Treffer
BGH Urteil

Betrügerischer Bankrott: Verheimlichen nach Beiseiteschaffen als Tateinheit mit Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/57
Datum
20.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen betrügerischen Bankrotts und Meineids ein. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht Beiseiteschaffen von Massegegenständen und deren späteres Verheimlichen beim Offenbarungseid als selbständige Delikte behandelt hatte. Dient das Verheimlichen nur der Sicherung der durch das Beiseiteschaffen geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage, liegt nur ein einheitlicher betrügerischer Bankrott vor; der Meineid tritt dazu in Tateinheit. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verheimlicht der Gemeinschuldner ein zuvor beiseitegeschafftes zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück in Gläubigerbenachteiligungsabsicht, verwirklicht er regelmäßig nur ein einheitliches Delikt des betrügerischen Bankrotts, weil das Verheimlichen der Sicherung der durch das Beiseiteschaffen geschaffenen Lage dient.

2

Das Verheimlichen eines zuvor beiseitegeschafften Massegegenstands besitzt in diesem Zusammenhang keinen selbständigen strafwürdigen Unrechtsgehalt und wird durch die für das Beiseiteschaffen verwirkte Strafe mit abgegolten; es ist nicht als selbständige Tat oder strafbare Nachtat zu behandeln.

3

Wird das Verheimlichen durch einen wissentlich falschen Offenbarungseid verwirklicht, steht dieser Meineid in Tateinheit zum (einheitlichen) betrügerischen Bankrott; eine gesonderte Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts und Meineids als selbständige Verbrechen ist dann unzulässig.

4

Für die Strafbarkeit wegen Unterschlagung kommt es auf tatsächlichen Besitz/Gewahrsam und faktische Verfügungsmacht an; ein vergleichsrechtliches Verfügungsverbot entzieht diese tatsächliche Sachherrschaft nicht.

5

§ 157 StGB ist auf den Offenbarungseid nicht anwendbar, auch soweit dieser nach § 125 KO abgelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 16. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konstrukteur Eugen R. ██████████ aus S. (Baden), geboren am ███████ 1901 in █████████, Kreis ████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █ der Geschäftsstelle

Leitsatz

a) § 125 KO, § 454 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Mai 1957 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Meineid, einfachen Bankrotts und Unterschlagung verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen II 2 (betrügerischer Bankrott) und II 3 (Meineid), sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), Meineids, Betrugs, einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Seine auf die Verletzung des Verfahrensrechts und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

II. Die Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei keine Einsicht in die Konkursakten, Geschäftsbücher und -belege gewährt worden und er sei dadurch in seiner Verteidigung wesentlich beeinträchtigt worden, ist, wenn nicht unzulässig, weil die Fassung der Rüge offen lässt, ob der Verteidiger die Verantwortung für sie übernommen hat, so doch unbegründet. Nachweislich der Sitzungsniederschrift hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die Konkursakten und Geschäftsbücher zur Einsicht zu erhalten. Nach der Revisionserwiderung der Staatsanwaltschaft ist ein solcher Antrag auch in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Dementsprechend erging auch kein ablehnender Gerichtsbeschluss, durch den die Verteidigung des Beschwerdeführers unzulässig beschränkt worden wäre. Sein Standpunkt (§ 338 Nr. 8 StPO) ist ersichtlich nicht verletzt.

III. Die Sachbeschwerde erweist sich in einem Punkt als begründet.

1. Soweit sich die Revision – zum Teil mit neuem Vorbringen – gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer wendet, kann sie nicht gehört werden. Die Feststellung der tatsächlichen Umstände und die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (§§ 261, 337 StPO).

2. Zu den von der Revision behaupteten Rechtsfehlern ist im Übrigen folgendes zu bemerken:

a) Die Feststellungen der Strafkammer im Fall II 1 des angefochtenen Urteils (Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der Konkursmasse) können nach dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte Originalpläne und Zeichnungen von Textilmaschinen nach Neu-Ulm verbracht hat. Hätte er, wie die Revision darzutun versucht, nur wertlose Pausen weggeschafft, so hätte das Landgericht nicht feststellen können, dass der Angeklagte die Pläne und Zeichnungen mitgenommen hat, weil er sie dem Zugriff der Konkursgläubiger entziehen und für sich verwerten wollte.

