen. Dass der Angeklagte nicht wegen dreier selbständiger Vergehen des Betrugs verurteilt wurde, wie im Auslieferungshaftbefehl angegeben, sondern wegen eines fortgesetzten Vergehens, ist nur eine andere rechtliche Beurteilung dieser Taten. Das gilt auch für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung. Dass der Angeklagte sich bei seinen Betrügereien gefälschter Schecks bedient und einen Kaufvertrag mit falschem Namen unterzeichnet hat, ist schon im Auslieferungshaftbefehl angeführt. Fälschung solcher Urkunden und Gebrauchmachen von solchen gefälschten Urkunden ist nach französischem Recht (Art. 147, 150, 151 code pénal) mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht. Die Auslieferung war also auch wegen dieser Straftat zulässig (Art. 3 Nr. 1 des Auslieferungsvertrages).

Da auch sonst gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung weder im Schuld- noch im Strafausspruch rechtliche Bedenken bestehen, ist insoweit die Revision zu verwerfen.

Die Strafkammer hätte jedoch noch prüfen müssen, ob die gegen den Angeklagten vom Tribunal de Grande Instance de la Seine am 3. Juni 1964 verhängte Freiheitsstrafe von 13 Monaten nicht teilweise auf die vom Landgericht erkannte Strafe anzurechnen ist. Nach dem bei den Akten (Bd. 4 Bl. 38) befindlichen „Extrait de Registre d’écrou“ ist der Angeklagte durch jenes Urteil u. a. wegen Betrugs und Betrugsversuchs (escroquerie, tentative d’escroquerie) verurteilt worden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass damit auch der Betrug zum Schaden Mefferts mit abgeurteilt worden ist, wie der Angeklagte ursprünglich auch behauptet hat. In diesem Falle müsste die im Ausland verbüßte Strafe auf die jetzt verhängte Strafe angerechnet werden. Hinsichtlich der für die Anrechnung anzuwendenden Grundsätze wird auf RGSt 35, 42 verwiesen. Die Sache ist daher zur Nachholung dieser Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das sich hierzu einen Abdruck der Entscheidung des französischen Strafgerichts wird verschaffen müssen. Auch über die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft hat das Landgericht noch zu entscheiden.

HübnerPischerLoesdau
SeibertMai
Revision: Hehlerei-Verurteilung wegen Auslieferungs-Spezialität aufgehoben — Themis