BGH: Verurteilung wegen Begehungsmeineids aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/56
- Datum
- 05.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Begehungsmeineids setzt eine lückenlose, in sich geschlossene Überzeugung des Gerichts über die subjektive Tatseite (vorsätzliches, wissentliches Falschsagen) voraus.
Zur Beurteilung des Vorsatzes ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Täter die Unrichtigkeit seiner eidesstattlichen Aussage angenommen hat; spätere Erklärungen sind nur dann als Beleg für frühere Überzeugungen verwertbar, wenn sie nicht durch zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage erklärbar sind.
Sind die Feststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite unklar oder lückenhaft, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung oder neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei widersprüchlichen oder unzureichend erläuterten Indizien muss das Tatgericht die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten darlegen und begründen, weshalb eine davon die Überzeugungsbildung ausschlaggebend macht.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 11. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache gegen ███████████████ █████, geboren am █, aus █ (Kreis █), wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hochemer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Mai 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die vom Angeklagten mit der Revision allein angefochtene Verurteilung wegen Begehungsmeineids kann nicht bestehen bleiben, weil die Beweisführung des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht lückenlos in sich geschlossen ist.
Bei einer polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, an, er habe den Personenkraftwagen deshalb nicht als von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworben im Vermögensverzeichnis aufgeführt, weil die Verkäuferin und sein Bruder vertraglich abgemacht hätten, dieser solle gegen Befriedigung der Verkäuferin Eigentümer des Wagens werden. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, daß der Angeklagte davon ausging, er werde nicht Eigentümer des KW werden. Auf welchen Zeitpunkt die Strafkammer diese Annahme des Angeklagten bezog, läßt das Urteil nicht eindeutig erkennen. Hätte sie bei ihm schon bei Leistung des Offenbarungseids bestanden, so hätte er nicht wissentlich falsch geschworen. Die gegenteilige Überzeugung stützt die Strafkammer auch darauf, daß der Angeklagte noch in späteren gerichtlichen Erklärungen sich selbst als den Eigentümer des Kraftwagens bezeichnete. Dabei ist übersehen, daß das Anwartschaftsrecht des Angeklagten inzwischen auf seinen Bruder übergegangen war und seine Erklärungen nicht deshalb zutrafen, es sei denn, daß der Kaufpreis noch nicht voll beglichen war. Lagen ihnen aber eine veränderte Interessenlage des Angeklagten zugrunde, worüber das Urteil trotz der naheliegenden Annahme nichts mitteilt, so träfe die Meinung des Landgerichts nicht zu, es habe für ihn „keinerlei Grund“ bestanden, jetzt wiederum die Rechte des Bruders zu verschweigen.
Der Tatrichter wird daher diese Punkte bei der neuen Verhandlung zu beachten haben. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision unbegündet.
| Mantel | Dr. Hochemer | Hübner | |||
| Bundesrichter Werner | Dr. Hengsberger |