Revision führt zur Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz; Zurückverweisung bzgl. Mehrerlös
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/53
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zwischenzeitlich in Kraft getretenes milderes Gesetz (hier: Straffreiheitsgesetz 1954) ist auf bereits verurteilte Taten anzuwenden; dies kann zur Aufhebung der Verurteilung und zur Einstellung des Verfahrens führen.
Gewinnsucht im Sinn des Straffreiheitsgesetzes ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstoßiges Maß und nicht mit bloßer Bereicherungsabsicht oder verwerflichem Eigennutz gleichzusetzen.
Gewerbsmäßigkeit (z. B. das Erschließen einer Einnahmequelle von gewisser Dauer) ist ein tatbestandsrelevantes Merkmal zur Einordnung als Wirtschaftsstraftat nach dem WiStG.
Als Mehrerlös ist der Unterschied zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis abzuführen; haben mehrere Beteiligte nacheinander einen Mehrerlös erzielt, ist dieser von jedem Beteiligten gesondert abzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 24. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landesproduktengroßhändler Adam T. ██ aus ███, dort geboren am ███, wegen Wirtschaftsvergehen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 24. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Abführung des Mehrerlöses erkannt ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt; die Kosten werden insoweit der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat im September 1950 Zucker in größeren Mengen (1645 dz) zu Überpreisen angekauft und mit Gewinnaufschlägen von durchschnittlich 9 v. H. vornehmlich an pfälzische Winzer weiterverkauft, die den Zucker dringend zur Weinverbesserung benötigten. Er ließ sich von seinem Lieferer Rechnungen nur über den festgesetzten Höchstpreis erteilen und trug auch in seinen Büchern nicht den tatsächlichen, sondern lediglich den zulässigen Ein- und Verkaufspreis ein.
Er ist wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen die §§ 18, 19, 21 Abs. 2 WiStG aF und wegen eines Vergehens gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O. zu 2 Monaten Gefängnis und Geldstrafen, ersatzweise 60 und 10 Tagen Gefängnis, ferner zur Abführung eines Mehrerlöses von 100.000 DM verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften und beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer seine Handlungen als Wirtschaftsstraftaten anstatt als Ordnungswidrigkeiten angesehen habe.
Die Revision hat Erfolg, weil nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils das Straffreiheitsgesetz 1954 (BGBl. I, 203) und das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (BGBl. I, 175) in Kraft getreten sind. Im Übrigen greift nicht durch, was sie gegen das Urteil vorbringt.
1. Ob die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung, in den Erzeugergebieten sei ein Zuckerüberschuss vorhanden gewesen und bloß nicht rechtzeitig in das rheinland-pfälzische Bedarfsgebiet geleitet worden, zu Unrecht als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat, kann dahinstehen. Der Antrag zielte auf den Nachweis ab, dass das Verhalten des Angeklagten die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen nicht geeignet war (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG aF).
Dabei übersieht die Revision, dass das Landgericht die Handlungen des Angeklagten außer nach dieser Vorschrift auch deswegen als Wirtschaftsstraftaten beurteilt hat, weil er sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte und demnach gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG aF). Diese rechtsbedenkenfrei getroffene, von der Revision auch nicht angegriffene Feststellung trägt die Rechtsauffassung des Landgerichts. Das Urteil beruht daher nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß (§ 337 StPO).
2. Damit erledigt sich zugleich die sachlichrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe die Vorschriften über die Abgrenzung von Wirtschaftsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten verletzt. Es stützt die Revision ferner nicht, dass das Verhalten anderer Tatbeteiligter im Bußgeldverfahren geahndet worden ist. Auch im Übrigen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsanwendung des Landgerichts auf den festgestellten Sachverhalt.
Insbesondere steht mit der gesetzlichen Regelung, wonach als Mehrerlös der Unterschied zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis abzuführen ist (§ 49 WiStG aF; §§ 8, 15 WiStG 1954) im Einklang, dass, wenn mehrere Beteiligte nacheinander beim Absatz einer Ware einen Mehrerlös erzielt haben, dieser von jedem abzuführen ist.
