Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Sachverständigenpflicht bei Beihilfe zur versuchten Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/61
Datum
12.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensfehler und die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Beihilfe zu fortgesetzter versuchter Abtreibung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass eine frühere Schädelverletzung ohne Anhalt für Hirnschädigung keine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet und das Landgericht die maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hinreichend dargelegt hat. Die Versagung der Strafmilderung nach § 44 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Bestellung eines Sachverständigen über verminderte Zurechnungsfähigkeit besteht nur bei konkreten, dringlichen Anhaltspunkten; eine frühere Schädelverletzung begründet diese Pflicht nicht ohne Hinweise auf Hirnschädigung.

2

Das Urteil muss die für die Strafzumessung maßgeblichen Tatsachen darstellen (§ 267 Abs. 3 StPO), nicht aber alle denkbaren Strafzumessungstatsachen.

3

Die Versagung der Strafmilderung nach § 44 StGB ist zulässig, wenn der eingetretene Erfolg im Wesentlichen dem beabsichtigten Erfolg entspricht; sie darf nicht auf ungeprüften oder unbewiesenen Verdachtsmomenten einer Vollendung beruhen.

4

Das Gericht kann bei Anwendung von § 49 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 44 StGB den Strafrahmen unmittelbar aus diesen Vorschriften ziehen; eine detaillierte Darlegung "worin" die Milderung gelegen ist, ist nicht erforderlich, sofern der rechtliche Rahmen ersichtlich wird.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 13. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Maschinenschlosser Michael █ aus ███, geboren am ███████ ██ 1922 in ████████, Landkreis KC, – Sachbezeichnung: ███ █████ – wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 13. Juli 1961 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer fortgesetzten versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, die nur den Strafausspruch angreift, beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie ist unbegründet.

1. Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gestellt. Durch die im Jahre 1956 von dem Angeklagten erlittene Schädelverletzung brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, einen Sachverständigen über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu hören. Eine Schädelverletzung ist keine Hirnverletzung, bei der allerdings die größte Vorsicht geboten ist. Auch die anderen von der Revision vorgetragenen Umstände drängten das Landgericht nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen. Es hat die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht etwa übersehen, sondern sich in den Urteilsgründen eingehend damit auseinandergesetzt.

2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Umstände angeführt, die es als für die Strafzumessung bestimmend angesehen hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es war nicht verpflichtet, alle denkbaren Strafzumessungstatsachen anzuführen und dazu Erwägungen anzustellen. Das gilt auch hinsichtlich der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die bei der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat für das Landgericht gegenüber anderen Strafzumessungstatsachen in den Hintergrund treten konnten.

3. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten ██████ – wie bei allen Angeklagten – die nach § 44 StGB mögliche Strafmilderung abgelehnt, da „der Umfang des eingetretenen Erfolges ... in keiner Weise hinter dem beabsichtigten Erfolg“ zurückgestanden habe.

Das Landgericht hat den Angeklagten darum nur wegen Beihilfe zu einer fortgesetzten versuchten Abtreibung verurteilt, weil es nicht feststellen konnte, ob die auf Grund des Eingriffs des deswegen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten █████████ am 1. März 1961 auf dem Abort abgegangene Leibesfrucht der Christina ██████ auf Grund ihrer Reife Ende des achten Lunarmonats lebensfähig war oder nicht. Es blieb deshalb offen, ob die Frucht durch die Abtreibungshandlung getötet wurde oder lebensfähig war und der Tod des Kindes erst zwischen den ersten Wehen und dem Aufschlag am Abortrohr oder in der Abortgrube, möglicherweise durch den Aufprall im Abortrohr oder in der Abortgrube eingetreten ist. An der Verurteilung eines Beteiligten wegen fahrlässiger Tötung sah es sich dadurch gehindert, dass es nicht feststellen konnte, die Frucht sei lebensfähig gewesen und erst nach dem Austritt aus dem Mutterleib getötet worden.

Die Versagung der Strafmilderung des § 44 StGB mit der Erwägung, dass der Umfang des eingetretenen Erfolges nicht hinter dem beabsichtigten Erfolg zurückstehe, wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht damit trotz seiner Darlegungen, dass nur wegen versuchter Abtreibung verurteilt werden könne, den nicht erwiesenen Verdacht, dass eine vollendete Abtreibung vorliege, straferschwerend hätte berücksichtigen wollen. So sind die Ausführungen des Urteils jedoch nicht zu verstehen. Das Landgericht will vielmehr nur sagen: Der Angeklagte hatte wie die übrigen Angeklagten das Ziel seines Handelns, den Abgang der Frucht der ██████ und ihren Tod erreicht; die Tat des Angeklagten habe dort geendet, wo sie habe enden sollen, wenn auch möglicherweise auf einem etwas anderen Wege. Wenn er auch für den Erfolg seines Handelns strafrechtlich nicht voll verantwortlich gemacht werden könne, so bestünde doch angesichts der Sachlage kein Grund zur Strafmilderung nach § 44 StGB. So verstanden sind die Erwägungen des Landgerichts frei von Rechtsirrtum. Es stützt die Versagung der Strafmilderung nicht auf Umstände, die außerhalb der Tat liegen, sondern auf Umstände, die sich aus der Tat selbst ergeben, und bringt genügend zum Ausdruck, dass es mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Stärke des verbrecherischen Willens des Angeklagten einen für das Strafmaß bedeutsamen Unterschied zwischen dem zu ahndenden Versuch und der strafbaren Handlung – wäre sie zur Vollendung gekommen – nicht sieht.

4. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe in Anwendung des § 49 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB ermäßigt. Es hat dabei die Strafe zutreffend unmittelbar aus dem sich aus § 49 Abs. 2 Halbsatz i. V. m. § 44 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmen entnommen (BGHSt 1, 115). Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Landgericht nicht anzugeben, „worin“ es die Strafmilderung sah.

5. Soweit die Revision die Strafzumessung des Landgerichts damit angreift, dass es ausführt, in anderen vergleichbaren Fällen seien mildere Strafen ausgesprochen worden, ist sie offensichtlich unbegründet.

Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

JustizangestellterHübnerMai
Dr. GeierFischerSanders
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