b) Im Fall II 3 (übermäßiger Aufwand) hat die Strafkammer dem Angeklagten nur die Privatentnahmen der Jahre 1952 und 1953 in Höhe von 63.877,43 DM und 60.574,63 DM, nicht auch die Aufwendungen für die Entwicklung und den Anlauf unwirtschaftlicher Fertigungen (Drehbankfutter, Tonbandgerät) sowie die sonstigen „wirtschaftlichen Fehlleitungen“ als übermäßigen Aufwand zur Last gelegt. Wie der Angeklagte seine „ungewöhnlich hohen Privatentnahmen“ verwendet hat, konnte allerdings nicht restlos geklärt werden. Wohl deshalb weist die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob der Angeklagte seine Entnahmen für persönliche oder für „geschäftliche“ Zwecke, womit ersichtlich solche außerhalb der notleidenden ██ ███ gemeint sind, verwendet hat. Dem ist beizutreten. Der Angeklagte hätte der von ihm vertretenen Gesellschaft erhebliche Mittel für betriebsfremde, wenn auch geschäftliche Zwecke zu einer Zeit entziehen dürfen, in der sie sich aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand. Im Übrigen übersteigen die dem Angeklagten nachgewiesenen persönlichen Aufwendungen (monatliches Haushaltsgeld der Ehefrau: 1.500 DM, monatliche Ausgaben für den studierenden Sohn: 500 DM, monatliche Aufwendungen des Angeklagten für Lebenshaltung: 1.000 DM) die Privatentnahmen der Jahre 1952 und 1953 (1952: 63.877,43 DM, 1953: 60.574,63 DM) bei weitem nicht.

c) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) wendet die Revision ein, dem Angeklagten sei im Vergleichsverfahren die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Kommanditgesellschaft rechtlich entzogen gewesen. Aus diesem Grunde habe nicht er, sondern der Prokurist ███ die schriftliche Anweisung an den Lagerverwalter, die dem Finanzamt übereigneten Drehbankfutter an ███ auszuhändigen, unterschrieben.

Diese Rüge ist nicht verständlich. Für die Frage, ob der Angeklagte die in fremdem Eigentum stehenden Drehbankfutter unterschlagen konnte, kommt es nur darauf an, ob er an ihnen Besitz oder Gewahrsam hatte und damit tatsächlich über sie verfügen konnte. Daran hat sich durch das ihm vom Vergleichsrichter auferlegte Verbot, Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft zu veräußern, nichts geändert (vgl. § 59 Satz 1 in Verbindung mit §§ 62–64 VerglO). Die mangelnde Befugnis des Angeklagten, über die Drehbankfutter zu verfügen, ergab sich im Übrigen nicht aus dem gegen ihn ergangenen Verfügungsverbot, sondern daraus, dass die Futter nicht mehr der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft, sondern dem Finanzamt gehörten. Durch das außer dem bestehenden vergleichsrechtlichen Verfügungsverbot wurde, wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, die Tatsache nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte wie ein Berechtigter über die sicherungsübereigneten Drehbankfutter verfügt hat.

Nach dem Gesagten ist allerdings auch die Ansicht des Landgerichts (S. 20 UA), der Angeklagte habe infolge des Verfügungsverbots dem Vergleichsverwalter Gewahrsam an den Drehbankfuttern gehabt, rechtsirrig. Anders als der Konkursverwalter (§ 117 KO) nimmt der Vergleichsverwalter das Vermögen des Gemeinschuldners nicht in Besitz (vgl. §§ 56 ff. VerglO). Von ihrem unzutreffenden Rechtsstandpunkt aus hätte die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls, nicht wegen Unterschlagung verurteilen müssen.

d) Dass § 157 StGB auf den Offenbarungseid nicht anwendbar ist, hat der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 29. Oktober 1957 (1 StR 436/57) entschieden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht er keinen Anlass. Sie gilt für den Offenbarungseid des § 125 KO ebenso wie für den nach § 807 Abs. 2 ZPO.

e) Dass der Darlehensgeber KD (Fall II 5) von dem Konkurs des Angeklagten Kenntnis hatte, schließt die Feststellung des Landgerichts nicht denkgesetzlich aus, er hätte die Darlehen ohne die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers über seine wirtschaftliche Lage und Kreditwürdigkeit nicht hingegeben.