3. Die Straftaten des Angeklagten fallen aber zeitlich und nach der Höhe der ausgesprochenen Strafen unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§§ 1, Abs. 2, § 11 Abs. 1). Gründe aus § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 2, stehen der Anwendung des Gesetzes nicht entgegen. Eine gemeine Gesinnung des Angeklagten lässt sich weder aus der Art der Ausführung der Taten noch aus seinen Beweggründen, wie das Landgericht sie feststellt, erkennen. Es fragt sich lediglich, ob der Angeklagte aus Gewinnsucht gehandelt hat. Das hat der Tatrichter bei Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes aF verneint. Denn er beurteilt das Verhalten des Angeklagten nach § 26 Abs. 2 WiStG aF, nicht nach § 25 a.a.O. Der bedenkenfreien Annahme des Tatrichters ist für die gleichliegende Frage nach § 9 Abs. 2 StFG 1954 beizutreten.
Im Anwendungsbereich des § 27a StGB wird „Gewinnsucht“ als die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstoßiges Maß angesehen (BGHSt 3, 30; GoldArch 1953, 154; RGSt 60, 306). In demselben Sinn verwenden §§ 133 Abs. 2, 169 StGB den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht (BGHSt 1, 388). An diese in der Rechtsprechung entwickelte Begriffsbedeutung knüpft, wie schon das Straffreiheitsgesetz 1949, auch das Straffreiheitsgesetz 1954 an (Amtliche Begründung zu § 10 des Entwurfs; Bericht des Abgeordneten Füller in der 33. Sitzung des Bundestags vom 18. Juni 1954; BT-Drucksache Nr. 523/1559 D).
Gewinnsucht im Sinn des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist daher nicht gleichzusetzen mit der Absicht, sich zu bereichern, in der der Angeklagte gehandelt hat, wie das Landgericht deswegen annimmt, weil er bei dem Zuckergeschäft außer der Abhilfe für die Lage der Winzer auch seinen Vorteil im Auge hatte und mit den erhofften Gewinnen Verluste ausgleichen wollte, die er in einem anderen Handelszweig erlitten hatte. Auch mit verwerflicher Eigennutz ist Gewinnsucht nicht schlechthin gleichbedeutend, mögen die Begriffe sich auch berühren. Das Wirtschaftswie auch das Bereicherungsstrafgesetz aF verwendet sie neben der Bereicherungsabsicht nebeneinander (§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 25, § 26 Abs. 2), knüpft verschiedene Rechtsfolgen an sie und gebraucht sie demnach in verschiedener Bedeutung, dabei den Begriff der Gewinnsucht in dem vorerwähnten Sinne (Drost bei Drost-Erbs § 25, 1; Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze § 25, 1; Schäfer bei Dalcke § 25, 1). Dass eine Wirtschaftsverfehlung Wirtschaftsstraftat ist, weil der Täter (auch) aus verwerflicher Eigennutz gehandelt hat, entscheidet daher nicht ohne weiteres zugleich, dass diese Straftat aus Gewinnsucht begangen ist. Die Frage nach der Gewinnsucht ist anders geartet und entsteht überhaupt erst, wenn eine Wirtschaftsstraftat (z. B. auf Grund verwerflichen Eigennutzes) schon gegeben ist. Nun mag der von dem Angeklagten erstrebtete Gewinn vereinzelt nicht unerheblich übersetzt erscheinen. Er hat aber andere, nicht weniger umfangreiche Posten Zucker von vornherein unter dem Einkaufspreis verkauft und war weiter dazu bereit.
Im Durchschnitt überschreitet der erstrebte Gewinn nicht besonders auffällig die preisrechtlich zulässige Spanne. Da schließlich auch der Anstoß zu dem Geschäft von den dazu drängenden Abnehmern ausging, so kann bei Gesamtbetrachtung aller Umstände das Verhalten des Angeklagten, mag es auch missbilligenswert sein, nicht als gewinnsüchtig angesehen werden.
Hiernach ist das Verfahren einzustellen. Unberührt von der Einstellung bleibt die Abführung des Mehrerlöses (§ 13 Abs. 1 StFG 1954). Ob und inwieweit es dabei verbleibt, entscheidet sich gemäße § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO nach den §§ 15, 8 WiStG 1954 und nach § 13 StFG 1954. Hierzu bedarf es weiterer Prüfung durch das
| Tatgericht. | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Köte | Martin | Dr. Hengsberger |