Vorwegvollzug vor Unterbringung in Entziehungsanstalt: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/88
- Datum
- 13.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht darzulegen, ob und aus welchen Gründen nicht bereits der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe zur Erreichung des Maßregelzwecks ausreicht.
Die Prüfung der Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs und der Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs obliegt dem erstinstanzlichen Gericht; sie darf nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen werden.
Die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB verlangt insbesondere bei längeren Freiheitsstrafen eine besondere Erwägung, ob ein teilweiser Vorwegvollzug den Zweck der Maßregel erreichen kann.
Fehlt eine hinreichende Begründung für den angeordneten Vorwegvollzug, ist diese Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 3. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 491/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███████████, dort geboren am ██████████, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Vorwegvollzugs der Strafe Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die – sachverständig beratenen Strafkammer ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird (§ 67 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH NJW 1988, 216/217). Es fehlt jedoch die nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) jedenfalls bei einer längeren (wie z. B. der hier verhängten) Strafe gebotene Erwägung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1; BGH ebenda Vorwegvollzug, teilweiser 2; BGH, Beschl. vom 14. Juli 1988 – 1 StR 152/88; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Das angefochtene Urteil (UA S. 29) lässt nicht erkennen, dass und warum die Strafkammer den Vorwegvollzug der Strafe für notwendig hält, um die
Therapiebereitschaft des Angeklagten zu fördern und damit das Gelingen einer Entziehungskur möglichst sicherzustellen. Nach § 67 Abs. 2 StGB darf diese Entscheidung nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen werden, wenn auch richtig ist, dass sie selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).
Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach
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