3. Greifen somit die von der Revision vorgebrachten Einzelrügen nicht durch, so ergibt doch die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Nachprüfung des Urteils in ganz anderem Zusammenhang einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Bankrotts für schuldig befunden, weil er Pläne und Zeichnungen von Textilmaschinen nach Neu-Ulm verbracht und damit im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseite geschafft hat (vgl. oben). Andererseits hat sie ihn wegen Meineids (§ 154 StGB) verurteilt, weil er bei der späteren Leistung des Offenbarungseids nach § 125 KO die ausgelagerten Pläne und Zeichnungen vorsätzlich verschwiegen hat. Hierin lag, wie das Landgericht zutreffend selbst bemerkt, ein „absichtliches Verheimlichen“ der genannten Vermögensstücke.

Die Strafkammer hat es indes unterlassen, dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu würdigen. Hätte sie das getan, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte mit der Leistung des Meineids den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts nochmals verwirklicht hat, und zwar diesmal in der Form des Verheimlichens von Vermögensstücken (vgl. BGH 2 StR 325/51 vom 12. Februar 1952, 1 StR 461/52 vom 8. Juli 1952 zur Tateinheit zwischen betrügerischem Bankrott und wissentlich falschem Offenbarungseid nach § 125 KO). Der Angeklagte wäre nun allerdings nicht beschwert dadurch, dass er insoweit nur wegen Verbrechens nach § 154 StGB und nicht zugleich wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt wurde, wenn das Verheimlichen der Pläne und Zeichnungen gegenüber dem vorangegangenen Beiseiteschaffen als besondere Bankrotthandlung, sei es als selbständige Tat, sei es als mitbestrafte Nachtat (§ 73 StGB), anzusehen wäre.

Das ist in diesem Falle nicht anzunehmen. Verheimlicht der Gemeinschuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück, das er vorher beiseite geschafft hat, dann begeht er nur ein (einheitliches) Verbrechen des betrügerischen Bankrotts. Das folgt daraus, dass das Verheimlichen nur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das Beiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten rechtswidrigen Besitzlage dient. Offenbart nämlich der Gemeinschuldner das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort des aus dem Bereich der Konkursmasse entfernten Sachwertes, so würde er den Gläubigern den Zugriff, den er ihnen durch das Beiseiteschaffen (endgültig) entziehen wollte, nachträglich doch ermöglichen. Das Verheimlichen ist also ähnlich wie im Falle der Sachhehlerei nach vorherigem Ansichbringen (vgl. auch RGSt 56, 6, 9) kein neuer Eingriff in das geschützte Rechtsgut, hier das Interesse der Konkursgläubiger an der vollständigen Erfassung und Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens. Ihm kommt daher kein der Strafe bedürftiger, selbständiger Unrechtsgehalt zu. Das bedeutet aber nicht nur, dass das Verheimlichen, wie dargelegt, durch die für das Beiseiteschaffen verwirkte Strafe mit abgegolten wird, sondern auch, dass eine mit dem Verheimlichen tateinheitlich (vgl. § 73 StGB) zusammentreffende Straftat im gleichen rechtlichen Verhältnis steht, wie die im Beiseiteschaffen liegende Haupttat.

Die Strafkammer hätte daher den Angeklagten nicht wegen selbständiger Verbrechen des betrügerischen Bankrotts und des Meineids verurteilen dürfen, sondern nur wegen des betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid.

4. Ob die Rechtslage anders wäre, wenn der Angeklagte die Pläne und Zeichnungen nicht in Kenntnis des Konkursverwalters, sondern erst nach der Konkurseröffnung beiseite geschafft hätte oder wenn er verschiedene Vermögensstücke teils beiseite geschafft, teils verheimlicht hätte, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Sachverhalt nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Senats weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, dass sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden (BGHSt 7, 286 ff.). Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um das rechtliche Verhältnis verschiedener Konkursstraftaten, sondern um das zweier Begehungsformen innerhalb desselben Konkurstatbestandes.

Der dem angefochtenen Urteil anhaftende Rechtsfehler kann vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs unmittelbar behoben werden. Dagegen sind die in den Fällen II 2 und II 3 erkannten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben und ist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit (§ 161 Abs. 1, § 16 StGB) kann dagegen bleiben, weil er mit gleichem Inhalt auch in der neuen Hauptverhandlung ergehen müsste. Eine Aufhebung der in den anderen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen bedarf es nicht, weil der beanstandete Rechtsfehler auf ihre Bemessung ersichtlich ohne Einfluss war.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass weder die Strafe für das Verbrechen des betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid nunmehr die Summe der bisherigen zwei Einzelstrafen noch die gemäß § 74 StGB zu bildende neue Gesamtstrafe die im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

Dr. Rest Martin Werner Bundesrichter

Dr. Hübner ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hengsberger pr. Peetz

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